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Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 Ss(OWi) 322/14)

Ein Verkehrsteilnehmer muss NICHT anhand der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand zum Vordermann ermitteln können

Muss ein Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn anhand der Fahrbahnmarkierungen jederzeit den Abstand zum Vordermann ermitteln können? Dieser Frage mussten sich die Richter am Oberlandesgericht Oldenburg stellen.

Der Fall

Im verhandelten Fall sollte ein LKW-Fahrer 80 Euro Bußgeld bezahlen, weil er auf der Autobahn zu dicht auf den Vordermann aufgefahren war. Das Amtsgericht Wildeshausen urteilte in erster Instanz, dass der Fahrer anhand der Fahrbahnmarkierung hätte erkennen können, welchen Abstand er einhalten müsste.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah das anders. Laut seinem unter dem Aktenzeichen Az. 2 Ss(OWi) 322/14 ergangenen Urteil könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Verkehrsteilnehmer wisse, wie er anhand der Fahrbahnmarkierungen den Abstand zum Vordermann ermitteln könne. Mit diesem Urteil verwies das Oberlandesgericht Oldenburg den Fall wieder ans Amtsgericht zurück.

Bußgeld dennoch möglich

Weist das Amtsgericht dem LKW-Fahrer nach, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand auch auf anderem Wege – etwa durch Zählen der Leitpfosten am Straßenrand – hätte erkennen können, muss er am Ende doch zahlen.
Zur Info: die Leitpfosten am Straßenrand stehen auf gerader Strecke jeweils 50 Meter auseinander. Das entspricht dem Sicherheitsabstand bei 100 Kilometern pro Stunde. Die Formel dazu: Geschwindigkeit laut Tacho durch Zwei.