Versicherungsantrag und Annahme durch den Versicherer
Inhaltsübersicht
- Der Interessent führt einen Versicherungsvergleich Daten durch, der die für die Beitragshöhe relevanten Daten berücksichtigt
- Der Versicherer unterbreitet schriftlich ein unverbindliches Angebot
- Der Interessent unterschreibt den Versicherungsantrag
- Der Versicherer sendet eine Bestätigung
- Der Interessent legt die Bestätigung bei der Zulassungsstelle vor
- Der Versicherer übersendet innerhalb einiger Wochen den Versicherungsschein samt Zahlungsaufforderung für den Erstbeitrag
- Produktinformationsblatt
- Versicherungsinformationen
- Versicherungsbedingungen
- Der Gesamtpreis inklusive Steuern und sonstigen Preisbestandteilen
- Der Einzelpreis jeder Versicherung, wenn mehrere selbständige Policen abgeschlossen werden
- Angaben zu möglichen Fremdkosten sowie Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, sofern solche Kosten in Rechnung gestellt werden
- Angaben zu Beginn und Laufzeit sowie Mindestlaufzeit
- Angaben zum Widerrufsrecht inklusive Adressat des Widerrufs und Rechtsfolgen
- Angaben zu vertraglichen Kündigungsbedingungen
- Informationen über außergerichtliche Beschwerdestellen (Ombudsmann)
- Angaben zur Art des angebotenen Versicherungsvertrages,
- Eine Beschreibung des durch den Vertrag versicherten Risikos und der ausgeschlossenen Risiken,
- Angaben zur Höhe der Prämie in Euro, zur Fälligkeit und zum Zeitraum, für den die Prämie zu entrichten ist, sowie zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Zahlung,
- Hinweise auf im Vertrag enthaltene Leistungsausschlüsse,
- Hinweise auf bei Vertragsschluss zu beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung,
- Hinweise auf während der Laufzeit des Vertrages zu beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung,
- Hinweise auf bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung,
- Angabe von Beginn und Ende des Versicherungsschutzes,
- Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beendigung des Vertrages.
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Vertragliche Informationen per E-Mail
Als „schriftlich und in Textform“ gilt nicht nur ein papierhafte Zustellung per Post bzw. eine persönliche Aushändigung. Der Versicherer kann seine Informationspflichten auch durch eine Übergabe der Informationen in elektronischer Form wahren und sie zum Beispiel im Anhang einer E-Mail senden. Das gewählte Medium muss die Speicherung und Wiedergabe der Informationen ermöglichen. Ein einfacher Link auf eine Unterseite der Homepage des Versicherers reicht nicht. Wird dem Versicherungsnehmer hingegen eine DVD mit den Informationen übersandt, reicht dies aus. Eine Ausnahme: Ist dem Versicherungsnehmer der elektronische Empfang nicht in zumutbarer Weise möglich (etwa weil er keinen PC besitzt), muss die Zustellung zwingend schriftlich erfolgen. Das Versicherungsvertragsgesetz sieht auch die Möglichkeit vor, dass der Versicherungsnehmer auf die Aushändigung der Informationen verzichtet. Dieser Verzicht bezieht sich ausschließlich auf die Zeit vor dem Vertragsschluss und bewirkt automatisch, dass der Versicherer die Informationen unverzüglich nach dem Vertragsschluss nachreichen muss. Der Verzicht muss vom Versicherungsnehmer erklärt werden. Die Erklärung darf nicht zusammen mit dem Versicherungsvertrag unterschrieben werden – sonst ist sie unwirksam. Die Annahme des Versicherungsvertrages durch den Versicherer erfolgt üblicherweise durch die Zusendung des Versicherungsscheins. Mit dieser tritt der Vertrag in Kraft. Um den vereinbarten Versicherungsschutz dann auch tatsächlich zu erhalten, muss der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag zahlen – sonst steht dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht bei vollständiger Leistungsfreiheit zu.Vertragsschluss bei Vertreter-Besuch
Der Kundenbesuch durch Vertreter ist im Versicherungsgeschäft nach wie vor üblich. Auch bei einem Vertreterbesuch stehen dem Kunden sämtliche angesprochenen Informationsrechte zu. Der Vertragsschluss mit Vermittlern erfolgt in der Praxis häufig über einen Umweg. Rechtlich betrachtet stellt der Interessent keinen für ihn verbindlichen Antrag (also eine Willenserklärung, die durch Annahme durch den Versicherer in einen Vertrag müden würde), sondern fordert vom Versicherer die Abgabe eines für diesen verbindlichen Angebots. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist für den Interessenten noch nicht verbindlich, so dass zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Vertrag entsteht. Händigt der Versicherer die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zusammen mit dem verbindlichen Angebot aus (zum Beispiel durch Übersendung per Post), kann der Versicherungsnehmer sich bei Bedarf ausreichend Zeit nehmen und die Unterlagen sichten. Im Privatrecht sind solche Vorgänge nichts besonderes: Grundsätzlich steht es Vertragsparteien frei, wer ein Angebot unterbreitet und wer dieses annimmt.NEU: Wechseltarif mit garantiertem Rabatt:
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Widerrufsrecht und Folgen des Widerrufs
Verbrauchern steht nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Vertrag online, telefonisch, im Hause des Versicherers oder durch einen Vertreter zuhause zustande gekommen ist. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers in § 8 Abs. 1VVG unmissverständlich: „Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“ Ebenso deutlich regelt das VVG den Zeitpunkt, ab dem die zweiwöchige Frist zu laufen beginnt: „ Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmers in Textform zugegangen sind:- Der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den weiteren Informationen gemäß § 7 Abs.1 und 2 und
- eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs.
Vertragsschluss bei abweichendem Versicherungsschein
Mitunter nimmt der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers mit Abweichungen an. Grundsätzlich könnte unter diesen Umständen kein wirksamer Vertrag zustande kommen: Juristisch handelt es sich bei einer abweichenden Annahme um ein neues, der Annahme durch den Empfänger bedürftiges Angebot. Schweigen gilt im Privatrecht nicht als Zustimmung (jedenfalls nicht bei Verträgen mit Verbrauchern). Das Versicherungsrecht kennt mit der so bezeichneten Billigungsklausel eine Ausnahme: Die Abweichung gilt als durch den Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats nach Empfang des geänderten Versicherungsscheins widerspricht. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die vorgenommenen Abweichungen und die einmonatige Frist hinweist. Kommt der Versicherer diesen Informationspflichten nicht nach, gilt der Vertrag als zu den Bedingungen geschlossen, die der Antrag des Versicherungsnehmers vorsah.NEU: Wechseltarif mit garantiertem Rabatt:
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