Leistungen des Autoschutzbriefs

Inhaltsübersicht


Der Autoschutzbrief nimmt in den Versicherungsbedingungen des GDV ein eigenständiges Kapitel ein: In A.3 AKB 2008 „Autoschutzbrief  -Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung“ sind die Leistungen der Police geregelt.

Leistungen bei Panne und Unfall

Die Definition von Unfall entspricht der in der Kaskoversicherung. Um einen Unfall handelt es sich  gemäß A.3.5.4 AKB 2008 um ein „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“. Eine Panne wird im selben Absatz als „Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden“ jeglicher Art definiert. Zu den Leistungen von Autoschutzbriefen zählen gemäß den fakultativen Empfehlungen des GDV:
  • Pannenhilfe/ Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
  • Abschleppen des Fahrzeugs
  • Bergen des Fahrzeugs
In A.3.5.1 wird die Pannenhilfe genauer erläutert: „Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 150 Euro.“  Automobilclubs und KFZ-Versicherer unterhalten zumeist Kooperationen mit Abschleppdiensten und beauftragen diese im Schadenfall. Die Obergrenze von 150 Euro gilt nicht bei allen Policen. Einige Versicherer übernehmen Kosten nur bis 100 Euro. Ist die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft außerhalb einer KFZ-Werkstatt nicht möglich, greift der Abschleppschutz, der in A.3.5.2 AKB 2008 geregelt ist. „Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 150 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet“.  Auch hier gilt, dass die Entschädigungshöchstgrenze von 150 Euro zwar marktüblich, aber keinesfalls verbindlich für alle Versicherer ist. Im Fall einer Panne oder eines Unfalls sollten Versicherungsnehmer zunächst den Versicherer kontaktieren und keinesfalls auf eigene Faust einen Abschleppdienst anrufen. Der Passus „Wir sorgen für das Abschleppen“ ist unzweideutig dahingehend zu verstehen, dass der Versicherer auf sein Netzwerk vor Ort zugreifen möchte. Für Versicherungsnehmer ist das in den seltensten Fällen ein Nachteil. Durch Kooperationen und Rahmenverträge werden Kosten und Leistungen in einem sinnvollen Rahmen abgesteckt. Wer fernab seines Wohnortes selbständig einen völlig unbekannten Abschleppdienst anfordert, muss im schlimmsten Fall mit horrenden Kosten rechnen. Keine (eigene) Entschädigungshöchstgrenze sieht der Autoschutzbrief für die notwendige Bergung eines Fahrzeugs vor. In A.3.5.3 AKB 2008 ist festgelegt: „Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.“

Leistungen bei Panne, Unfall und Diebstahl ab 50 Kilometer Entfernung

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Die Leistungen des Autoschutzbriefs werden automatisch deutlich aufgestockt, wenn das versicherte Fahrzeug eine Panne oder einen Unfall erleidet oder gestohlen wird und der Ort des Schadens mindestens 50 Kilometer (Luftlinie) vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt ist. Bei Panne oder Unfall bedingen die zusätzlichen Leistungen, dass das Fahrzeug weder am Tag des Schadens noch am Tag darauf wieder in einen fahrbereiten Zustand versetzt werden kann. Die zusätzlichen Leistungen sind in A.3.6 AKB 2008 aufgeführt und beinhalten
  • Übernahme der Kosten für Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeugabholung
  • Übernahme der Kosten von bis zu drei notwendigen Übernachtungen
  • Übernahme der Kosten für einen Mietwagen
  • Übernahme der Kosten für die Unterstellung des Fahrzeugs
  • Übernahme der Kosten für den Versand von Ersatzschlüsseln
Der Versicherer übernimmt im Schadenfall die Rückfahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers ODER die Kosten für die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort. Der Zielort muss sich innerhalb der geographischen Grenzen Europas befinden. Zusätzlich mitversichert sind in den nicht verbindlichen, aber marktüblichen Bedingungen des GDV Orte, die zum Geltungsbereich der EU gehören. Versicherer können von dieser räumlichen Definition abweichen und beispielsweise nur Fahrten an Zielorte innerhalb der EU versichern. Wurde die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort vom Versicherer übernommen, übernimmt dieser auch die Kosten der Rückfahrt vom Zielort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherer erstattet darüber hinaus die Fahrtkosten für eine Person, die entweder vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder vom Zielort zum Schadenort reist. Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug am Schadenort in Fahrbereitschaft versetzt wurde. Die Entschädigungshöchstgrenze für Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeugabholung ist in A.3.6.1. AKB 2008 festgelegt: „Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 Euro.“  Auch Übernachtungskosten werden übernommen. Pro versicherter Person und Nacht erstatten die meisten Versicherer maximal 60 Euro. Maximal werden drei Übernachtungen bezahlt. Nimmt der Versicherungsnehmer eine Erstattung für Weiterfahrt oder Rückfahrt (s.o.) in Anspruch, reduziert sich der Anspruch auf eine Übernachtung. Der Anspruch auf die Übernahme von Übernachtungskosten erlischt, sobald das Fahrzeug dem Versicherungsnehmer wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Auch die Kosten für Mietwagen werden vom Versicherer übernommen. Sie werden anstelle der Leistungen für Rückfahrt oder Weiterfahrt sowie Übernachtung ersetzt. Auch hier greifen die Versicherer auf Kooperationspartner zurück. Häufig bestehen mit größeren Autovermietern Verträge. In A.3.6.2 AKB 2008 wird recht eindeutig formuliert, dass der Versicherer die Bereitstellung eines Mietwagens in Auftrag gibt: „Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten.“ Ebenso wie bei Kooperationen mit Abschleppdiensten ergeben sich für Versicherungsnehmer daraus eher Vorteile als Nachteile. Die meisten Versicherer erstatten die Kosten für Mietwagen für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen und deckeln die Leistung zusätzlich bei 300 bis 400 Euro (für alle Tage zusammen). Die Kosten für nach einer Panne oder einem Unfall notwendige Fahrzeugunterstellungen werden von den meisten Versicherern bis zu einer Dauer von maximal zwei Wochen übernommen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Fahrzeug zur Reparatur untergestellt oder bis zum Abtransport zwischengelagert werden muss. Auch bei der Suche nach einer Werkstatt zur Unterstellung ist der Versicherer behilflich. Viele (aber längst  nicht alle) Autoschutzbriefe inkludieren einen Fahrzeugschlüssel-Service. Kommt der Fahrzeugschlüssen (aus welchen Gründen auch immer) abhanden, ist der Versicherer bei der Beschaffung der Ersatzschlüssel behilflich. Er übernimmt die Kosten für den Versand der Schlüssel an den Schadenort, nicht aber für die Schlüssel selbst.

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Leistungen bei Panne, Unfall und Diebstahl auf Auslandsreisen 

Ereignet sich ein versicherter Schaden an einem Ort im Ausland UND befindet sich dieser Ort in mindestens 50 Kilometer Entfernung vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, bietet der Autoschutzbrief zusätzliche Leistungen. Zum versicherten Ausland gehören Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas und Gebiete außerhalb Europas, die zur EU zählen. Bei Panne und Unfall im Ausland sind die folgenden zusätzlichen Versicherungsleistungen üblich:
  • Ersatzteilversand
  • Fahrzeugtransport
  • Mietwagen
  • Fahrzeugverzollung- und Verschrottung
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Der Ersatzteilversand kommt gemäß A.3.8.1 AKB 2008 in Betracht, wenn zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft benötigte Ersatzteile am ausländischen Schadenort oder in dessen näherer Umgebung nicht beschafft werden können. Der Versicherer setzt sich dann dafür ein, dass die benötigten Teile so schnell wie möglich angeliefert werden und kommt für die Versandkosten auf. Die Kosten für die Ersatzteile selbst fallen nicht unter den Versicherungsschutz (des Autoschutzbriefs). Der Versicherer übernimmt bei einem im Ausland stattfindenden Schadenfall die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt. Auch die Kosten für den Rücktransport des beschädigten Fahrzeugs zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers werden übernommen, wenn das Fahrzeug vor Ort nicht innerhalb von drei Tagen repariert werden kann UND die absehbaren Reparaturkosten die Wiederanschaffungskosten für ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug nicht übersteigen. Die Übernahme der Kosten für einen Mietwagen ist bei Schadenfällen im Ausland großzügiger. Erstens wird die Dauer der Anmietung nicht befristet. Die Versicherungsbedingungen sehen die Übernahme der Kosten vielmehr bis zur Wiederherstellung des versicherten Fahrzeugs vor. Die Entschädigungshöchstgrenze ist bei vielen Versicherungsunternehmen ebenfalls höher als bei Schadenfällen im Inland (üblicherweise 300 bis 400 Euro). In diesem Punkt schützt der Autoschutzbrief nicht nur die Reise (im Sinne der Fahrt von A nach B), sondern auch die Qualität des Aufenthaltes. Ein mit Fahrzeug geplanter Urlaub müsste abhängig vom Reiseziel und den persönlichen Gewohnheiten grundlegend geändert werden, stünde kein Fahrzeug zur Verfügung. Der Autoschutzbrief deckt auch die Kosten einer Verschrottung nach einem Unfall im Ausland ab. Bedingung ist gemäß A.3.8.1 d AKB 2008, dass der Versicherungsnehmer die Verschrottung wählt, um eine Verzollung des Fahrzeugs bei der Wiedereinfuhr zu vermeiden. Eine Verzollung kommt im Wesentlichen bei Reisen in Nicht-EU-Staaten in Betracht. Soll das Fahrzeug nicht verschrottet werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung, was die Übernahme der Verfahrensgebühren, nicht aber des Zollbetrages einschließt. Nach einem Diebstahl übernimmt der Versicherer die Kosten für eine notwendige Unterstellung des Fahrzeugs, wenn dieses im Ausland aufgefunden wird und bis zur Verschrottung/Verzollung/Rückführung zwischengelagert werden muss. Die Übernahme ist gemäß A.3.8.2 AKB 2008 auf eine Dauer von maximal zwei Wochen begrenzt. Verstirbt der Versicherungsnehmer auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug, ist der Versicherer bei einer Bestattung im Ausland oder einer Rückführung nach Deutschland behilflich. Er stimmt sich dabei mit den Hinterbliebenen ab und übernimmt die Kosten für die Bestattung oder Rückführung. Wohlbemerkt: Notwendige Bedingung für die Übernahme der Kosten ist NICHT, dass der Versicherungsnehmer bei einem Autounfall ums Leben kommt. Die Todesfallleistung ist auf den Versicherungsnehmer selbst beschränkt und gilt nicht für mitversicherte Personen.

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Leistungen bei Krankheit, Verletzung oder Tod

Die Leistungen vieler Autoschutzbriefe am Markt gehen über Versicherungsschutz rund um das Fahrzeug und tatsächliche Unfälle und Pannen hinaus. Im Fall einer Erkrankung werden unter Bedingungen auch die Kosten für einen notwendigen Krankenrücktransport, die Rückholung des Fahrzeugs und der Rücktransport von mitreisenden Kindern zum Wohnsitz übernommen. Die Leistungen bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise sind in A.3.7 AKB 2008 geregelt. Damit der Versicherer leistungspflichtig ist, müssen demnach mehrere Bedingungen erfüllt sein. Erstens müssen Krankheit, Tod oder Verletzung auf einer Reise eintreten. Um eine Reise handelt es sich im Sinne der Versicherungsbedingungen bei jeder Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bis zu maximal sechs Wochen am Stücke. Zweitens muss der Ort, an dem Krankheit, Verletzung oder Tod eintreten, mindestens 50 Kilometer vom Hauptwohnsitz entfernt liegen. Drittens muss eine Erkrankung unvorhersehbar eintreten. Darunter verstehen die 0Versicherungsbedingungen, dass dieselbe Erkrankung nicht innerhalb von sechs Wochen vor Antritt der Reise aufgetreten ist. Es spielt dann keine Rolle, ob die Erkrankung zum ersten oder zum wiederholten Mal auftrat.

Krankenrücktransport

Die Kosten für einen Krankenrücktransport werden bei einer Erkrankung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person übernommen. Der Versicherer sorgt selbst für die Durchführung und übernimmt auch die Kosten für die Begleitung des Transportes durch einen Arzt oder Sanitäter, soweit diese behördlich vorgeschrieben ist. Weitere Bedingung gemäß A.3.7.1 AKB 2008: „Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein“. Der Versicherer übernimmt zusätzlich die durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten für bis zu drei Übernachtungen pro Person und bis zu einer Höchstgrenze. Einige Versicherer erstatten die Kosten eines Besuchs einer der erkrankten Person nahestenden anderen Person und bezahlen Anfahrt und Übernachtung. Marktüblich ist für diese Leistung, die nicht in den fakultativen Bedingungen des GDV aufgeführt ist, eine Obergrenze von 500 Euro.

Rückholung von Kindern

Minderjährige Kinder unter 16 Jahren benötigen Aufsicht und Betreuung durch Erwachsene. Kann diese infolge von Tod oder Krankheit weder durch den Versicherungsnehmer selbst noch durch eine mitversicherte Person gewährleistet werden, bezahlt die Versicherung die Abholung und den Rücktransport der Kinder mit einer Begleitperson. zu ihrem jeweiligen Wohnsitz. Erstattet werden die Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse inklusive Zuschlägen sowie die nachgewiesenen Taxikosten bis zu einer Höhe von 40 Euro. (A.3.7.2 AKB 2008)

Fahrzeugabholung

Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug infolge von Tod oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung weder vom Fahrer noch von einem anderen Insassen zurückgefahren werden kann. Wohlbemerkt: Der Versicherungsschutz für diese Leistung gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer selbst an der Reise gar nicht beteiligt ist und sein Fahrzeug beispielsweise an Freunde verliehen hat. Der Versicherungsnehmer wird dadurch vor Nachteilen geschützt, die durch einen nicht geplanten Verbleib des Fahrzeugs im Ausland entstehen können. Gemäß A.3.7.3 AKB 2008 kann der Versicherungsnehmer die Fahrzeugabholung entweder vom Versicherer arrangieren lassen oder sie selbst veranlassen. Wird die Abholung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt oder veranlasst, erstattet der Versicherer eine Entschädigung in Höhe von 0,50 Euro für jeden Kilometer, der zwischen dem Schadenort und dem ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers liegt.

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