Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 240/15)
Der Vorführeffekt – kein Grund für Reparaturverweigerung
Wer kennt das Problem des Vorführeffektes nicht? Er ist gerade dann für Autofahrer ein Ärgernis, wenn sie beim Händler eine Dysfunktion reklamieren möchten und diese genau dann nicht eintritt. Ein solcher Fall beschäftigte jetzt den Bundesgerichtshof (VIII ZR 240/15). Zur Entscheidung stand die Frage, ob es einem Autokäufer zuzumuten ist, dass eine Wandlung erst dann durchgeführt werden kann, wenn der Schaden auftritt. Oder ob der Händler einer Wandlung auch vorher bei Reklamation zustimmen muss. Dies war vor allem deswegen eine zu klärende Frage, da es sich in diesem Fall um ein für die Verkehrssicherheit relevanten Sachverhalt drehte.Die Ausgangslage
Der Kläger hatte einen gebrauchten Volvo S 50 erworben. Nachteilig war, dass die Kupplung sporadisch am Boden festhing und mit der Hand zurückgezogen werden musste. Der Käufer wollte dies bei dem Verkäufer monieren, jedoch funktionierte die Kupplung bei dem Termin einwandfrei. Der Kläger bestand auf einer umgehenden Mangelbeseitigung. Der Händler lehnte daher die Reparatur des Fahrzeugs ab und legte dem Käufer nahe, beim nächsten Versagen der Kupplung wieder zu kommen. Der Mangel trat in den Folgetagen wieder auf, der Verkäufer war jedoch nicht zu einer Reparatur bereit. Darauf trat der Käufer vom Vertrag zurück. Die Klage über Vertragseinhaltung ging über zwei Instanzen, eine Revision beim BGH war zulässig. Grundlage für die Urteilsfindung durch den für Kaufrecht zuständigen VIII. Senat bildet Paragraf 440 BGB. [1]NEU: Wechseltarif mit garantiertem Rabatt:
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