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Amtsgericht München (Az. 343 C 27107/09)

Versicherung darf einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherten regulieren

Dass eine Versicherung einen Schaden auf Wunsch des Versicherten reguliert, dürfte in der Natur der Sache liegen. In den weitaus meisten Versicherungsfällen kommt dieser Sachverhalt zum Tragen, allerdings nicht in allen. Es kann durchaus Gründe geben, weshalb ein Versicherter Wert darauf legt, dass seine Versicherungsgesellschaft einen Schaden nicht reguliert. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Versicherung an die Weisung ihres Kunden gebunden ist, oder auch ohne dessen Einverständnis einen Schaden selbstständig regulieren kann?

Warum ein solcher Sachverhalt eintritt und wie die Situation rechtlich zu bewerten ist, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.

Vor dem Amtsgericht München wurde ein diesbezüglicher Fall mit folgendem Sachverhalt verhandelt: Ein Autofahrer hatte seinen Pkw in einer Tiefgarage abgestellt und wollte diese anschließend durch die reguläre Ausfahrt verlassen. Grundsätzlich ist die Ausfahrt aus der Tiefgarage jedoch nur dann möglich, wenn das Parkticket in einem dafür vorgesehenen Automaten eingeführt wird und sich dadurch eine Schranke öffnet. Es galt bei der angesprochenen Tiefgarage jedoch als bekannt, dass, wenn man sich mit seinem Fahrzeug dicht hinter dem Vordermann hält, auch zwei Fahrzeuge durch eine geöffnete Schranke fahren können, und der Hintermann somit die Zahlung der Parkgebühren umgehen kann.

Der spätere Kläger wollte sich diesen Umstand zu Nutze machen und bat seinen Vordermann, die Schranke möglichst rasch zu durchfahren, so dass er sich dicht hinter ihm halten und somit das Einführen eines Tickets sparen könne. Dieser erklärte sich damit allerdings nicht einverstanden. Der Kläger nutzte trotzdem den Moment und fuhr dicht auf seinen Vordermann auf, um noch mit durch die Schranke zu kommen. Dieser bremste jedoch, so dass sein Hintermann auffuhr und es zu einem Unfall mit knapp 1.000 Euro Schaden kam.

Der Geschädigte verlangte die Regulierung des Schadens von der Versicherung seines Hintermannes. Diese zahlte den Schadensbetrag auch an den Geschädigten aus, obwohl der Versicherungsnehmer sich nicht damit einverstanden erklärte. Da die Regulierung des Schadens eine Erhöhung der Beiträge für den Versicherten mit sich brachte und er diese nicht akzeptieren wollte, verklagte er seine Versicherung vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine Versicherung grundsätzlich auch gegen den Willen ihres Versicherten einen Schaden regulieren kann und wies die Klage somit komplett ab. Die Rechtfertigung für die genannte Vorgehensweise ergebe sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einen entsprechenden Ermessenspielraum zuließen. Im vorliegenden Fall habe die Versicherungsgesellschaft diesen Ermessenspielraum rechtlich konform ausgenutzt.

Als weitere Begründung führte die Richterin aus, dass ein Mitverschulden des Versicherten vorliege, da dieser den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug wissentlich nicht eingehalten habe und der vorausfahrende Autofahrer schon im Vorfeld angekündigt hatte, seinen Hintermann nicht dicht auffahren und somit die Schranke der Tiefgarage passieren lassen zu wollen. Für die Versicherung wäre angesichts dieser Sachlage ein Erfolg in einem Gerichtsprozess gegen den geschädigten vorausfahrenden Autofahrer höchst fraglich gewesen, weshalb sie sich nicht auf einen solchen Prozess einlassen müsse. Der Kläger geht somit leer aus und muss die höheren Beiträge seiner Kfz-Versicherung in Zukunft vollständig selbst tragen.