Dachgepäckträger – Wer haftet bei Unfällen?

Ferienzeit ist Reisezeit und viele Deutsche nutzen das Auto, um an den Urlaubsort zu gelangen. So steigt die Zahl der Autos, die mit Dachgepäckträgern und Fahrradhaltern auf den Autobahnen unterwegs sind. Wie verhält es sich aber mit der Haftung, wenn sich eine Dachbox oder ein Fahrrad löst und zu einem Schaden bei anderen Verkehrsteilnehmern führt? Die Straßenverkehrsordnung sagt im § 22,1 StVO Folgendes: „(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“

Keine gesetzliche Regelung zum Thema Höchstgeschwindigkeit

Die erste Überlegung gilt natürlich der Frage, ob es bei Nutzung von Aufbauten wie Dachbox oder Fahrradhalter eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gibt. Dies ist nicht der Fall. Für die Autohersteller, aber auch die Hersteller von Dachgepäckträgern und Boxen bleibt somit ein Haftungsrisiko. Waren die Aufbauten ordnungsgemäß montiert, haben sich aber gelöst, kommt schnell die Frage nach einem Materialfehler auf. Die Hersteller haben daher den Schwarzen Peter für den Fall eines Unfalls an die Autofahrer zurückgespielt. Sie sprechen Empfehlungen für Höchstgeschwindigkeiten aus. Diese liegen weit unter den Geschwindigkeiten, die im Windkanal ohne Gefahr für Dritte getestet wurden. ADAC und TÜV sprechen sich jedoch deutlich dafür aus, dass eine Geschwindigkeit von 130 Km/h nicht überschritten werden sollte. Dies gilt sowohl für voll beladene als auch für leere Boxen. Es spricht noch etwas anderes für eine langsame Fahrweise bei Dachgepäckträgern. Der Benzinverbrauch steigt bei höheren Geschwindigkeiten um bis zu drei Liter auf 100 Kilometer, die Lärmkulisse wird extrem unangenehm. Dazu kommt, dass die größere Angriffsfläche für Seitenwinde das Fahrzeug schwerer kontrollierbar macht (1). Trotz aller Vorsicht und Gewissenhaftigkeit: Es kann immer mal zum Unfall kommen und die Frage nach der Haftung ist dann eine der wichtigsten. Besser man ist gut abgesichert und muss sich darüber keine Sorgen machen. Unser Versicherungsvergleich hilft Ihnen bei der Wahl einer passenden Versicherung.

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Korrekte Montage für Versicherungsschutz Voraussetzung

Versicherungsrechtlich ist ein durch eine Dachbox herbeigeführter Unfall zunächst wie jeder andere Haftpflichtschaden einzustufen. Allerdings muss der Autobesitzer die korrekte Montage der Box nachweisen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu vermeiden. Zahlreiche Tutorials auf Youtube zeigen, wie die korrekte Montage erfolgt. Neben dem Risiko, dass sich die Box oder der Ski- oder Fahrradhalter löst, bleibt allerdings auch noch das Risiko, dass die Bikes oder die Ski bei einer Rast vom Auto gestohlen werden. Hier hilft nur Vorbeugen durch entsprechende Sicherung. Skihalter sind grundsätzlich abschließbar, Fahrräder sollten mit qualitativ hochwertigen Schlössern an der Halterung gesichert sein. Versicherungsschutz über die klassische Hausratversicherung besteht nicht.

Wann brauche ich einen roten Wimpel?

Die Führerscheinprüfung liegt bei den meisten zu lange zurück, als dass noch jemand die Antwort auf diese Frage weiß. Die Vorschrift für das Warndreieck oder den roten Wimpel findet sich ebenfalls in der Straßenverkehrsordnung, § 22, Abs. 4 und 5: „(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens 1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, 2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder 3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm. Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen. Absatz fünf richtet sich dabei mehr an diejenigen, welche mit einem Bootsanhänger unterwegs sind, Dachgepäckträger kommen nicht auf diese Abmessungen.

Weiterführende Informationen

(1) Expertentesten.de – Geschwindigkeit beim Fahren mit einer Dachbox