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OLG Karlsruhe (Az. 13 U 213/11)

Unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten nach einem Unfall müssen nicht ersetzt werden

Für Autobesitzer ist ein Unfall stets besonders ärgerlich. Er zieht nicht nur etliche bürokratische Vorgänge nach sich, sondern geht oft auch einher mit dem zeitweisen Verlust des eigenen Fahrzeugs zwecks Reparatur. In diesem Fall steht einem Geschädigten für die Zeit, in der sein Wagen in der Werkstatt steht, ein entsprechendes Mietfahrzeug bzw. alternativ eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu.

Doch wie verhält es sich, wenn die Kosten für den Mietwagen in einem solchen Fall unverhältnismäßig hoch ausfallen, und der Geschädigte diese Kosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt haben möchte? Oder, anders gefragt: Bis zu welcher Höhe muss eine Versicherung Mietwagenkosten für einen Geschädigten erstatten?Eine schwierige Frage, mit der sich kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe auseinanderzusetzen hatte. Folgender Sachverhalt lag der Gerichtsverhandlung zugrunde:

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Rettungswagen beschädigt. Dass der Unfallgegner die Haftung für den Schaden übernehmen muss, wird als unstrittig vorausgesetzt. Der Schaden am Rettungswagen erwies sich nach genauer Kontrolle als Totalschaden, weswegen die Klägerin einen neuen Rettungswagen bestellte. Um den Nutzungsausfall zu kompensieren, mietete sie sich für knapp vier Monate einen Ersatzwagen an. Dafür entstanden jedoch Mietkosten in Höhe von fast 900 Euro pro Tag, wodurch insgesamt Kosten von mehr als 100.000 Euro entstanden.

Eine solch hohe Summe für das Anmieten eines Rettungswagens wollte die gegnerische Versicherung nicht erstatten. Diese bot von sich aus an, ein Betrag von maximal 31.011 Euro für die Mietwagenkosten zu bezahlen. Die Geschädigte verlangte jedoch die Zahlung der kompletten Summe in Höhe von 103.951,26 Euro und verklagte im Anschluss die gegnerische Versicherung.

Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Konstanz, welches der Klägerin die fehlenden knapp 70.000 Euro an Kosten für das Anmieten ihres Rettungswagens zusprach. Die Beklagte Versicherung legt jedoch Berufung gegen das Urteil ein, woraufhin der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe neu verhandelt wurde.

Die Richter am OLG kamen zu einer anderen Ansicht als die Kollegen am Landgericht Konstanz und wiesen die Klage der Besitzerin des Rettungswagens schließlich ab. Sie beriefen sich dabei insbesondere auf das Gebot zu einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung. Dieses Gebot verlange zwar vom Geschädigten nicht, Kosten zu Gunsten des Schädigers einzusparen, es bedeute allerdings auch, dass der Schädiger nur solche Aufwendungen tragen müsse, die aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen zweckmäßig und angemessen erschienen.

In dem hier vorliegenden Fall kam das Gericht zu der Ansicht, dass es sich angesichts der extrem hohen Kosten für das Anmieten eines Ersatz-Krankenwagens nicht um eine wirtschaftlich vernünftige Schadensbehebung handele. Vielmehr hätte die Klägerin mehrere Möglichkeiten gehabt, einen solch hohen Kostenfaktor zu vermeiden. Es hätte ihr beispielsweise freigestanden, zunächst ein Gebrauchtfahrzeug als Interimslösung anzuschaffen oder den beschädigten Krankenwagen durch eine Notreparatur übergangsweise einsatzbereit zu halten.

Durch den Umstand, dass von vornherein festgestanden habe, dass die Beschaffung eines neuen Rettungswagens mehr als drei Monate in Anspruch nehmen würde, könne sich die Klägerin nicht dadurch herausreden, nichts von der langen Lieferfrist und den dadurch entstehenden hohen Kosten für einen Mietwagen gewusst zu haben. Ein Gutachter habe zudem festgestellt, dass der beschädigte Rettungswagen mit einem Kostenaufwand von gut 3.000 Euro in einen verkehrssicheren Zustand zurückversetzt hätte werden können, so dass der gemietete Rettungswagen lediglich für einen Zeitraum von etwa einer Woche benötigt worden wäre.

Auch den Einwand der Klägerin, sie habe das beschädigte Fahrzeug auf ausdrückliche Weisung der beklagten Versicherung verkauft, somit hätte dieses für eine Notreparatur nicht zur Verfügung gestanden, ließen die Richter nicht gelten.