Entschädigung

Inhaltsübersicht


Die Entschädigung im Versicherungsfall hängt davon ab, ob es sich um eine Beschädigung des Fahrzeugs oder einen Totalschaden (der vollständige Zerstörung und Verlust einschließt) handelt. Gemäß A.2.6.1 AKB 2008 leistet der Versicherer bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes. Entschädigung bei Totalschaden, Zerstörung und Verlust „Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wie den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes des Fahrzeugs. Lassen Sie ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1 (Anm.: Die Entschädigungsregelung bei Beschädigung des Fahrzeugs). 

Wiederbeschaffungswert

Entschädigungen zum Neupreis sind in der deutschen KFZ-Versicherungsbranche nicht mehr üblich. Einige Versicherungsunternehmen versichern Fahrzuge zum Neuwert, solange dieses zum Zeitpunkt eines Versicherungsfalles nicht älter als zwölf Monate sind. Stattdessen wird im Entschädigungsfall der Wiederbeschaffungswert ersetzt.

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Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Geldbetrag, den der Versicherungsnehmer  aufwenden müsste, um ein Fahrzeug gleicher Art und Güte und gleichen Abnutzungszustandes erwerben zu können. Maßgeblich sind die durchschnittlichen Preise in der Region, in der der Versicherungsnehmer seinen Erstwohnsitz hat. Kann der Versicherungsnehmer beim Kauf eines KFZ besondere Vorteile realisieren, wird dies bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt. Besondere Vorteile stehen z. B. Mitarbeitern von Automobilherstellern, KFZ-Händlern etc. zur Verfügung.

Wann liegt ein Totalschaden vor?

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Ein Totalschaden liegt gemäß A.2.6.5 vor, wenn die erforderlichen Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Was ist der Restwert?

Beim Restwert handelt es sich gemäß A.2.6.7 um den erzielbaren Verkaufswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörtem Zustand. Selbst wenn ein Fahrzeug irreparabel und vollständig beschädigt ist, kann es noch einen Wert besitzen. Spezialisierte Händler schlachten zerstörte Fahrzeuge aus und verkaufen die noch brauchbaren Einzelteile. Auch ein möglicher Schrottwert ist zu berücksichtigen.

Ausnahme: Entschädigung zum Neupreis 

Eine Entschädigung zum Neupreis bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust ist nur für neue Fahrzeuge innerhalb der ersten Nutzungsjahre und ausschließlich für den Erstbesitzer vorgesehen. Die fakultativen AKB des GDV führen zwei Varianten der Neupreisentschädigung auf. In einer wird ausschließlich bei einem Totalschaden, einer Zerstörung oder einem Verlust zum Neupreis entschädigt, in  einer anderen Variante werden auch Beschädigungen ab einem bestimmten Prozentsatz des Neupreises zum Neuwert entschädigt, dafür aber Totalschäden von dieser Regelung ausgenommen. Der entsprechende Passus findet sich in A.2.6.2 AKB 2008: „Bei Pkw zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs (…), wenn innerhalb von XX Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von XX Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens XX Prozent des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom KFZ-Händler oder KFZ-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.“ Die Neupreisentschädigung setzt voraus, dass die Entschädigungsleistung binnen zwei Jahren nach der Feststellung des Schadens zum Erwerb eines neuen Fahrzeugs oder zur Reparatur verwendet wird. Dadurch soll eine Neupreisentschädigung allein auf Gutachterbasis verhindert werden. Sonderregelungen bei Diebstahl  Viele Versicherer sehen eine Kürzung der Entschädigung bei Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Diebstahls vor. Auf die Kürzung wird verzichtet, wenn das Fahrzeug „zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war.“ (A.2.6.4 AKB 2008). Die praktische Bedeutung der Klausel hat in den letzten 15 Jahren massiv abgenommen, weil Neufahrzeuge heute serienmäßig mit Wegfahrsperren ausgestattet sind. Die Androhung der Kürzung soll ein Druckmittel der Versicherungswirtschaft gegenüber den Automobilherstellern gewesen sein. Eine weitere Sonderregelung betrifft Fahrzeuge, die nach einer Entwendung wieder aufgefunden werden. Der Versicherungsnehmer ist zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, wenn  es binnen eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und er es mit „objektiv zumutbaren Anstrengungen“ wieder in Besitz nehmen kann. (A.2.10 AKB 2008) Der Versicherer kommt im Fall eines Wiederauffindens für die Kosten eines Bahntickets zum Fundort des Fahrzeugs auf. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Fundort und dem regelmäßigen Standort des Fahrzeugs mindestens 50 Kilometer (Luftlinie) und höchsten 1500 Kilometer (Bahnkilometer) liegen. Übernommen werden die Kosten für Hin- und Rückfahrticket in der 2. Klasse. Wird ein entwendetes Fahrzeug erst nach Ablauf der einmonatigen Frist aufgefunden, geht es in das Eigentum des Kaskoversicherers über. Der Versicherer zahlt die Entschädigung gemäß AKB  und der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch mehr auf sein früheres Fahrzeug. Es gilt allerdings eine Sonderregelung, wenn der Versicherer die Entschädigungsleistung aufgrund einer Pflichtverletzung oder wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt hat. Dem Versicherungsnehmer steht dann ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös (lokaler Marktwert) nach Abzug der im Zusammenhang mit Rückholung und Verwertung des Fahrzeugs entstandenen Kosten zu. Wurde die Entschädigung im Zuge einer Quotelung wegen Pflichtverletzung um 30 Prozent gekürzt, stehen dem Versicherungsnehmer 30 Prozent des Erlöses abzüglich der Kosten zu. Beispiel: Fahrzeug wird wieder aufgefunden  Peter M., wohnhaft im Bremer Umland, stellt eines morgens fest, dass sein PKW verschwunden ist. Er erstattet Anzeige bei der Polizei und meldet bei seinem Versicherer den Verlust. Drei Wochen später erhält M. Einen Anruf von der Polizei München: Sein Fahrzeug wurde in einem Randbezirk aufgefunden. M. Bucht daraufhin einen Platz bei einer Mitfahrzentrale und zahlt für die Fahrt nach München 20 Euro. Dort angekommen stellt er einen Totalschaden an seinem Fahrzeug fest. Er beauftragt einen örtlichen Schrotthändler mit der Abholung des Fahrzeugs und fährt dann mit der Mitfahrzentrale zurück nach Bremen. Die Rückfahrt kostet 25 Euro.  Da M. Nach drei Wochen über das Auffinden des Fahrzeugs informiert wird, ist er zur Wiederinbesitznahme verpflichtet.  Es handelt sich allerdings um einen Totalschaden, so dass der Versicherer den Wiederbeschaffungswert zahlt. Der Schrottwert wird auf die Entschädigung angerechnet. M. Hat Anspruch auf die Erstattung der Kosten von An- und Abreise mit der Bahn, auch wenn er nicht mit dem Zug gefahren ist. 

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Ersatz bei Beschädigungen 

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Die Entschädigungsleistung bei einer Beschädigung des versicherten Fahrzeugs ist in A.2.7 AKB 2008 geregelt. Ersetzt werden die erforderlichen Reparaturkosten und Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs. a) „Wird das Fahrzeug vollständig und Fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1. b)“  b) „Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes nach A.2.6.6 Als erforderlich gelten Kosten, die der Versicherungsnehmer bei objektiver Betrachtung aufwenden muss, um den Schaden fachgerecht zu beseitigen. Der Versicherer darf nicht auf eine Reparatur in einer besonders günstigen Werkstatt bestehen. Umgekehrt darf der Versicherungsnehmer auch keine Werkstatt auswählen, deren Preise deutlich über dem ortsüblichen Niveau angesiedelt sind. Seit einigen Jahren breiten sich Tarife aus, in denen die Reparatur in einer Vertragswerkstatt des Versicherers vorgenommen wird. Nach dem Eingang der Schadenanzeige kontaktiert der Versicherer eine Werkstatt seiner Wahl und erteilt ihr direkt den Auftrag. Tarife mit Werkstattbindung können kostengünstiger sein als Tarife mit freier Werkstattwahl: Als Großkunde können Versicherungsunternehmen Rabatte aushandeln. Auch bei Tarifen mit Werkstattbindung kann der Versicherungsnehmer eine Werkstatt seiner Wahl aufsuchen. Der Versicherer kürzt dann allerdings die Leistung – marktüblich sind Kürzungen von 15 Prozent. Die Entschädigung bei Tarifen mit Werkstattbindung fällt im Vergleich zu einer Versicherung ohne Bindung zudem geringer aus, wenn der Versicherungsnehmer seinen Schaden fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet. Bei der hypothetischen Berechnung der Reparaturkosten werden die (niedrigeren) Stundensätze der Vertragswerkstatt des Versicherers angesetzt.

Höchstentschädigung in der Kaskoversicherung

Von Neuwertentschädigungsklauseln abgesehen entschädigt der Versicherer bis zum Wiederbeschaffungswert (Entschädigungshöchstgrenze) ohne Anrechnung des Restwertes (hier liegt ein Unterschied zur Entschädigung bei Totalschaden etc.). Das gilt allerdings nicht, wenn die Reparatur nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht durchgeführt wird. In diesem Fall nimmt der Versicherer einen Abzug des Restwertes vor, wodurch sich die Entschädigungsgrenze verringert.

Beispiel zur Höchstentschädigung 

Versicherungsnehmer K. Lässt sich nach einem Unfall von seinem Kundenbetreuer zwei Entschädigungsvarianten durchrechnen. Er will wissen, ob eine vollständige Wiederherstellung in einer Fachwerkstatt oder eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis sinnvoller ist. Die zweite Variante, so überlegt K., könnte die Anschaffung eines neuen Wagens erleichtern. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt 40.000 Euro, der Restwert wird vom Gutachter auf 10.000 Euro taxiert. Die Reparaturkosten sollen nach Auskunft der Werkstatt 36.000 Euro betragen.  Lässt K. Sein Fahrzeug in der Werkstatt vollständig und fachgerecht reparieren, erhält er die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederherstellungswertes in voller Höhe ersetzt. Legt er seiner Versicherung im obigen Beispiel eine Rechnung über 36.500 Euro vor, wird diese zahlen. Alternativ dazu kann K. Den Schaden auf Gutachterbasis abrechnen und auf eine vollständige Reparatur verzichten. In diesem Fall ergibt sich die maximale Zahlung seiner Versicherung aus der Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert (im obigen Beispiel 30.000 Euro). Ökonomisch betrachtet ist der Versicherungsnehmer bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis dennoch nicht schlechter gestellt. Die Versicherung entschädigt bis zu 30.000 Euro. Die Summe aus Entschädigung und Restwert reicht aus, um ein Fahrzeug in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erwerben.

Obergrenzen bei Motorschäden

Nach geltender Rechtsprechung gilt die Entschädigungshöchstgrenze nicht nur im Bezug auf den Wiederbeschaffungswert des kompletten Fahrzeugs, sondern auch für einzelne Komponenten, sofern diese als selbständiges Bauteil zu identifizieren sind. Als eigenes Bauteil gelten Komponenten, wenn für sie ein eigener Markt existiert und es sich nicht um Ersatzteile handelt. Relevant ist das etwa bei einem unfallbedingten Motorschaden. Der Motor eines Fahrzeugs gilt als eigene Bauteilgruppe und wird auf einem eigenständigen Markt gehandelt. Die Höchstentschädigung für den Motor bemisst sich deshalb am Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzmotors. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Gegenstände, die im gewöhnlichen Verkehr hauptsächlich als Ersatzteil gehandelt werden, wie Kotflügel, Stoßstangen etc. Navigationsgeräte hingegen gelten als eigenständiges Bauteil.

Abzug „neu für alt“

Werden nach einem Fahrzeugschaden alte Bauteile durch neue ersetzt, könnte das Fahrzeug eine Werterhöhung erfahren. Diesen ökonomischen Vorteil neutralisieren viele Versicherungsunternehmen durch den sogenannten Abzug „neu für alt“. In den AKB 2008 ist dieser Abzug in A.2.7.3 geregelt. „Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen  dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen ist der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten 4 Jahren nach der Erstzulassung eintritt. Bei den übrigen Fahrzeugarten gilt dies in den ersten 3 Jahren.“

Weitere Entschädigungsleistungen (Abschleppen, Sachverständiger, Mehrwertsteuer)

Der Versicherer übernimmt nach einer Beschädigung des Fahrzeugs die Abschleppkosten. Ersetzt werden die Kosten vom Schadenort bis zur nächsten geeigneten Werkstatt. Der Versicherer übernimmt die Kosten gemäß A.2.7.2 explizit nicht, wenn ein Dritter dem VN gegenüber diesbezüglich in der Pflicht ist. Die Abschleppkosten werden auf die Entschädigungshöchstgrenze angerechnet – unabhängig davon, ob diese dem Wiederbeschaffungswert oder dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes entspricht. Die meisten Versicherer ersetzen die Mehrwertsteuer nur soweit sie tatsächlich angefallen und (zum Beispiel durch Vorlage einer Rechnung) angefallen ist. Im Fall von Vorsteuerabzugsberechtigung wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. (A.2.9 AKB 2008) Kosten für Sachverständige werden von der Kaskoversicherung nur übernommen, wenn der Versicherer den Sachverständigen selbst eingeschaltet oder seiner Einschaltung zugestimmt hat.

Selbstbeteiligung

Wird eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schaden von der Entschädigung abgezogen. Bei kleineren Schäden muss der Versicherungsnehmer oft vollständig selbst zahlen, bei mittleren Schäden entfällt ein beträchtlicher Anteil auf die Selbstbeteiligung. Im Gegenzug fallen die Prämien deutlich geringer aus als bei Tarifen ohne Selbstbehalt.

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Ersatz bei Verlust/Zerstörung 

Bei einem Totalverlust ersetzt der Kaskoversicherer den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Ist noch ein Restwert vorhanden, wird dieser auf die Entschädigung angerechnet (A.2.6.1 AKB 2008). Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten einer Reparatur die Kosten einer Wiederanschaffung übersteigen. Als Wiederbeschaffungswert definiert A.2.6.6 AKB 2008 „den Preis, den der Versicherungsnehmer am Tag des Schadenereignisses für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges zahlen müsste“. Für die meisten Versicherungsnehmer entspricht dies dem Preis, der bei einem örtlichen Händler übliche ist. In Ausnahmefällen wird davon abgewichen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied im Jahr 2004, dass Einkaufsvorteile des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden müssen, wenn dieser selbst als Händler tätig ist und Fahrzeuge zu einem günstigeren Preis erwerben kann. Die Versicherer greifen bei der Bemessung des angemessenen Preises zumeist auf Datenbanken zurück, die von spezialisierten Marktforschungsunternehmen gepflegt werden.

Entschädigung zum Neupreis 

Die meisten Versicherer bieten abweichend davon eine Entschädigung vom Neupreis, wenn das versicherte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein gewisses Alter nicht überschritten hat. Je nach Versicherer sind sechs bis 24 Monate nach der Erstzulassung des Fahrzeugs üblich. Entweder wird eine Entschädigung zum Neupreis ausschließlich bei Totalschäden oder bereits ab einem Schaden, der (zum Beispiel) 80 Prozent des Neupreises erreicht. Dieses Kriterium ist beim Versicherungsvergleich ausgesprochen wichtig: In den ersten zwei Jahren nach der Erstzulassung verlieren Fahrzeuge aufgrund der Verkürzung der Restgarantiezeit (und aus einigen anderen Gründen) besonders stark an Wert. Eine Unterversicherung liegt dennoch nicht vor, weil das zerstörte, gebrauchte Fahrzeug durch ein gleichwertiges, ebenfalls gebrauchtes Fahrzeug ersetzt bzw. in dieser Höhe entschädigt wird. Der Teil der Entschädigung, der über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, wird von den meisten Versicherern nur unter der Bedingung bezahlt, dass das Geld innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Schadenhöhe in die Reparatur des Fahrzeugs oder in ein neues Fahrzeug investiert wird. Diese Restriktion dient nicht zuletzt der Betrugsbekämpfung.

Besonderheiten bei Diebstahl 

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Auch bei Diebstahl handelt es sich um einen Totalverlust. Dennoch gelten für die Abwicklung der Schadenregulierung einige Besonderheiten. Gemäß A.2.14.3 AKB 2008 soll nach einem Diebstahl zunächst abgewartet werden, ob das versicherte Fahrzeug wieder auftaucht. Der Versicherer überweist die Entschädigung deshalb frühestens nach Ablauf eines Monats nach dem Eingang der schriftlichen Anzeige. Der Versicherungsnehmer ist innerhalb dieser Monatsfrist verpflichtet, sein Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen, sollte es von der Polizei gefunden werden oder auf anderem Wege wieder auftauchen. Wird das Fahrzeug in einem Radius von 50 Kilometern ausgehend vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers aufgefunden, muss dieser die Kosten der Anreise zur Rückholung selbst tragen. Liegt der Fundort mehr als 50 Kilometer entfernt, erstattet der Versicherer die Kosten für ein Bahnticket (Hin- und Rückfahrt) in der 2. Klasse bis zu einer Höchstentfernung von 1500 Kilometern zum Fundort. Gemäß A.2.64 AKB 2008 kürzt der Versicherer seine Entschädigung um (in der Regel) 10 Prozent, wenn das Fahrzeug gestohlen wird und zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht durch eine „selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre“ gesichert war. In der Praxis ist diese Einschränkung zumindest im Hinblick auf Neufahrzeuge heute nicht mehr von Bedeutung, weil praktisch alle am Markt gängigen Modelle diese technische Voraussetzung erfüllen.

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