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OLG Hamm (Az. 26 U 12/13)

Nichtaufstellen eines Warndreiecks ist fahrlässig

Die Versicherungen schreiben in der Regel sehr genau vor, welche Anforderungen der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, damit ihm der volle Versicherungsschutz zusteht. Das gilt übrigens für sämtliche Versicherungen in nahezu allen Lebensbereichen, ob bei einer privaten Haftpflichtversicherung oder der obligatorischen Haftpflichtversicherung für das eigene Fahrzeug. Wer die vorgegebenen Regularien und Anforderungen nicht beachtet, der muss damit rechnen, dass sein Versicherungsschutz entweder entsprechend eingeschränkt wird oder sogar ganz erlischt. Doch wie verhält es sich, wenn ein in den Versicherungsbedingungen vorgegebener Punkt aufgrund akutem Unwohlsein nicht ausgeführt werden kann, und es dadurch zu einem Versicherungsfall kommt?

Übelkeit sorgt für Unfall und 30.000 Euro Schaden

Kann dem Versicherten auch in diesem Fall eine Mithaftung zugesprochen werden, oder muss er sogar damit leben, dass der Versicherungsschutz komplett erlischt? Diese Frage hatte kürzlich das Oberlandesgericht Hamm zu klären. Es ging um einen Fall, der wie folgt gelagert war: Kläger war ein Lkw-Fahrer, der mit seinem Sattelzug eine Autobahn befuhr. Während der Fahrt verspürte der Kläger eine starke Übelkeit, woraufhin er auf der Autobahn anhalten musste, um zu erbrechen. Die Autobahn verfügte allerdings nicht über einen entsprechenden Seitenstreifen zum sicheren Halt des Fahrzeugs. Somit ragte der Lkw beim Anhalten zum großen Teil in die Fahrbahn hinein, woraufhin es kurze Zeit später zu einem Unfall kam. Ein anderer Sattelzug hatte den Lkw des Klägers gestreiften dadurch einen Schaden von fast 30.000 Euro verursacht. Der Kläger hatte nach dem Abstellen lediglich die Warnblinkanlage des Fahrzeugs eingeschaltet, aufgrund seiner Übelkeit jedoch nicht an das Aufstellen des Warndreiecks gedacht. Das Unternehmen, in dem der LKW-Fahrer beschäftigt war, forderte von der Versicherung des Schadensverursachers die Erstattung des kompletten Schadens. Dessen Versicherung zahlte allerdings nur eine Summe von 50 %, da sie dem haltenden LKW-Fahrer eine Mitschuld zusprach.

Schlechtes Befinden entbindet nicht von der Pflicht, das Warndreieck aufzustellen

Insbesondere den Umstand, dass dieser kein Warndreieck aufgestellt habe, warf die gegnerische Versicherung dem Fahrer vor. Dieser entschuldigte sein Verhalten damit, dass er aufgrund seiner akuten Übelkeit nicht die Möglichkeit gehabt habe, nach dem Anhalten noch das Warndreieck aufzustellen. Da sich beide Parteien nicht einigen konnten, ging der Fall schließlich vor Gericht. Das Unternehmen des haltenden Lkw-Fahrers klagte auf die volle Erstattung des Schadens. Zunächst wurde der Fall vor dem zuständigen Landgericht verhandelt, wo das Gericht der Klage stattgab. Dagegen wehrte sich wiederum die gegnerische Versicherung und ging in Berufung, wodurch der Fall in nächster Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde. Hier folgte das Gericht nicht den Ausführungen des Klägers, die Klage auf volle Erstattung des Schadens wurde also abgewiesen. Laut Meinung des Gerichts sei eine 50-prozentige Mithaftung des auf der Autobahn erkrankten Fahrers für den Verkehrsunfall zu bestätigen. Diese komme insbesondere dadurch zustande, dass die Betriebsgefahr, welche von einem auf der Autobahn stehenden Sattelzug ausgeht, sich dadurch deutlich erhöht habe, dass der Fahrer sein Fahrzeug nicht ausreichend abgesichert habe. Der nachfolgende Verkehr müsse grundsätzlich nicht damit rechnen, dass stehende Fahrzeuge in die Fahrbahn hinein ragen.

Unfallstellen und Nothalten müssen bestmöglich abgesichert werden

Der Fahrer hätte somit sämtliche notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, was hier allerdings nicht geschehen sei. Sofern das Unternehmen des erkrankten Fahrers nicht in Berufung geht und der Fall nochmals in eine höhere Instanz geht, muss dieses eine 50-prozentige Mithaftung tragen. Schon in der Fahrschule wird den Schülern beigebracht, dass Unfallstellen und Nothalte insbesondere auf der Autobahn, aber auch auf anderen Straßen bestmöglich abgesichert werden müssen. Dazu zählen beispielsweise das Einschalten der Warnblinkanlage sowie das Aufstellen des Warndreiecks. Hierzu sind außerdem vorgegebene Entfernungen einzuhalten, so muss das Warndreieck auf der Autobahn beispielsweise mindestens 200 m vom Auto entfernt aufgestellt werden. An dem hier gesprochenen Urteil lässt sich außerdem erkennen, dass Einflussfaktoren wie eine vorliegende Übelkeit den Fahrer nicht davon befreien, sein Fahrzeug zunächst ausreichend abzusichern. Auch mit der vorliegenden Übelkeit hielt das Gericht den Fahrer durchaus für fähig, die notwendigen Maßnahmen zur Absicherung des LKWs zu ergreifen. Da er dies nicht getan hat, fiel die Entscheidung gegen ihn aus.