Beginn des Versicherungsschutzes und vorläufige Deckung

In der KFZ-Versicherung gilt anders als in mittlerweile diversen anderen Versicherungssparten das strenge Einlösungsprinzip: Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Erhalt des Versicherungsscheins den Erstbeitrag bezahlt. Dennoch besteht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Versicherungsschutz. Die sogenannte vorläufige Deckung tritt meistens mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung in Kraft. Die vorläufige Deckung gilt gemäß den fakultativen Bedingungen des GDV standardmäßig in der KFZ-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief. In der Kasko- und KFZ-Unfallversicherung muss eine vorläufige Deckung explizit beantragt und vereinbart werden.

Vorläufige Deckung nur bei KFZ-Haftpflicht und Autoschutzbrief

In den Versicherungsbedingungen regelt Abschnitt B.2.1 die vorläufige Deckung in der KFZ-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief: Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der KFZ-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.“ Zumindest im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung leuchtet ein, dass ein vorläufiger Deckungsschutz erforderlich ist: Ohne gültigen Versicherungsschutz kann ein Fahrzeug in Deutschland nicht zugelassen werden. Im Gegensatz dazu sind Kasko- und Unfallversicherungen fakultativ. Gemäß Abschnitt B.2.2 gilt die vorläufige Deckung in diesen Sparten nur, wenn der Versicherer dies „ausdrücklich zugesagt“ hat. In diesem Fall beginnt der vorläufige Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt und nicht (automatisch) mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung.

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Rückwirkender Wegfall der vorläufigen Deckung

Die vorläufige Deckung ist ein selbständiger Vertrag, der entweder mit der Einlösung des Versicherungsscheins (Übergang zum regulären Versicherungsschutz) erlischt oder rückwirkend wegfällt, wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht bezahlt. Bei einem rückwirkenden Wegfall steht dem Versicherungsnehmer vom ersten Tag an kein Versicherungsschutz zu. Die Versicherungsbedingungen regeln den Verlust der vorliegenden Deckung infolge von Zahlungsverzug in Abschnitt B.2.4. „Der vorläufige Deckungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie dem im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz (…).“ Gemäß § 52 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer entweder durch einen deutlichen Hinweis auf dem Versicherungsschein oder durch ein gesondertes Schreiben auf diese Konsequenz hinzuweisen.

Versicherungsfall bei vorläufiger Deckung

Versicherungsnehmer sollten die fällige Erstprämie unbedingt auch dann überweisen, wenn während des Zeitraums der vorläufigen Deckung ein Versicherungsfall eintritt. Ansonsten kann der Versicherungsschutz gefährdet sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen aber Ausnahmen anerkannt. So soll sich der Versicherer nicht auf einen rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung berufen können, wenn der Versicherungsnehmer einen Totalschaden mit seinem Fahrzeug erleidet und dadurch das versicherte Risiko wegfällt. Der Versicherer soll nach dem Willen der Rechtsprechung dann eine Anpassung der Versicherungsdauer vornehmen (BGH, VersR 1983, 574). Im Fall der Kaskoversicherung soll der Versicherungsschutz zudem nicht rückwirkend entfallen, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitraum der vorläufigen Deckung einen ersatzpflichtigen Schaden erleidet und der Anspruch gegen den Versicherer die durch diesen geforderte Prämie übersteigt. Im Einzelfall sollten sich Versicherungsnehmer darauf keinesfalls verlassen und die Erstprämie bezahlen und dadurch den Versicherungsschein einlösen. Nur dann ist ein wirksamer Versicherungsschutz gewährleistet.

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