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Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. IV-2 RBs 122/13)

Geschwindigkeitsmessungen bei Nacht nur bei Feststellung zu Lichtverhältnisse verwertbar

Einmal nicht aufgepasst, schon ist der "Lappen" weg. Die Rede ist von der Übertretung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr und der dafür vorgesehenen Strafe gemäß dem neuen Punktesystem. Nur nachts fühlen sich die meisten Autofahrer sicher. Doch sind sie das wirklich?

Nein, natürlich nicht. Inzwischen gibt es die technischen Möglichkeiten, um Geschwindigkeitsmessungen auch nachts durchführen zu können. Allerdings ergeben sich dabei immer wieder Probleme mit der Genauigkeit der Messungen. Das trifft insbesondere bei Messungen zu, die durch Nachfahren mit einem Messwagen generiert werden. Mit einem derart gelagerten Fall hatte sich das OLG Düsseldorf vor kurzem zu befassen. Der zugrunde liegende Sachverhalt gestaltet sich wie folgt:

Durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug wurde in den Nachtstunden die Geschwindigkeit eines Autofahrers gemessen. Dabei wurde eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt. In der Folge wurde der Autofahrer vom zuständigen Amtsgericht unter Berücksichtigung eines zu seinen Gunsten vorgenommenen Abschlags in Höhe von 20 % zur Zahlung einer Geldbuße (200.- Euro) verurteilt.

Außerdem wurde gegen den Fahrzeugführer ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Autofahrer war dagegen der Ansicht, die Beamten hätten seine  Geschwindigkeit aufgrund der Nachtzeit sowie der damit einhergehenden schlechten Sichtverhältnisse nicht zuverlässig ermittelt können. Er legte daraufhin eine Rechtsbeschwerde ein, weswegen der Fall vor Gericht ging.

Zunächst wurde der Fall vor dem zuständigen Amtsgericht verhandelt, welches die Klage abwies. Dies wollte sich der Kläger nicht gefallen lassen und legte Revision ein. Die Richter am OLG Düsseldorf entschieden dann zugunsten des Fahrzeugführers. Sie stellten fest, dass das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob das Fahrzeug des Klägers unter Berücksichtigung der zum Messzeitpunkt herrschenden Sichtverhältnisse ausreichend beleuchtet war, entweder durch externe Lichtquellen oder durch die eigenen Heckleuchten. Nur so wäre das Fahrzeug klar erkennbar und es könne eine zuverlässige Abstandsschätzung vorgenommen werden.

Die beklagte Partei führte daraufhin an, dass zugunsten des Autofahrers ein Toleranzwert von 20 % berücksichtigt worden sei, so dass die schlechten Sichtverhältnisse damit ausreichend berücksichtigt wären. Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten. Ein Abschlag komme laut Meinung der Richter nur bei guten Sichtverhältnissen in Betracht. Außerdem müsse der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa einen halben bis ganzen Tachowert entsprechen, nicht mehr. Nachweise dazu konnten von den betreffenden Beamten nicht erbracht werden. Auch der Abstand der Fahrzeuge zueinander müsse ungefähr gleich bleiben, worüber ebenfalls kein Nachweis erbracht werden konnte.

Aufgrund dieser Tatsachen hob das Oberlandesgericht das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts auf. Die Sache muss nun neu verhandelt werden.