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Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 713-94)

Leihwagen: Ärger mit Unfallersatztarif – Versicherung muss zahlen

Unfallschäden sind für die Autovermieter ein lukratives Geschäft. Die Versicherung des Unfallverursachers muss nämlich während der Zeit der Reparatur bzw. bis zur Wiederbeschaffung auch eines gebrauchten Pkws die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges übernehmen. Ein Autobesitzer, der mit seinem Wagen unverschuldet in einen Unfall geraten war, mietete den Leihwagen zu einem so genannten Unfallersatztarif an. Die Versicherung kürzte jedoch die Rechnung des Mietwagenunternehmens, weil der Geschädigte nicht nach dem wesentlichen günstigeren Normaltarif gefragt habe. Eine solche Erkundigungspflicht bestand nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg aber nicht.

Wer einen Schaden erlitten habe sei zwar gehalten diesen möglichst niedrig zu halten und keine unnötigen Aufwendungen zu tätigen. Die Richter lehnten dennoch eine Kürzung der Rechnung ab, weil die Gepflogenheit der Autovermieter bei Unfällen höhere Mietpreise zu verlangen, keineswegs allgemein bekannt sei. In der regionalen Presse sei darüber jedenfalls nur vereinzelt berichtet worden. Daher könne dem Geschädigten die Wahl des Unfallersatztarifs nicht vorgehalten werden. (Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg – Az. 4 U 713-94).