Ansprüche des Verkehrsopfers in der KFZ-Haftpflichtversicherung

Der Gesetzgeber will Verkehrsopfer schützen und sicherstellen, dass sie ihre berechtigten Ansprüche auf Schadenersatz auch tatsächlich durchsetzen können. Im Versicherungsvertragsgesetz hielt dieses Ziel in Gestalt von vier Regelungen Einzug:
  • Der Geschädigte hat einen Direktanspruch gegen den Versicherer
  • Der Versicherer muss an das Opfer auch zahlen, wenn  der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt hat (Dritthaftung)
  • Der Anspruch des Opfers gegen den Versicherer besteht über das Versicherungsverhältnis hinaus
  • Als letztes Mittel steht die  Verkehrsopferhilfe bereit

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Direktanspruch

Der Charakter der KFZ-Haftpflichtversicherung ähnelt auch dem eines öffentlichen Gutes: Wer im Straßenverkehr geschädigt wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Geschädigten steht ein Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers zu. Opfer sind deshalb nicht darauf angewiesen, dass der Unfallverursacher seinen Versicherer auch tatsächlich in die Pflicht nimmt. Der Anspruch ist nicht auf den Versicherer beschränkt. Geschädigte können auch den Fahrer oder Halter des Fahrzeugs auf Schadenersatz verklagen. In der Praxis halten sich die meisten Opfer an den Versicherer. Der Direktanspruch ist in § 115 VVG geregelt.

Dritthaftung

Es gibt viele mögliche Gründe, aus denen der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren kann: Trunkenheit am Steuer kann dies ebenso begründen wie Fahren trotz Entzugs der Fahrerlaubnis, die Teilnahme an nicht genehmigten Rennveranstaltungen etc. Die so genannte Dritthaftung schützt das Opfer eines Verkehrsunfalls vor der Leistungsfreiheit des Versicherers: Dieser darf zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer seine Leistung verweigern oder reduzieren, nicht aber gegenüber dem geschädigten Dritten. Dass der Versicherer den Versicherungsnehmer anschließend in Regress nehmen kann, muss das Opfer nicht interessieren. Die Dritthaftung ist in § 117 VVG geregelt. Es gibt lediglich zwei Einschränkungen. Die Dritthaftung beschränkt sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen. Darüber hinaus ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer gegen vertragliche oder gesetzliche Obliegenheiten verstoßen hat. Der Versicherer muss zudem nicht zahlen, wenn der Geschädigte Dritte seinen Schaden durch einen anderen, verpflichteten Versicherer ersetzt erhält – wie etwa die gesetzliche Krankenversicherung oder eine Kaskoversicherung.

Nachhaftung

Der KFZ-Haftpflichtversicherer ist zur Leistung an den geschädigten Dritten auch für Schadenfälle verpflichtet, die sich nach dem Ende des Versicherungsschutzes ereignen. Die in § 117 festgelegte Nachhaftung gilt einen Monat über das Ende des Versicherungsvertrages hinaus. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Versicherer der Zulassungsbehörde den Wegfall des Versicherungsschutzes angezeigt hat, frühestens aber mit dem tatsächlichen Ende des Versicherungsvertrages. Der Grund für die Beendigung des Vertrages spielt keine Rolle. Die Nachhaftung dient auch  als Anreiz für Versicherer, das Ende des Versicherungsschutzes tatsächlich anzuzeigen. Erst wenn die Zulassungsbehörde davon erfährt, leitet sie einen Verwaltungsakt ein, der  – sofern der angeschriebene, frühere Versicherungsnehmer nicht reagiert – in der amtlichen Entfernung des Versicherungszeichens vom Fahrzeug endet.

Verkehrsopferhilfe

Obwohl die Gesetzgebung ein dichtes Auffangnetz für die Ansprüche von Verkehrsopfern gespannt hat, können sich nicht alle Geschädigten an einen Versicherer halten. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann (weil er zum Beispiel Unfallflucht begangen hat), der Verursacher des Schadens keine Haftpflichtversicherung besitzt (zum Beispiel wenn die Nachhaftung abgelaufen ist), ein Unfall vorsätzlich verursacht wird oder der zuständige Haftpflichtversicherer insolvent ist. Auch wenn ein Schaden von einem Fahrzeug aus einem anderen EU-Land verursacht wird und dort von der Versicherungspflicht befreit ist, besteht kein Direktanspruch gegen einen Versicherer. In diesen Fällen greift der Schutz der Verkehrsopferhilfe. Die Verkehrsopferhilfe ist als Verein organisiert  – ihre Mitglieder sind Versicherungsunternehmen. Bei Schäden durch einen unversicherten Schädiger und durch Vorsatz leistet die Verkehrsopferhilfe bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen. Ist die Verkehrsopferhilfe aufgrund von Unfallflucht durch den Schädiger zuständig, besteht nur eingeschränkter Schutz für Geschädigte. Sind ausschließlich Sachschäden entstanden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Sind Sach- und Personenschäden entstanden, werden beide Schäden reguliert. Dann gilt für den Sachschaden zusätzlich ein Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro. Die Versicherungswirtschaft begründet diese Einschränkung mit dem bei Unfallflucht erhöhten Betrugsrisiko.

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