Verhalten am Unfallort 

Inhaltsübersicht


Richtiges Verhalten am Unfallort spart viel Ärger und Geld. Unfälle ereignen sich naturgemäß plötzlich und unerwartet und überfordern nicht selten auch Fahrer mit langer Erfahrung, weil die Situation ungewohnt ist und ein Leitfaden für korrektes Verhalten nicht zur Hand ist. Die Pflichten eines Unfallteilnehmers ergeben sich nicht primär aus den Versicherungsbedingungen, sondern zuerst aus der Straßenverkehrsordnung. § 34 StVO schreibt vor:

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1. unverzüglich zu halten,
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Die Pflicht zum sofortigen Anhalten gilt für jeden und praktisch ohne Ausnahme. Nur in Notfällen ist Weiterfahren erlaubt – etwa wenn ein Verletzer umgehend ins Krankenhaus gebracht werden muss oder eine Frau auf dem Rücksitz in den Wehen liegt. Weiterfahren hat straf- und versicherungsrechtliche Konsequenzen: Gemäß § 142 StGB erfüllt es den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Gemäß E.1.3 AKB 2008 stellt es zudem eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar und kann den Versicherungsnehmer um seinen Versicherungsschutz bringen. 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, Das Sichern der Unfallstelle dient dazu, weiteren Schaden zu verhindern. Zuerst ist dazu die Warnblinkanlage einzuschalten. Danach sollte ein Warndreieck platziert werden. Als angemessener Abstand zur Unfallstelle gelten bei gerader Strecke etwa 100 Meter.  3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323 c des Strafgesetzbuches), Wer keine erste Hilfe leistet, macht sich strafbar. 323 c) StGB sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr wegen unterlassener Hilfeleistung vor. Das gilt nicht, wenn Erste Hilfe den Umständen zufolge nicht zuzumuten war. Als unzumutbar gilt insbesondere erhebliche Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Gesundheit. Voraussetzung für die Pflicht zur Ersten Hilfe ist auch, dass dadurch andere wichtige Pflichten wie das Sichern der Unfallstelle nicht unmöglich werden. Mitunter erleiden Helfer am Unfallort selbst einen Schaden. Das beginnt beim Verlust des Warndreiecks und zerschlissener Kleidung und kann im Extremfall bis zum Tode reichen. Unfallhelfer haben bei solchen Schäden Anspruch auf Ersatz. Dieser kann sich gegen den Unfallverursacher, die gesetzliche Unfallversicherung oder gegen Verletzte richten. Ansprüche gegen den Unfallverursacher kommen in Betracht, weil der Unfallhelfer in dessen Sinne handelt und versucht, den Schaden zu mindern. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt ein, wenn der Helfer weder gegen den Unfallverursacher noch gegen den Verletzten selbst Ansprüche besitzt. Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, dass der Helfer während der Hilfeleistung denselben Versicherungsschutz genießt wie ein Angestellter ihn bei einem Arbeitsunfall beanspruchen kann. Es besteht Anspruch auf Entschädigung bei gesundheitlichen Schäden sowie Sachschäden. 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten oder Geschädigten 5a. anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war und  Unfallbeteiligte müssen anderen Unfallbeteiligten Angaben zu ihrer Person und zu ihrem Fahrzeug machen und ggf. angeben, dass sie am Unfall beteiligt waren. Unfallbeteiligt ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben KANN (§142 STGB Abs. 5). 5b. auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen, 6a. solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch  seine Anwesenheit ermöglicht hat oder 6b. eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, 7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

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(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so aussieht, kann eine Unfallbeteiligung vorliegen. Wer beim Abbiegen den Blinker nicht gesetzt hat, etwas zu schnell war, eine falsch gesicherte oder überstehende Ladung befördert hat oder mit einem defekten Bremslicht gefahren ist, kann später als Mitschuldiger festgestellt werden.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Im Hinblick auf den Versicherungsschutz ist dies schon allein aufgrund der Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers relevant. Wer Unfallspuren zu früh vorsätzlich oder grob fahrlässig beseitigt, riskiert seinen Versicherungsschutz! 

Beweissicherung und Unfallprotokoll

Polizei und Verkehrsexperten empfehlen dringend, nach jedem Unfall Beweis zu sichern. Das gilt auch, wenn die andere Partei den Unfall verursacht hat und dies am Unfallort auch direkt einräumt. Nicht selten stellt sich die anfänglich geständige Einsicht später vollkommen anders dar. Wer dann keine Beweise hat, kann sich kaum auf ein Schuldeingeständnis ohne Zeugen berufen bzw. aus diesem rechtlich durchsetzbare Ansprüche ableiten. Je aussagekräftiger die Beweise, desto geringer ist das Risiko späteren Ärgers. Zu dokumentieren sind in jedem Fall die Kennzeichen der beteiligten KFZ sowie Name und Anschrift der anderen Unfallbeteiligten sowie von Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben. Vorteilhaft ist eine Dokumentation der Unfallstelle durch Fotos. Da mittlerweile fast jedes Mobiltelefon  mit einer brauchbaren Kamera ausgestattet ist, stellt dies in der Praxis kaum ein Problem dar. Die Fotos sollten Sachverhalte festhalten, die möglichst viel über den Unfallhergang und die Schuldfrage aussagen. Zu diesen Sachverhalten gehören die Position der Fahrzeuge und ihre Beschädigungen (Nahaufnahmen sind hier hilfreich), Bremsspuren am Unfallort (geben Hinweise auf die Geschwindigkeit), die Stellung der Räder, die Positionierung von Glassplittern auf den Fahrzeugen und um sie herum etc. Wenn möglich, sollten alle Beteiligten zum Ausfüllen eines Unfallprotokolls bewegt werden. Einen Rechtsanspruch darauf haben Geschädigt allerdings nicht. Wer durch den Unfallgegner geschädigt wurde, muss häufig lange auf die Entschädigung durch dessen Haftpflichtversicherer warten, weil der Unfallverursacher die Meldung an seinen eigenen Versicherer erst mit Verspätung einreicht und den nachfolgenden Schriftverkehr häufig ebenfalls verzögert. Dahinter muss kein Kalkül stecken: Viele Menschen schieben unangenehme Angelegenheiten so lange wie möglich auf die lange Bank. Hat der Unfallgegner ein Unfallprotokoll ausgefüllt, kann seine Versicherung sehr viel rascher tätig werden. Zur Grundausstattung jedes Fahrzeugzubehörs gehört ein Vordruck des Standardformulars „Europäischer Unfallbericht“. 

Rufen der Polizei bei einem Mini-Crash

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Bei schweren Unfällen sollte die Polizei stets hinzugerufen werden. Ganz besonders gilt das natürlich, wenn neben Sach- auch Personenschäden entstanden sind. Anders kann sich die Situation bei Bagetellunfällen darstellen. Viele Autofahrer rufen wegen eines Kratzers die Polizei, die  – wenn keine Gefahr im Verzug ist – dann nicht mit Blaulicht und oft auch nicht prioritär den Unfallort aufsucht. Wird dadurch eine Straße oder Kreuzung blockiert, behindert dies den Verkehrsfluss deutlich. Das kann ein Bußgeld nach siech ziehen! Allzu oft tut die Polizei am Unfallort nicht mehr, als die Personalien und Kennzeichen aufzunehmen. Zwar gibt es hier durchaus Unterschiede zwischen den 16 deutschen Bundesländern. Eine ausführliche, professionelle Dokumentation des Unfalls durch Fotos und Zeugenbefragungen findet bei einem Kratzer oder einer Delle aber nicht statt. Häufig besteht die Partei, die sich im Recht sieht auf die polizeiliche Unfallaufnahme. Wenn der Unfall ausreichend dokumentiert wird, ist ein Einschalten der Polizei aber nicht erforderlich: Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners darf auf ein polizeiliches Unfallprotokoll nicht bestehen und muss auch bei einer „amateurhaften“ Protokollierung des Unfalls ohne Einschränkung und Verzögerung entschädigen! Die Unfallbeteiligten können sich nicht auf ihre Privatsphäre berufen und dem Unfallgegner die Herausgabe von Namen und Anschrift zu verweigern. Sie sind verpflichtet, den anderen Parteien diese Informationen zur Verfügung zu stellen und durch die Vorlage von amtlichen Dokumenten zu beweisen.

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