Gesetzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und Folgen von Verstößen

Inhaltsübersicht


Richtige Angaben beim Versicherungsantrag sind existenziell wichtig: Bei Falschangaben kann das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten oder ihn sogar wegen arglistiger Täuschung anfechten. In beiden Fällen besteht kein Versicherungsschutz. Wird dem Versicherungsnehmer arglistige Täuschung nachgewiesen, erhält er nicht einmal die gezahlten Prämien zurück. In der KFZ-Versicherung müssen Versicherungsnehmer bei Falschangaben in den meisten Fällen allerdings „nur“ mit Konventionalstrafen rechnen. Das gilt, wenn die fehlerhaften Angaben ausschließlich Merkmale betreffen, anhand derer die Prämie ermittelt wird. Die Vertragsstrafen können je nach Versicherer sehr unterschiedlich hoch ausfallen: Marktüblich ist ein voller, berichtigter Jahresbeitrag. Der infolge der Falschangaben zu niedrig angesetzte Beitrag wird rückwirkend zum Beginn der Versicherungsperiode (und nicht rückwirkend zum Beginn des Vertrages) auf das Niveau erhöht, das der Versicherer bei Kenntnis der korrekten Angaben angesetzt hätte.

Mitteilungspflichten zu den Merkmalen der Beitragsberechnung 

Der Versicherer ist berechtigt, die Angaben zu für die Beitragsberechnung relevanten Merkmalen zu überprüfen (K.4.2 AKB 2008). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf dessen Verlangen  hin zum Nachweis geeignete Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung zur Vorlage geeigneter Nachweise nicht nach, wird der Beitragsanteil für die betroffenen Merkmale in der für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Variante berechnet:  „Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von XX Wochen nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung nach den für Sie ungünstigsten Annahmen berechnet“. Die Konsequenzen von Falschangaben, die ausschließlich die Höhe des Beitrags betreffen, sind rein finanzieller Natur. Der Versicherungsnehmer muss selbst dann nicht mit einer Kündigung rechnen. Wenn er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat und infolge dessen ein zu niedriger Beitrag berechnet wurde:  „Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von XX zu zahlen.“ (K.4.4. AKB 2008)

Gefahrerhöhende Umstände

Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Versicherungsvertrages nichts veranlassen oder zulassen, das eine Vergrößerung des versicherten Risikos bewirkt. Gemeint ist damit vor allem die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenfalls. Gefahrerhöhungen sind in §23 VVG geregelt: (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Beispiele für gefahrerhöhende Umstände in der KFZ-Versicherung

Als gefahrerhöhende Umstände gelten Vorgänge, die geeignet sind, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls dauerhaft zu erhöhen. Die Vorgänge müssen einen dauerhaften Zustand darstellen. Kein gefahrerhöhender Umstand ist z. B. Das einmalige Telefonieren während der Fahrt. Steht dies im Zusammenhang mit der Leistungskürzung, dann allenfalls aufgrund des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit. Beispiele für gefahrerhöhende Umstände sind u.a.
  • abgefahrene Reifen (Profiltiefe <1,6mmm)
  • Fahren mit einem KFZ, das nicht durch den TÜV gekommen ist
  • Ständiges Fahren ohne Sehhilfe, obwohl diese im Führerschein vermerkt ist

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Folgen eines Verstoßes: Kündigung, Leistungsfreiheit, Beitragserhöhung und Ausschluss

Möglichkeit 1: Der Versicherer kündigt den Vertrag 

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Nimmt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vorsätzlich oder grob fahrlässig vor, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Ist die Gefahrerhöhung auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen, besteht das Recht zur Kündigung mit einem Monat Kündigungsfrist. Die einmonatige Kündigungsfrist gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich erkennt oder diese unabhängig von seinem Willen eingetreten ist. Der Versicherer muss das Kündigungsrecht binnen eines Monats nach Bekanntwerden des gefahrerhöhenden Umstands in Anspruch nehmen. Sein Recht zur Kündigung fällt fort, wenn die ursprüngliche Gefährdungslage wieder hergestellt wird. Lässt der Versicherer die Kündigungsfrist verstreichen und kommt  es nach Ablauf der Frist zum Eintritt des Versicherungsfalls, besteht Leistungspflicht. 

Möglichkeit 2: Der Versicherer erhöht die Prämie oder schließt das höhere Risiko aus 

Der Versicherer muss den Vertrag nach Bekanntwerden eines neuen Gefahrenstands nicht kündigen und wird dies in der Praxis in vielen Fällen auch nicht tun. Er kann stattdessen eine höhere Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Beide Schritte gelten (ggf. rückwirkend) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung. Erhöht der Versicherer die Prämien um mehr als zehn Prozent oder schließt er die Versicherung der höheren Gefahr aus, steht dem Versicherungsnehmer ein fristloses Kündigungsrecht zu. Er kann dieses innerhalb eines Monats nach Zugang des Mitteilungsschreibens durch des Versicherers ausüben. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in dem Schreiben auf sein Kündigungsrecht hinweisen.

Leistungsfreiheit/Quotelung wegen Gefahrerhöhung

Kommt es nach einer Gefahrerhöhung zum Eintritt des Versicherungsfalls, ist der Versicherer vollständig von der Pflicht zur Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung  vorsätzlich verursacht oder zugelassen hat. Ist dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, kann der Versicherer die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit muss der Versicherer zahlen. Die Beweislast für das Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer. In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer erst im Nachhinein das Vorliegen einer Gefahrerhöhung erkennt, hängt die mögliche Leistungsfreiheit des Versicherers davon ab, wann dieser informiert wurde. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer binnen eines Monats informiert, besteht in der Regel Leistungspflicht. Auch bei einer Verletzung der Anzeigepflicht gilt das Prinzip: Bei vorsätzlicher Unterlassung der Anzeige erlischt der Versicherungsschutz, bei grob fahrlässiger Unterlassung wird in einem angemessenen Verhältnis gekürzt. In der Praxis ist häufig strittig, wann dem Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung bekannt war bzw. wann sie ihm bei genügend aufmerksamer Betrachtung hätte bekannt sein müssen. Ein Verschulden des Versicherungsnehmers ist aber stets Voraussetzung für den Wegfall der Leistungspflicht. Darüber hinaus muss die Gefahrerhöhung in einem kausalen Zusammenhang mit dem Schadenereignis stehen.

Anzeigepflicht bei Veräußerung des Fahrzeugs 

Wird ein KFZ veräußert, geht die Versicherung gemäß G.7.1 auf den Erwerber über (Ausnahme: Die KFZ-Unfallversicherung). Der Verkäufer und der Käufer sind beiderseits verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung unverzüglich anzuzeigen. Wird der Verkauf nicht binnen eines Monats angezeigt, kann der Versicherer im Schadenfalls leistungsfrei sein. Das ist gemäß § 97 VVG der Fall, wenn der Versicherer den Vertrag mit dem Käufer des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen abgeschlossen hätte, die beim Vertrag mit dem Verkäufer zur Anwendung kamen.

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