Regress des Kaskoversicherers und Haftungsteilung

Der Kaskoversicherer kann den Verursacher eines Schadens unter bestimmten Umständen in Regress nehmen. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Leistung verpflichtet und zahlt er die Entschädigung, gehen die Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens gemäß § 86 VVG vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer über. Der Versicherer kann seine Entschädigungsleistung dann vom Verursacher zurückverlangen. Der Kaskoversicherer kann den Verursacher allerdings nur dann in Regress nehmen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.  Verursacht ein unberechtigter Fahrer einen Schaden, besteht die Regressmöglichkeit für den Versicherer dagegen bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Der Versicherer kann den Übergang der Forderung vom Versicherungsnehmer auf sich selbst nicht geltend machen, wenn der Schaden von einer Person verursacht wurde, die zum Zeitpunkt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft wohnt. Einzige Ausnahme: Wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, besteht ein Regressanspruch des Versicherers. Diese Regelung soll vermeiden, dass der häusliche Frieden durch einen Unfall und seine finanziellen Folgen in Gefahr gerät. Wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis von der (auch anzunehmenden) Pflichtverletzung des Fahrers hatte oder der Fahrer sein Repräsentant war, gelten die Regelungen für den Regress nicht: In diesen Fällen ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei und kann damit auch keinen Übergang einer Forderung begründen. Der Kaskoversicherer kann nicht nur Personen, sondern auch andere Versicherer in Regress nehmen. In der Praxis handelt es sich dabei häufig um den KFZ-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, soweit letzterer den entstandenen Schaden verursacht hat. Der Kaskoversicherer leistet dann zunächst gegenüber dem Versicherungsnehmer und fordert die Entschädigung anschließend vom Verursacher des Unfalls zurück. Sofern der Versicherungsnehmer bei der Regulierung eines fremdverschuldeten Schadens eine Selbstbeteiligung zahlt, kann er diese davon unberührt selbst vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zurückfordern. Die Forderung geht nur insoweit auf den Versicherer über, wie dieser die Ansprüche des Versicherungsnehmers auch tatsächlich bedient.

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