Spezielle Risiken und ihre Handhabung

Grundsätzlich gilt: Nicht jedes Risiko, das im öffentlichen Straßenverkehr auftritt, ist durch die entsprechende Versicherungsform im Rahmen einer Kfz-Versicherung abgedeckt. Einige Risikofaktoren werden ganz speziell behandelt und können nur gegen Aufpreis beziehungsweise durch eine zusätzlich hinzugebuchte Versicherungsform oder aber gar nicht versichert werden.

Meist handelt sich dabei um Risiken, auf die der Fahrzeughalter beziehungsweise der Fahrer nur relativ geringen persönlichen Einfluss hat. Beispiel Naturgewalten: man kann kaum etwas dagegen tun, dass im Rahmen von Unwettern, Überschwemmungen und anderen Naturgewalten das eigene Fahrzeug mitunter in Mitleidenschaft gezogen wird. Die einzige Möglichkeit besteht darin, die oftmals zeitlich recht knappen Warnungen zu beachten und sein Fahrzeug rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Doch auch das gelingt nicht immer.

Ähnlich sieht es auch bei Steinschlägen und Wildschäden aus. Man kann eben nicht immer mit einer solchen Rücksicht auf der Straße fahren, dass man solche Schäden von vornherein ausschließen kann. Bei Wildschäden reichen schon geringen Geschwindigkeiten aus, um große Schäden am Fahrzeug zu verursachen. So hat beispielsweise ein Reh mit einem Gewicht von 70 kg beim Aufprall mit einer Geschwindigkeit von nur 60 km/h ein Aufprallgewicht von mehr als einer Tonne. Die entsprechenden Auswirkungen bei einem Schaden kamen sich unter diesen Gesichtspunkten jeder leicht selbst vorstellen.

Für den Verbraucher ist daher wichtig zu wissen, welche Risiken nicht in den üblichen Versicherungsformen automatisch eingeschlossen sind, und wie man sich dennoch gegen diese Risiken wirkungsvoll versichern kann. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend die wichtigsten Risikofaktoren für Sie zusammengestellt, welche diesen Einschränkungen entsprechen. So verfügen Sie über das nötige Grundwissen und können anschließend selbst entscheiden, welche Risiken für Sie wichtig sind und daher entsprechend versichert werden sollten. Wer beispielsweise in einer Gegend in Deutschland wohnt, in der öfters Naturkatastrophen in Form von Stürmen, Hagelschauern oder Überschwemmungen eintreten, dem empfiehlt es sich ganz bestimmt, sein Fahrzeug mit einem erhöhten Versicherungsschutz gegen solche Schäden zu versehen.

Allerdings kann es dabei durchaus unangenehme Überraschungen geben: je höher das Risiko in einer bestimmten Region für festgelegte Schadensarten ist, desto höher liegen naturgemäß auch die Prämien für eine entsprechend aufgestockte Versicherung. Manche Versicherer weigern sich sogar ganz, bestimmte Risikofaktoren in einzelnen Gegenden in Deutschland zu versichern.

Glasbruch

Beitragsgrafik Glasbruch
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Ein Schaden durch Glasbruch ergibt sich dann, wenn Autoscheiben, Scheinwerfer oder andere aus Glas bestehende Teile beschädigt oder zerstört werden. Dies kann beispielsweise durch die Einwirkung von Steinschlag oder auch durch mutwillige Zerstörungen der Fall sein. Selbstverständlich können Scheiben und Scheinwerfer auch bei einem normalen Unfall zu Bruch gehen, was dann ebenfalls einen Schaden durch Glasbruch darstellt.

Wie mittlerweile hinlänglich bekannt sein dürfte, reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung ausschließlich den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners, sofern der Versicherte die Schuld an diesem Unfall trägt. In diesem Fall wird also auch kein Schaden durch Glasbruch durch die Haftpflichtversicherung übernommen. Anders sieht es bei Schäden aus, die durch die Kaskoversicherung reguliert werden. So ist beispielsweise in nahezu jeder Teilkaskoversicherung für ein Fahrzeug in Deutschland ein entsprechender Glasbruch-Schutz enthalten.

Während die Teilkaskoversicherung also Schäden am eigenen Fahrzeug in der Regel nicht reguliert, ist die Teilkasko für solche, die unter Glasbruch fallen, sehr wohl zuständig. Wer also beispielsweise sein Fahrzeug über Nacht abstellt und am nächsten Morgen mit einer beschädigten oder eingeschlagenen Scheibe wieder findet, und für dieses Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat, der wird die Reparatur beziehungsweise den Austausch der Scheibe von der Versicherung bezahlt bekommen.

Doch Vorsicht: Der Versicherte sollte unbedingt die genauen Versicherungsbedingungen seiner Teilkasko-Police in Augenschein nehmen. Teilweise schließen die Versicherungsgesellschaften einzelne Schadensarten beziehungsweise Entstehungsweisen von der Regulierungspflicht aus. So sind in den meisten Teilkasko-Policen zwar Glasbruchschäden infolge von Vandalismus enthalten, bei Schäden durch die Einwirkung von Naturgewalten allerdings sieht es manchmal anders aus. Es gibt einzelne Versicherer, die alle Naturgewalten konsequent von der Schadensregulierung ausschließen. In diesem Fall besteht dann auch kein Schutz gegen Glasbruch.

Ein Glasbruch kann auch dann entstehen, wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Fahrzeug in einen Wildunfall verwickelt werden. Schlägt das Reh oder der Fuchs in der Front des Fahrzeugs ein, werden oftmals Scheinwerfer und/oder Windschutzscheibe in Mitleidenschaft gezogen. Hier ist zunächst mit dem Versicherer zu klären, wie ein solcher Schaden abgewickelt wird. Falls eine Police gegen Wildunfälle besteht, übernimmt diese in der Regel alle Regulierungskosten, also auch solche, die für den Ersatz von Scheiben oder Scheinwerfern entstehen.

Fazit: Glas ist ein besonders sensibler Werkstoff an einem Fahrzeug und kann dementsprechend leicht beschädigt werden oder ganz kaputtgehen. Sie werden kaum einen Autofahrer finden, der in seiner Zeit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht schon einmal eine Beschädigung in der Windschutzscheibe oder ein kaputten Scheinwerfer zu beklagen hatte. Aus diesem Grund ist eine Versicherung gegen Glasbruchschäden sehr wichtig und jedem Verkehrsteilnehmer angeraten. Lediglich derjenige, der ausschließlich über einen Haftpflicht-Versicherungsschutz verfügt, muss darauf verzichten. Allen anderen sei aber geraten, sich mit den individuellen Versicherungsbedingungen genau auseinanderzusetzen, damit Sie wissen, ob Sie sich im Ernstfall wirklich hundertprozentig auf Ihren Versicherer verlassen können.

Steinschlag

Haben Sie sich schon einmal das Fahrzeug eines echten Vielfahrers angesehen? Besonders rund um die Fahrzeugfront? Dabei wird Ihnen auffallen, dass diese in der Regel mit unzähligen kleinen Schäden im Lack übersät ist, die teilweise bis auf das blanke Blech gehen. Bei solchen Schäden spricht man von so genanntem Steinschlag, der insbesondere dann entsteht, wenn das Fahrzeug schnell auf Landstraßen und Autobahnen bewegt wird.

Wie entsteht ein Steinschlag?

Es handelt sich dabei um Beschädigungen, die durch kleine, aufgewirbelte Steine von vorausfahrenden Fahrzeugen entstehen. Da sich die Räder der vorausfahrenden Fahrzeuge insbesondere auf gut ausgebauten Landstraße und Autobahnen sehr schnell drehen, bekommen dadurch aufgewirbelte kleinste Steine eine sehr hohe Geschwindigkeit und prallen damit auf die Fahrzeugfront des dahinter fahrenden Fahrzeugs. Durch den Aufprall eines solch kleinen Steins wird der Lack an dieser Stelle beschädigt und ein Steinschlag wird sichtbar. Wie stark der Lack beschädigt ist, hängt von der Größe und der Aufprallgeschwindigkeit des Steins ab. Bei ausreichend großen, besonders schnell fliegenden Steinen kann auch die Grundierung beschädigt werden, so dass der Schaden bis auf das blanke Blech reicht. In diesem Fall sollte schnell Abhilfe geschaffen werden, da sich sonst Roststellen bilden können.

Schäden durch Steinschlag sind – wie auch der Glasbruch – grundsätzlich nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt. In der Vollkaskoversicherung sind sie auf jeden Fall enthalten, in Teilkaskoversicherungen jedoch nur teilweise. Darüber hinaus kommt es darauf an, welche Regulierung des Schadens von Seiten der Versicherung vorgesehen ist. Bei lediglich geringen Schäden durch Steinschläge weigern sich viele Versicherungsgesellschaften, eine komplette Neulackierung der Fahrzeugfront zu finanzieren. In einem solchen Fall hat sich in den letzten Jahren die so genannte Smart Repair Technik durchgesetzt, bei der nicht der ganze Bereich abgeschliffen und neu lackiert werden muss, sondern lediglich die Schäden durch Steinschlag punktuell ausgebessert werden.

Man sollte daher tunlichst vor der Auftragsvergabe zur Reparatur mit seiner Versicherung abklären, inwieweit Schäden durch Steinschlag von dieser reguliert werden. Abzuraten ist in jedem Fall davon, sich als Laie selbst an die Reparatur solcher Steinschlagschäden heranzuwagen. In der Regel macht man hier mehr kaputt, als man repariert. Zwar gibt es im Handel durchaus Reparatursets für die Ausbesserung von Steinschlagschäden zu kaufen, damit erreicht man aber in aller Regel nur eine sehr laienhafte Reparatur, die in ihrem Finish keineswegs mit Profi-Reparaturen mithalten kann.

Ergibt sich übrigens infolge eines Unfalls beziehungsweise Frontschadens sowieso eine Reparatur der entsprechenden Fahrzeugpartie, werden Steinschlagschäden automatisch mit ausgebessert und nicht gesondert mit der Versicherung abgerechnet. Einige Versicherungen bieten darüber hinaus spezielle Vielfahrer-Tarife an, die eigens auf Personen zugeschnitten sind, die ihr Fahrzeug – beispielsweise beruflich – über viele Kilometer im Jahr auf Autobahnen und anderen Bundesstraßen bewegen. In einem solchen Spezialtarif ist auch oft der Schutz vor Steinschlagschäden mit eingeschlossen, allerdings liegen die Beiträge für eine solche Police in der Regel ein ganzes Stück höher, als für Fahrzeughalter, die relativ wenige Kilometer pro Jahr fahren.

Fazit: Ein Versicherungsschutz gegen Steinschlagschäden ist schön und gut, sofern er automatisch in einer Teilkaskoversicherung enthalten ist. Bei wem das nicht der Fall ist, der sollte sich Gedanken darüber machen, ob er denn einen solchen Schutz wirklich braucht. In der Regel benötigen diesen nur Vielfahrer mit einer Fahrleistung von 50.000 km oder mehr im Jahr.

Wildschäden

Beitragsgrafik Wildschaden
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Jedes Jahr passieren sie tausendfach in Deutschland: Wildschäden. Gemeint sind damit Unfälle, die sich durch die Einwirkung von Wild am Fahrzeug des Versicherten ergeben. Ein solcher Unfall mit einem Wildtier kann sich beispielsweise dann ereignen, wenn insbesondere im Frühjahr oder Herbst in den Abendstunden und in der Dämmerung das Wild sein Revier durchstreift und in diesem Zuge Landstraßen und sogar Autobahnen kreuzt. Meist bemerkt der Autofahrer erst viel zu spät, das Wild in der Nähe ist und kann nicht mehr rechtzeitig bremsen, wenn die Tiere auf die Straße laufen. Ein Aufprall auf das Fahrzeug somit fast unvermeidlich.

Viele Menschen glauben gar nicht, welch starkes Ausmaß ein Wildschaden haben kann. Durch die Aufprallgeschwindigkeit und das Gewicht des Tieres können sich Wildschäden verheerend auswirken, ein einfaches Reh mit einem Körpergewicht von 80 Kilo erreicht bei einem Crash (Aufprallgeschwindigkeit nur 70 km/h) ein Gewicht von mehr als einer Tonne, und kann somit für entsprechend große Schäden sorgen. Stellt man sich nun vor, welches Gewicht ein Hirsch oder ein Wildschwein bei einem Aufprall erreicht, kann einem angst und bange werden.

Vermeiden lassen sich Wildschäden niemals ganz, man kann lediglich vorsichtig fahren und die Geschwindigkeit entsprechend anpassen, um das Risiko so gering wie möglich zu halten. In der Regel sind an allen Stellen, wo in der Vergangenheit Wildunfälle passiert sind, beziehungsweise wo sich Reviere von Wildtieren befinden, entsprechende Verkehrszeichen am Straßenrand aufgestellt, die den Autofahrer zu Vorsicht und zu verminderter Geschwindigkeit mahnen.

In versicherungstechnischer Hinsicht werden Wildunfälle relativ unterschiedlich gehandhabt. In den meisten Kaskoversicherungen sind sie eingeschlossen, allerdings mitunter nur mit deutlichen Einschränkungen. Es geht schon damit los, welche Tiere überhaupt als Wildtiere verstanden werden. Keine Diskussion gibt es in der Regel bei Hirschen, Rehen oder Wildschweinen. Läuft allerdings ein wild lebender Hase über die Straße und der Autofahrer verreißt daraufhin das Lenkrad, woraus sich in der Folge ein Unfall ergibt, kann dies schon Probleme mit der Versicherung nach sich ziehen. Hasen werden lange nicht bei jeder Versicherung als Wildtiere anerkannt. Auch bei Füchsen hat es in der Vergangenheit schon größere Probleme zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherten gegeben.

Noch schwieriger wird es, wenn Tiere auf die Straße laufen, die im Allgemeinen nicht als Wildtiere verstanden werden. Dazu gehören beispielsweise Pferde, Kühe, Ziegen oder Schafe. Ergibt sich mit solchen Tieren ein Unfallschaden, so ist dieser nur im Einzelfall durch eine Teilkaskoversicherung abgedeckt. Sogar manche Vollkaskoversicherung verweigern in diesem Fall die Regulierung des Schadens. Bei manchen Gesellschaften lässt sich allerdings gegen Aufpreis ein zusätzlicher Versicherungsschutz für den Zusammenstoß mit Tieren aller Art vereinbaren. Hier ist darauf zu achten, welche Tiere genau mit im Versicherungsschutz eingeschlossen sind.

Wenig Chancen hat der Versicherte allerdings, wenn es um die Versicherung von Schäden geht, die durch Haustiere entstanden sind. Wenn zum Beispiel der Hund des Nachbarn auf die Straße läuft und Sie dadurch das Steuer verreißen und in ein geparktes Fahrzeug fahren, so wird die Teilkaskoversicherung in der Regel dafür nicht aufkommen. Für diesen Bereich ist allerdings eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verantwortlich, welche die meisten Tierhalter abgeschlossen haben.

Schäden durch Marderbiss

Eine besondere Situation in versicherungstechnischer Hinsicht ergibt sich, wenn bei einem Fahrzeug Schäden durch die Einwirkung eines Marders entstehen. Diese kleinen Tiere dringen immer weiter in unsere Wohngebiete vor und machen sich vornehmlich an Kabeln und Schläuchen im Motorraum von Autos zu schaffen. Die Gummiteile üben einen unwiderstehlichen Reiz auf die Tiere aus und sorgen dafür, dass diese anfangen, sie anzuknabbern. In der Folge können leicht größere Schäden entstehen, wenn z. B. Kühlwasserschläuche oder Benzinleitungen von Mardern angebissen werden.

Der Versicherte sollte darauf achten, dass Schäden durch Marderbisse in einer Teilkaskoversicherung in jedem Fall enthalten sind. Die meisten Versicherungsgesellschaften sind heute dazu übergegangen, solche Schäden mit in ihren Leistungskatalog aufzunehmen.

Schwierig wird es allerdings, wenn es um die Regulierung von aus Marderbiss entstehenden Folgeschäden geht. So kann es beispielsweise bei einem durch Marderbiss geschädigten Kühlwasserschlauch dazu kommen, dass das Kühlwasser sich verflüchtigt und anschließend der Motor zu heiß wird. Das Resultat kann ein kompletter Motorschaden sein. In diesem Fall übernehmen nur wenige Versicherungsgesellschaften die Regulierung der entsprechenden Folgeschäden. Bei einigen Versicherungen ist es aber möglich, Folgeschäden durch Marderbiss im Rahmen einer Zusatzpolice – selbstverständlich gegen Aufpreis – zu versichern.

Schäden durch Vandalismus

Sicherlich hat jeder schon einmal davon gehört: Fußballfans oder Jugendliche ziehen nachts durch die Straßen und beschädigen die am Straßenrand abgestellten Fahrzeuge. In diesem Zuge werden beispielsweise Antennen abgebrochen, Lackflächen zerkratzt oder Scheiben eingeschlagen. Bei solchen Schäden spricht man auch von Vandalismus. Damit ist also die mutwillige Zerstörung eines Fahrzeugs beziehungsweise von Teilen davon gemeint.

Wie zu erwarten, sind Schäden durch Vandalismus durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Das bedeutet: wer sich gegen Vandalismus versichern möchte, muss zumindest eine Kfz-Teilkaskoversicherung abschließen.

Doch auch hier kann es wieder beachtenswerte Einschränkungen geben. Grundsätzlich obliegt dem Fahrzeughalter eine gewisse Sorgfaltspflicht, der er nachkommen muss. Tut er das nicht, kann die Versicherung ihre Leistung ganz oder teilweise verweigern. Im Falle von Vandalismus ist das ein schwierig zu handhabendes Thema.

So stellt sich beispielsweise die Frage, ob der Fahrzeughalter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, wenn er sein Fahrzeug in einer Gegend abstellt, die für randalierende Fußballfans nach Fußballspielen bekannt ist. Manche Versicherer verlangen, dass, wenn der Fahrzeughalter Kenntnis über solche Vorfälle hat, er sein Fahrzeug rechtzeitig aus der Gefahrenzone entfernt. Das gleiche gilt beispielsweise in Großstädten, wo regelmäßig Demonstrationen abgehalten werden. Hier ist die Gefahr sogar noch voraussehbarer. Schließlich werden Demonstrationen in fast allen Fällen im Vorhinein angekündigt, so dass der Fahrzeughalter die Gelegenheit hat, sein Fahrzeug rechtzeitig aus der Gefahrenzone zu entfernen.

Falls Sie nicht wissen, wie Ihre Versicherung Schäden durch Vandalismus handhabt, sollten Sie in jedem Fall einen Blick in die Versicherungsbedingungen in Ihrem Vertrag werfen. Hier ist explizit festgelegt, in welchen Fällen Schäden durch Vandalismus reguliert werden und in welchen Fällen nicht.

Man sollte sich außerdem darüber im Klaren sein, dass die Versicherungsgesellschaften in der Regel ganz genau nachforschen, wenn ein Versicherter einen Schaden durch Vandalismus meldet. Es kam des Öfteren in der Vergangenheit vor, dass Menschen, der Fahrzeuge z. B. Schäden durch Steinschlag an der Front aufwiesen, Vandalismusschäden nur vortäuschten, um beispielsweise eine komplett neue Lackierung der Front zu erreichen. Die Versicherungen sind in solchen Fällen sehr hellhörig geworden und werden entsprechend nachforschen, bevor sie einen Vandalismusschaden regulieren. Wurden beispielsweise keinerlei andere Versicherungsschäden in der gleichen Gegend zum betreffenden Zeitpunkt gemeldet, obliegt es dem Versicherten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden wirklich durch die Einwirkung von Vandalismus entstanden ist. Kann er das nicht, so könnte er auf dem Schaden komplett selbst sitzen bleiben.

Schäden durch Naturgewalten

Das Wetter auf der Erde wird immer extremer. Naturkatastrophen häufen sich in den letzten Jahren, für die kommenden Jahre warnen Experten vor noch extremeren Wetterlagen. Das liegt vor allem am Klimawandel und der dadurch zunehmenden Erderwärmung. Außerdem tragen andere Faktoren wie beispielsweise die immer dünner werdende Ozonschicht ebenfalls dazu bei, extremere Temperatur- und Wetterlagen auf der Erde hervorzurufen. In der Folge nehmen auch die Schäden an Fahrzeugen immer mehr zu, welche durch die Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind.

Um welche Schäden könnte es sich dabei handeln?

Beitragsgrafik Naturgewalten
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Ein Beispiel: Sie parken Ihr Fahrzeug wie jede Nacht auf der Straße vor dem Haus. In der Nacht zieht einen Sturm auf, der so heftig ist, dass das Dach des Hauses teilweise abgedeckt wird und Dachziegel und andere Teile auf das Auto herabstürzen. Das Fahrzeug ist in der Folge sehr stark beschädigt. Hierbei handelt sich um einen klassischen Schaden durch die Einwirkung einer Naturgewalt, nämlich dem Sturm.

Doch das ist noch lange nicht alles. Schäden durch Naturgewalten können beispielsweise auch durch die Einwirkung von Hochwasser entstehen, wenn das Fahrzeug entweder komplett überschwemmt wird oder sogar vom Hochwasser mitgerissen und dadurch beschädigt wird. Auch durch Hagel sind in der Vergangenheit oftmals Schäden an Autos entstanden. Die Hagelkörner haben mitunter die Größe von Tischtennis- oder sogar Tennisbällen und können dadurch extreme Schäden hervorrufen. Nicht selten sind Fahrzeuge, die mit einem solchen Hagelschauer konfrontiert werden, von vorne bis hinten komplett verbeult, die Scheiben zerbrochen etc.

Im Versicherungsbereich werden Schäden durch Naturgewalten in der Vollkaskoversicherung auf jeden Fall, in der Teilkaskoversicherung nur teilweise abgedeckt. Bei der Teilkaskoversicherung kommt es demnach darauf an, durch welche Naturgewalt der Schaden genau entstanden ist, und ob diese Naturgewalt im Versicherungskatalog enthalten ist. So sehen beispielsweise einige Teilkaskoversicherungen keine Regulierung von Schäden durch Hochwasser vor, da der Fahrzeughalter hierbei in der Regel ausreichend Zeit hat, sein Fahrzeug aus der Gefahrenzone zu bringen. Schließlich kommt kein Hochwasser so schnell, dass man sein Fahrzeug nicht mehr entfernen könnte.

Schäden durch die Einwirkung von Sturm oder Hagel sind dagegen in fast allen Teilkaskoversicherungen mit eingeschlossen. Dies gilt zumindest dann, wenn im Versicherungsvertrag keine speziellen Bedingungen, wie beispielsweise die Unterbringung des Fahrzeuges in der Nacht in einer abgeschlossenen Garage, festgelegt sind. Diesbezüglich sollte der Versicherte besondere Vorsicht walten lassen. Ist eine solche Einschränkung im Versicherungsvertrag festgeschrieben, kann sich die Versicherung bei Schäden wie den beschriebenen weigern, die Regulierung des Schadens zu bezahlen. Schließlich verpflichtet sich der Versicherte laut Vertrag, sein Fahrzeug nachts in eine Garage zu stellen, was den Schaden durch die Einwirkung von Hagel verhindern hätte können. Achten Sie also ganz genau darauf, welche zusätzlichen Vere

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