A B E F K L O

Oberlandesgericht Koblenz (Az. 10 U 1292/11)

Fahrlässiger Umgang mit dem Autoschlüssel führt zur Kürzung der Versicherungsleistung

Viele Menschen kennen das Problem: Nicht immer kann man pausenlos seinen Autoschlüssel beaufsichtigen, was durchaus drastische Folgen haben kann. Und das nicht nur für den eigenen Besitz, sondern auch, wenn es darum geht, im Ernstfall eine Versicherungsleistung zu erhalten.

Aus einem aktuellen Urteil geht hervor, dass ein fahrlässiger Umgang mit dem Autoschlüssel dazu führen kann, dass die Leistung aus einer Kfz-Kaskoversicherung um bis zu 50 % gemindert wird. In schwerwiegenden Fällen könnte der Versicherer sogar ganz von seiner Regulierungspflicht zurücktreten.

Einen Fall, der ähnlich gelagert ist, hatte kürzlich das OG Koblenz zu bearbeiten. Hier der Sachverhalt im Detail:

Eine Versicherte begab sich zur Arbeit in einem Seniorenheim. Ihr Fahrzeug hatte sie auf dem Mitarbeiterparkplatz abgestellt, den Schlüssel legte sie vor Arbeitsbeginn in einen Korb, der sich in einem öffentlich zugänglichen Aufenthaltsraum befand. Kurz darauf wurde ihr Fahrzeug von einem Unbekannten mit eben diesem Schlüssel entwendet. Man fand das Fahrzeug zwar zu einem späteren Zeitpunkt wieder, allerdings in erheblich beschädigtem Zustand. Der Schaden betrug etwa 7.000 Euro.

Genau diesen Betrag forderte die Frau nun von ihrem Versicherer zurück. Dieser weigerte sich jedoch zunächst, überhaupt eine Zahlung zu leisten, woraufhin die Kundin klagte. Der Fall wurde daraufhin in erster Instanz vor dem Landgericht Koblenz verhandelt. Die dortigen Richter hielten eine Zahlung in Höhe von 50 % der Schadenssumme vom Versicherer als angemessen. Die Kundin wollte diesen Vorschlag jedoch nicht annehmen und ging in die nächste Instanz.

Doch auch das Oberlandesgericht Koblenz folgt dieser Einschätzung und spricht der Klägerin in seinem Urteil einen Schadenersatz in Höhe von 50 % zu. Begründung: Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie ihren Autoschlüssel unbeaufsichtigt in einem öffentlich zugänglichen Aufenthaltsraum liegen ließ. Auch den Einwand, dass in dem betreffenden Zeitraum keine offizielle Besuchszeit mehr bestand, ließen die Richter nicht gelten. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass der Aufenthaltsraum am betreffenden Abend bis 21:00 Uhr sowohl den Bewohnern des Seniorenheims als auch Besuchern uneingeschränkt zugänglich war. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es für die Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, den Autoschlüssel an einem sicheren Ort zu verwahren – zum Beispiel in einem abgeschlossenen Raum oder einem Schrank bzw. Spind.

Nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, zahlte die Versicherung der Kundin die Hälfte des Schadens als Ersatz aus. Weitere Instanzen wurden bis heute nicht mehr in Anspruch genommen.

Fazit: Eine vermeintlich starke Versicherung im Nacken ist noch lange kein Freibrief dafür, grob fahrlässig mit dem versicherten Eigentum umzugehen. Es kann schnell gehen: Einmal kurz nicht auf seine Wertsachen aufgepasst, und schon kann es zu spät sein. Dabei ist der Grat zwischen berechtigtem Versicherungsfall und grober Fahrlässigkeit mitunter sehr schmal. Auf dieses Risiko sollte sich kein Verbraucher einlassen. Daher kann es nicht schaden, in Zukunft etwas besser auf seine Wertsachen aufzupassen, bzw. diese auf Reisen, am Arbeitsplatz etc. an einem sicheren, abgeschlossenen Ort zu deponieren. Dann gibt es auch keine Probleme mit der eigenen Versicherung.