Geltendmachung von Ansprüchen
Inhaltsübersicht
Zentralruf der KFZ-Versicherer
Gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners besteht ein Direktanspruch des Geschädigten. Dieser kann sich zwar auch an den Halter oder Fahrer wenden, muss dies aber nicht tun. Ist der zuständige Versicherer nicht zu bekannt (etwa weil der Unfallgegner diesen selbst nicht kennt oder ihn nicht nennen will), kann er über den Zentralruf der Autoversicherer ermittelt werden. Der Zentralruf der Autoversicherer wird von der GDV Dienstleistungs GmbH und Co. KG betrieben und ist aus Deutschland unter der kostenfreien Rufnummer 0800 2502600 erreichbar. Aus dem Ausland kann er unter der Rufnummer +49(40) 300 330 300 erreicht werden. Der Anrufer muss lediglich das Kennzeichen des Unfallgegners angeben, um den zuständigen Versicherer (bei Unfällen im Ausland auch den zuständigen Schadenbeauftragten) zu ermitteln. Die entsprechende Information wird anschließend per E-Mail versandt. In der Datenbank sind alle Fahrzeuge erfasst, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erfasst sind. Die Auskunft umfasst Name und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie den zuständigen Schadenbeauftragten, die Versicherungsnummer des Vertrags und ggf. das Ende des Versicherungsschutzes sowie Name und Anschrift des Fahrzeughalters.NEU: Wechseltarif mit garantiertem Rabatt:
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Wichtige Fristen bei der Schadenregulierung
Wer als Dritter eine Entschädigung beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen will, muss diesen binnen zwei Wochen kontaktieren und den Schaden anzeigen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schadenereignis erlangt hat. Wird die Frist versäumt, weil der Geschädigte ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis vom zuständigen Versicherer hat, berührt dies die Ansprüche nicht. Das ist insbesondere bei Unfallflucht relevant. Ist das Kennzeichen bekannt, muss der Geschädigte auch für die Ermittlung des Fahrzeugs Sorge tragen. Selbst wenn ihm der Zentralruf der Versicherer nicht bekannt ist, muss er handeln und beispielsweise die Polizei informieren. Auch für Ansprüche aus Unfällen gilt die Verjährungsfrist: Nach Ablauf von drei Jahren erlöschen die Ansprüche des Geschädigten automatisch, wenn gar nichts unternommen wird. Die Frist beginnt mit dem 01. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Schadenereignisses folgt. Etwas anders verhält es sich mit Ansprüchen gegen die eigene Versicherung. Gemäß E.1.1 AKB 2008 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes (potenzielle) Schadenereignis binnen einer Woche anzuzeigen. Wird diese Frist vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der Leistungspflicht des Versicherers und der versäumten Meldung, kann die Entschädigung ausfallen oder gekürzt werden.Nachweis über die Höhe des Schadens
Die Höhe des entstandenen Schadens muss dem Versicherer nachgewiesen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anspruch gegenüber dem KFZ-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder gegenüber der eigenen Versicherung (Kasko, Unfall, Autoschutzbrief) geltend gemacht wird. In der Kaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer gemäß den Versicherungsbedingungen die Weisung des Versicherers befolgen, bevor er eine Reparatur selbst vornimmt oder in Auftrag gibt. Der Versicherer darf insbesondere verlangen, das beschädigte Fahrzeug besichtigen zu können. Ermöglicht er dies nicht, handelt es sich um eine Pflichtverletzung, die den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen kann. Zudem erschwert eine voreilige Reparatur den Beweis über die Höhe des Schadens, für den der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt. Versicherungsnehmer sollten deshalb stets abwarten, bis der Sachverständige des Versicherers des Fahrzeug begutachtet hat oder bis die Zustimmung zur Reparatur eingegangen ist. Es ist möglich, einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Die Kosten dafür muss der Versicherungsnehmer aber selbst tragen.Reparaturfreigabe abwarten
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