Laufzeit und Kündigung des Vertrags

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Jedes Jahr im Herbst rühren KFZ-Versicherer die Werbetrommel: „Wechseln Sie bis zum 30. November und sparen Sie viel Geld“. Es ist kein Zufall, dass sich dieses „Ritual“ in konstanten jährlichen Abständen wiederholt. Die meisten Versicherungsverträge laufen am 31. Dezember des Kalenderjahres aus und verlängern sich, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigt. Einen Vordruck zum Kündigen der Kfz-Versicherung haben wir hier als online ausfüllbares PDF für Sie vorbereitet: Kfz-Versicherung kündigen Die übliche Vertragslaufzeit in allen Sparten der KFZ-Versicherung beträgt ein Jahr. Das ist auf § 5 Absatz 5 des Pflichtversicherungsgesetzes zurückzuführen. Das Gesetz schreibt vor, dass für KFZ-Haftpflichtversicherungsverträge nur Laufzeiten bis zu einem Jahr vereinbart werden dürfen In den anderen Sparten (Kaskoversicherung, Unfallversicherung und Autoschutzbrief) wären längere Laufzeiten zulässig. Üblich sind sie aber nicht: Unterschiedliche Laufzeiten kommen bei der Kundschaft schlecht an.

Vertrag verlängert sich automatisch

Die Versicherungsbedingungen sehen eine automatische Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr vor, wenn zum Stichtag nicht gekündigt wird. Die automatische Verlängerung gilt auch, wenn die erste Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr umfasst und dies dem Zweck dient, künftige Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen. Die Versicherungsbedingungen nennen hier den 01. Januar als Beispiel. Wird ein Vertrag beispielsweise am 01. Mai geschlossen, kann die erste Laufzeit acht Monate betragen und nach der automatischen Verlängerung in eine ganzjährige Laufzeit übergehen. (G.1.2 AKB 2008).

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Wenn eine unterjährige Laufzeit nicht dazu dient, das Versicherungsjahr ab der zweiten Versicherungsperiode zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen, endet der Versicherungsvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (G.1.4 AKB 2008). Auch Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit obligatorischem Versicherungskennzeichen (zum Beispiel Mofa) enden ohne Kündigung zum Ablauf des Verkehrsjahres (01. März bis letzter Tag im Februar des Folgejahres). Die in den Versicherungsbedingungen üblicherweise vorgesehene automatische Verlängerung dient im Fall der Kaskoversicherung, der KFZ-Unfallversicherung und des Autoschutzbriefes der Bequemlichkeit des Versicherungsnehmers und der Bestandssicherung des Versicherungsunternehmens. Im Fall der KFZ-Haftpflichtversicherung ist die Verlängerung gesetzlich vorgeschrieben: Eine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz würde dem Grundsatz widersprechen, potenzielle Verkehrsopfer durchgehend zu schützen.

Ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers 

Neben der ordentlichen Kündigung zum Ablauf des Vertrages  stehen dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Bedingungen außerordentliche Kündigungsrechte zu. Die außerordentliche Kündigung ist insbesondere möglich bei
  • Eintritt des Versicherungsfalls
  • einer Erhöhung der Prämien
  • einer Änderung der Versicherungsbedingungen
  • einer veränderten Nutzung des versicherten Fahrzeugs
Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung im Schadenfall ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, bei Unzufriedenheit mit der Leistung seines Versicherers zu einem Anbieter zu wechseln. Oft zeigt sich erst im Schadenfall, ob die Erwartungen erfüllt werden können: Mängel in der Schadenabwicklung bewegen viele Versicherungsnehmer zum Wechsel des Vertrags. Macht der Versicherungsnehmer im Schadenfall von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur anteilig bis zum Inkrafttreten der Kündigung zu. Bis zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 musste der Versicherungsnehmer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode vollständig zahlen, auch wenn er vorzeitig aus dem Vertrag ausstieg. Die Kündigungsfrist für eine Vertragskündigung im Schadenfall beträgt einen Monat und beginnt mit dem Ende der Verhandlungen über die Entschädigung. Der Versicherungsnehmer kann selbst festlegen, zu welchem Zeitpunkt (zum Beispiel sofort oder zu einem bestimmten Datum) die Kündigung wirksam werden soll. Bestimmt er nichts, wird die Kündigung mit dem Ablauf des Versicherungsjahres wirksam. Eine Kündigung bei einer Prämienerhöhung durch den Versicherer ist gemäß G.2.7 AKB 2008 möglich, wenn es sich bei der Erhöhung um eine allgemeine Tarifänderung gemäß J.3 AKB 2008 oder um die Zuordnung des Vertrages zu anderen Regional- oder Typklassen handelt. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer bis spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der Beitragserhöhung schriftlich informieren und ihn auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsunternehmen ändert Beiträge mit Wirkung zum Wechsel des Kalenderjahres und informiert die Kundschaft dementsprechend bis zum 30. November. Der Versicherungsnehmer kann entweder den gesamten Vertrag oder die von der Beitragserhöhung betroffene Versicherungssparte kündigen. In der Kaskoversicherung kann er darüber hinaus einen Tarifwechsel vereinbaren. Die Prämienerhöhung lässt sich zum Beispiel durch den Wechsel von einer Vollkasko- zu einer Teilkaskoversicherung oder durch eine höhere Selbstbeteiligung ausgleichen. Eine Kündigung bei veränderten Versicherungsbedingungen kommt in der Praxis relativ selten vor. Dem Versicherungsnehmer steht gemäß G.2.10 AKB 2008 ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Versicherer die Gefahrenmerkmale (Regionalklassen, Typklassen, Stärkeklassen, Tarifgruppen, SFR-System) ändert. Eine willkürliche Änderung steht dem Versicherer nicht zu. Vielmehr muss von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt werden, dass die Anpassung gerechtfertigt ist. Der Versicherer muss die Änderung der Bedingungen bis spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten schriftlich ankündigen. Nach dem Zugang der Mitteilung steht dem Versicherungsnehmer für einen Monat  ein Kündigungsrecht zu. Macht er davon Gebrauch, wird die Kündigung sofort, frühestens aber mit dem Inkrafttreten der Bedingungsänderung wirksam. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer ferner zu, wenn er seinem Versicherer eine geänderte Verwendung seines Fahrzeugs mitteilt und dieser den Beitrag daraufhin um mehr als 10 Prozent anhebt. Die Kündigung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung ausgesprochen werden und ist sofort wirksam.

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Ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Versicherers

Dem Versicherer steht ebenso wie dem Versicherungsnehmer ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht gilt auch für die KFZ-Haftpflichtversicherung. Der gesetzliche Kontrahierungszwang verlangt von Versicherungsunternehmen lediglich, Anträge (von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht abzulehnen. Der Versicherer kann den Vertrag jährlich ordentlich kündigen und darauf hoffen, dass der (nur durch Zwang in die Versicherungsgemeinschaft aufgenommene) Versicherungsnehmer daraufhin zu einem anderen Unternehmen wechselt. Im Fall einer ordentlichen Kündigung der KFZ-Haftpflichtversicherung kann der gekündigte Versicherungsnehmer aber umgehend einen neuen Antrag stellen. Ein gerechtfertigter Ablehnungsgrund und damit eine Ausnahme vom Kontrahierungszwang besteht nur bei einer begründeten, außerordentlichen Kündigung. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung steht dem Versicherer in den folgenden Fällen zu:
  • Nach einem Versicherungsfall
  • Bei Zahlungsverzug (Folgeprämie)
  • Bei Obliegenheitsverletzungen beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs
  •  Bei einer Änderung der Verwendung des Fahrzeugs
Als privates Unternehmen versucht jeder Versicherer, „schlechte“ Risiken aus dem eigenen Bestand zu entfernen. Fällt ein Versicherungsnehmer durch überproportional viele Unfälle oder durch Obliegenheitsverletzungen auf, muss er mit einer Kündigung des Vertrages rechnen. Die meisten Versicherer haben interne Risikomanagementsysteme, die anhand festgelegter Kriterien auffällige Verträge herausfiltern. Eine Kündigung ist erfahrungsgemäß umso unwahrscheinlicher, je mehr andere Versicherungen beim selben Unternehmen geführt werden. Die Kündigung nach einem Schadenereignis muss der Versicherer binnen eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung aussprechen. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Kündigung binnen eines Monats ausgesprochen wird, nachdem der Versicherer in der KFZ-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Die Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Wer seine Beiträge nicht pünktlich bezahlt, riskiert eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Bei ausstehenden Zahlungen schickt der Versicherer zunächst eine Mahnung mit zweiwöchiger Zahlungsfrist. Wird diese nicht eingehalten, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Bezahlt der Versicherungsnehmer alle offenen Posten inklusive Verzugszinsen und Mahngebühren innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Kündigung, wird diese rückwirkend unwirksam. Wohlbemerkt: Das Kündigungsrecht bezieht sich auf Zahlungsverzug im Zusammenhang mit einer Folgeprämie. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht, kann der Versicherer ohne das Mittel einer außerordentlichen Kündigung vom Vertrag zurücktreten. Dem Versicherer steht das Recht zu einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung zu, wenn der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten im Hinblick auf den Gebrauch des Fahrzeugs verletzt und z. B. Alkoholisiert fährt, an Rennen teilnimmt oder Fahrern ohne Fahrerlaubnis die Benutzung des Fahrzeugs gestattet. Der Versicherer kann binnen eines Monats nach Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob  fahrlässig erfolgt ist. Dem Versicherer steht anders als dem Versicherungsnehmer unabhängig von einer Beitragserhöhung ein Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des versicherten Fahrzeugs zu. Er kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer. Kann dieser einfache oder gar keine Fahrlässigkeit nachweisen, wird die Kündigung einen Monat nach dem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Formvorschriften und Beitragsabrechnung 

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung  – unabhängig davon, welche der beiden Vertragsparteien diese ausgesprochen hat – steht dem Versicherer gemäß G.6 AKB 2008 der „auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu“. Damit eine Kündigung wirksam ist, müssen einige Formvorschriften eingehalten werden. Gemäß G.5 AKB 2008 muss jede Kündigung schriftlich und innerhalb der jeweils geltenden Frist erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss die Kündigung von ihm selbst unterschrieben sein.

Auswirkungen einer Kündigung auf andere Versicherungsarten 

Eine KFZ-Versicherung besteht aus bis zu vier einzelnen, rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen: Der KFZ-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief- und Unfallversicherung. Wird einer dieser Verträge von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt, berührt dies den Fortbestand der jeweils anderen Verträge nicht. (G.4.1 AKB 2008). Beide Vertragsparteien sind jedoch berechtigt, alle Verträge zu kündigen, wenn für einen Vertrag ein Kündigungsgrund vorliegt (G.4.2 AKB 2008). Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vertrag ausläuft (und die Verlängerung durch eine ordentliche Kündigung unterbunden wird) oder ob ein Anlass für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Das Kündigungsrecht gilt auch, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind und eine Partei die Versicherung für eines der Fahrzeuge kündigt. Dann steht der jeweils  anderen Partei ein Kündigungsrecht für die verbleibenden Fahrzeuge zu. Das vollständige Kündigungsrecht ist für Versicherungsnehmer eine Medaille mit zwei Seiten. Einerseits besteht die Möglichkeit, sich bei einer Kündigung durch den Versicherer in einer Sparte vollständig von dem Unternehmen zu trennen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Diese Option spielt vor allem Versicherungsnehmern in die Hände, die gerne alle Verträge unter einem Dach halten. Andererseits besteht das Risiko, den gewohnten Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer nicht mehr zu erhalten. Häufen sich Schadenfälle, lehnen viele Versicherungsunternehmen den Vertragsschluss ab. Mit Ausnahme der KFZ-Haftpflichtversicherung bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung besteht kein Kontrahierungszwang. Kündigt eine der beiden Vertragsparteien einen laufenden Vertrag, muss die jeweils andere Vertragspartei binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens mitteilen, dass sie mit dem Fortbestand der anderen Verträge nicht einverstanden ist. Dann gelten alle Verträge als gekündigt. Eine Ausnahme stellt der Autoschutzbrief dar: Wird dieser von einer Vertragspartei gekündigt, steht der anderen Partei kein Kündigungsrecht zu.

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