Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 211/15)
Autokäufer dürfen auch bei kleinen Mängeln die Zahlung des Kaufpreises verweigern
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Frage beschäftigen, wie weit ein Autohändler in der Pflicht ist, einen Neuwagen ohne jeglichen Mangel oder Schaden auszuliefern (AZ VIII ZR 211/15).Der Sachverhalt
Der Beklagte hatte bei einem Autohändler einen fabrikneuen Fiat gekauft. Das Fahrzeug sollte von einer Spedition am Wohnort des Käufers ausgeliefert werden. Auftraggeber der Spedition war der Autohändler. Bei Auslieferung des Fahrzeugs wies das Auto einen Lackschaden an der Tür auf. Der Lieferschein des Spediteurs trug den Vermerk „Delle an der Fahrertür, Kosten für Ausbesserung übernimmt <Klägerin>“. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass er den Wagen zurückweise und den Kaufpreis nicht bezahlen werde. Die Klägerin beharrte darauf, dass es sich um einen Bagatellschaden handle und forderte die unverzügliche Überweisung des Kaufpreises ein. Der Beklagte übersandte daraufhin den Kostenvoranschlag eines Lackierbetriebes in Höhe von 528,30 Euro. Der Autohändler erklärte sich bereit, bei Vorlage der Originalrechnung 300 Euro ohne Schuldanerkenntnis zu übernehmen. Es kam zu keiner Einigung. Im August 2013 holte die Klägerin das Fahrzeug beim Beklagten wieder ab, besserte den Schaden aus und lieferte den Wagen im Oktober 2013 wieder an den Beklagten aus. Der Käufer entrichtete darauf hin den gesamten Kaufpreis. Der Fall war damit allerdings noch nicht erledigt, da der Autohändler weitere Kosten in Höhe von 1.138,64 Euro geltend machte. Damit sollten die Rückholung und erneute Anlieferung des Wagens, Standgeld und Verzugszinsen auf den Kaufpreis beglichen werden. Da der Käufer sich weigerte, den Mehrbetrag zu entrichten, klagte der Autohändler, allerdings in den Vorinstanzen erfolglos.NEU: Wechseltarif mit garantiertem Rabatt:
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