Fahrerflucht in der Kfz-Versicherung

Eine Unachtsamkeit beim Ausparken oder ein Rempler in einer engen Seitenstraße – kleinere Kollisionen im Straßenverkehr ereignen sich täglich. Doch nicht immer gibt sich der Unfallverursacher zu erkennen und sucht im Schutz des vermeintlichen Unbeobachtetseins das Weite. Fahrerflucht, gesetzestechnisch als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet, ist ein sehr häufig auftretendes Phänomen und keinesfalls ein Kavaliersdelikt. Die Gründe für Fahrerflucht sind unterschiedlich. Ein Unfall stellt für viele Autofahrer eine extreme Stresssituation dar. Getrieben von einer gewissen Panik setzt dann der Fluchtinstinkt ein. Bei anderen fällt die Entscheidung ganz rational, aus Angst vor den strafrechtlichen und persönlichen Konsequenzen.

Wann liegt Fahrerflucht vor?

Fahrerflucht begeht, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dass seine Personalien, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung festgestellt werden konnten. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Obwohl nachgewiesene Straftaten oftmals empfindliche Strafen nach sich ziehen, nimmt die Zahl der Unfälle mit Fahrerflucht jedes Jahr zu.

Welche Strafen drohen bei Unfallflucht?

Höchststrafe liegt bei drei Jahren Freiheitsentzug

Fahrerflucht ist im strafrechtlichen Sinne ein Vergehen (§ 142 StGB), das mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Eine Verurteilung wird in das Bundeszentralregister sowie in das Verkehrszentralregister eingetragen. Der Eintrag wird mit sieben Punkten bewertet. Das Strafmaß ist immer vom Einzelfall abhängig und richtet sich unter anderem nach der Schadenshöhe, eigener strafrechtlicher Vorbelastung, etc. Der Straftatbestand der Unfallflucht hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, wenn ein erheblicher Fremdschaden entstanden ist. Ein erheblicher Schaden wird regelmäßig ab 1.300,- Euro angenommen. Liegt der Sachschaden unter dieser Grenze, wird in der Regel ein Fahrverbot erteilt.

Strafmilderung durch "Tätige Reue"

Das Gericht kann die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen, sofern der Täter die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich ermöglicht (Tätige Reue, § 142 Abs. 4 StGB). Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet und lediglich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat. In diesem Fall erfolgt der Eintrag ins Verkehrszentralregister mit fünf Punkten.

Zahlt die Kfz-Versicherung bei Fahrerflucht?

Teilkasko-Versicherte bleiben auf dem Schaden sitzen. Entschädigt werden nur Autofahrer mit einer Vollkaskoversicherung. Sofern kein Rabattschutz mitversichert wurde, erfolgt die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt. Die Versicherung wird dann teurer. Bei kleineren Beulen oder Schrammen im Lack könnte es für den Versicherten günstiger ausfallen, die Werkstattkosten selbst zu tragen. Kommt es zu Personenschäden, springt die Verkehrsopferhilfe ein. Kann der Täter nicht ausfindig gemacht werden, übernimmt die Stiftung die Kosten des Opfers, die auch der Verursacher zahlen müsste.
Steht der Unfallverursacher fest, kommt seine Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden des Unfallgegners auf. Allerdings hat die Versicherung Regressansprüche, d.h. sie holt sich den gezahlten Betrag beim Versicherten wieder. Die Regressforderung ist gesetzlich auf 5.000,- Euro begrenzt.

Wie Sie nach einem Unfall richtig handeln

Die Visitenkarte oder einen Zettel am geschädigten Fahrzeug zu hinterlassen, reicht nicht aus. Gemäß § 142 StGB müssen Autofahrer nach einem Unfall auf den Halter des geschädigten Fahrzeuges warten um die Feststellung der notwendigen Daten zu ermöglichen. Bei einem mittleren Sachschaden ist regelmäßig eine Wartezeit von 30 Minuten vorgesehen. Danach darf der Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen. Er muss den Unfall bei der örtlichen Polizei melden und die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.

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