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BGH (Az. VIII ZR 186/12)

Autoverkäufer haftet nicht für falsche Angaben hinsichtlich der Erteilung einer Umweltplakette

Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland die so genannte Umweltplakette, welche Fahrzeugen die Einfahrt insbesondere in Innenstädte und Ballungsräume ermöglicht, die die so genannte Feinstaubverordnung anwenden. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Verordnung, die dazu geschaffen wurde, die Feinstaubkonzentration in deutschen Städten und Ballungszentren so weit wie möglich zu reduzieren. Auf dieser Basis dürfen nur noch Fahrzeuge in die abgegrenzten Gebiete einfahren, die bezüglich des Schadstoffausstoßes vorgegebene Grenzwerte einhalten.

Es gibt die Feinstaubplakette in drei verschiedenen Farben: Grün, Gelb und Rot. Eine grüne Plakette bedeutet freie Einfahrt in alle Umweltzonen, das Fahrzeug erfüllt also die Auflagen hinsichtlich des Ausstoßes von Schadstoffen. Mit der gelben Plakette darf der Fahrzeugführer nur in einige Umweltzonen einfahren, welche eben dieses Befahren mit einer gelben Plakette gestatten. Gestatten sie dies nicht, bzw. ist die Einfahrt nur mit grüner Plakette erlaubt, so müssen die Fahrzeuge mit gelber Plakette draußen bleiben.

Bleibt schließlich noch die rote Plakette. Mit ihr hat ein Fahrzeugführer heute keine Einfahrt mehr in eine Umweltzone in Deutschland. Zu Anfang galten in einigen Städten und Ballungsgebieten noch Übergangsregelungen, bei denen man auch mit einer roten Plakette einfahren durfte, diese Regelungen sind heute jedoch flächendeckend überholt.

Beim Kauf eines Fahrzeugs tut der Käufer also gut daran, darauf zu achten, ob das gewünschte Automobil über eine entsprechende Umweltplakette verfügt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Käufer vorhat, mit seinem Fahrzeug ins Zentrum einer Großstadt, in der die entsprechende Feinstaubverordnung gilt, einzufahren. Doch in diesem Zusammenhang stellt sich eine Frage: Wenn der Verkäufer des Fahrzeugs falsche Angaben über die Umweltplakette macht, muss er dann für diese Angaben haften?

Genau mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof kürzlich auseinanderzusetzen. Der vorliegende Fall gestaltete sich folgendermaßen: Der Kläger kaufte vom Beklagten ein gebrauchtes, etwa 25 Jahre altes Wohnmobil, das gut sichtbar an der Windschutzscheibe mit einer gelben Umweltplakette versehen war. Der Beklagte hatte das Fahrzeug jedoch selbst zuvor gebraucht erworben und teilte dem Kläger mit, dass das Fahrzeug bereits über die Plakette verfügt habe, als er aus gekauft hatte. Er stellte lediglich in den Raum, dass er davon ausgehe, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette beim nächsten Prüftermin wieder bekomme.

Es kam, wie es kommen musste: Der Kläger erwarb das Fahrzeug, erhielt aber keine neue gelbe Plakette dafür. Auf Nachfrage bei der Herstellerfirma des Wohnmobils bekam er die Nachricht, dass dessen Motor nicht die vorgesehene Euronorm erfülle und das Fahrzeug somit als „nicht schadstoffarm“ eingestuft werden muss. Auch eine Umrüstung – beispielsweise mit einem nachrüstbaren Katalysator – sei bei diesem Fahrzeugmodell nicht möglich. Der Kläger forderte daraufhin vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages, worauf dieser sich aber nicht einlassen wollte.

Anschließend ging er vor Gericht, wo sich der Prozess zunächst durch mehrere Instanzen hinzog, bis er schließlich von dem Bundesgerichtshof landete. Die Richter am BGH stellten fest, dass der Beklagte in diesem Fall keine Zusagen zur Umweltplakette gemacht habe und der Kläger somit auch keine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen könne. Da beide Parteien – Käufer und Verkäufer – den Kaufvertrag als Privatmänner unterzeichneten, und in diesem die Klausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ enthalten war, ist eine Gewährleistung, die der Verkäufer leisten müsste, ausgeschlossen.