Tarifänderung ohne besonderen Grund
Die Versicherungsbedingungen räumen dem Versicherer die Möglichkeit ein, die Prämien ohne besonderen Grund anzuheben. Das ist grundsätzlich nicht verwerflich, weil jedes Unternehmen seine Preise frei bestimmen kann. Dem Versicherungsnehmer steht für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In den fakultativen Versicherungsbedingungen des GDV ist die „freie“ Beitragsanpassungsklausel („Tarifänderung“) im Abschnitt J.3 festgehalten. Der GDV gibt keine Empfehlung für die Gestaltung der Klausel ab. Üblicherweise räumt sich der Versicherer mit der Formulierung das Recht zu Beitragserhöhungen ein, um „ ein angemessenes Verhältnis von Tarifbetrag und Schadenentwicklung“ zu wahren. Häufig wird zusätzlich erwähnt, dass die Erhöhung versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen soll. Eine tatsächliche Einschränkung ist das nicht. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung bis spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitteilen. Beitragssenkungen sind in der Regel nicht zu erwarten: Wenn Prämien gesenkt werden, gilt dies in der Regel nur für das Neugeschäft und nicht für Bestandsverträge. Eine Tarifänderung lässt sich nicht mit einer veränderten Schadensituation für einen bestimmten Fahrzeugtyp oder eine bestimmte Region begründen – dafür sehen die Versicherungsbedingungen (ebenfalls im Abschnitt J) eigene Beitragsanpassungsklauseln vor.NEU: Wechseltarif mit garantiertem Rabatt:
Statt Beitragserhöhung für 2024 gibt es garantierte fünf Prozent Rabatt auf ihren alten Versicherungsbeitrag und alle bisherigen Leistungen werden garantiert. Jetzt kostenlos anfragen: