Kfz-Haftpflicht darf direkt zahlen
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Urteil des Amtsgerichts München
Unter dem Aktenzeichen 331 C 13903/12 hat das Amtsgericht München ein entsprechendes Urteil gefällt. Hierbei ging es darum, dass die Klägerin gegenüber dem eigenen Autoversicherer gegenüber bestritt, die Verursacherin des Schadens zu sein. Dennoch bezahlte die Kfz-Haftpflicht dem Geschädigten den angezeigten Schaden in Höhe von 985,78 Euro. Für die Versicherte selbst hatte dies zur Folge, dass sie im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wurde. Dies wollte sie nicht auf sich sitzen lassen, und klagte vor dem Münchner Amtsgericht. Die Richter aber gaben der Autoversicherung recht, die sich dazu entschieden hatte, den Schaden zu begleichen. Da sie davon ausging, dass ihre Versicherungsnehmerin Verursacherin des Schadens sei und die Kfz-Haftpflicht in diesem Falle für die Schadensregulierung zuständig war.Neue Versicherung gesucht? Dann jetzt hier anfragen:

Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt die Folge
Nun ist die Rechtsprechung im genannten Fall alles andere als vorteilhaft für den Versicherten. Muss er doch so davon ausgehen, dass seine Kfz-Haftpflicht auch dann zahlt, wenn er sich selbst gar nicht als Schadensverursacher wähnt. Doch die Linie der Richter liegt auf der Hand: Da der Autoversicherer von der Forderung durch den Geschädigten (oder vermeintlich Geschädigten) betroffen ist, muss auch der Versicherer selbst die Entscheidung treffen, ob er die Regulierung des Schadens übernimmt oder eben nicht.Surftipp: Aktuelle Urteile in der Rechtssprechung
Der einfache Grund: Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung
Nun könnte natürlich eingeworfen werden: Wie kommen die Richter des Münchner Amtsgerichts zu so einem Urteil? Schließlich geht es hier darum, dass die Versicherungsnehmerin „Nein“ gesagt hat zu der Regulierung des ihrer Ansicht nach nicht von ihr verursachten Schadens? Der Grund aber ist ein einfacher: Die Kfz-Haftpflicht ist in Deutschland eine Pflichtversicherung. Der Autoversicherer muss damit den Schaden regulieren, wenn er den Anspruch dafür anerkennt. In diesem Fall bedeutete das: Die Schadensregulierung erfolgte – die Versicherungsnehmerin wurde beim Schadenfreiheitsrabatt schlechter gestellt denn vor dem Schadensfall.Surftipp: Was tun bei Ärger mit dem Versicherer?
Kfz-Haftpflicht hat das letzte Wort
Das bedeutet im Falle einer solchen Pflichtversicherung: Am Ende hat die Versicherung selbst das Wort. Erkennt sie einen Schadensfall als solchen an, übernimmt sie die Regulierung des Schadens. Selbst wenn der Geschädigte direkt an die Versicherung herantritt und der Versicherungsnehmer die Schuld von sich weist. Muss aber, so das Münchner Amtsgericht, dem eigenen Versicherungsnehmer keinen Gutachter bezahlen, damit dieser die Unschuld des Versicherten an dem Schadensfall nachweist. Der Autoversicherer hat somit das Sagen, wenn es um die Schadensregulierung geht, Ansicht des Versicherungsnehmers hin und her. Sieht er die Schuld in seinem Versicherten, reguliert er. Sieht er sie nicht, wird keine Regulierung des Schadens vorgenommen.Versicherung muss nicht zahlen bei unbegründetem Anspruch
Aber einfach so bezahlen ist natürlich auch nicht. D. h. erkennt der Autoversicherer den Anspruch nicht an und hält diesen für unbegründet, muss er die Schadensregulierung nicht vornehmen. Dementsprechend hat das letzte Wort i. d. R. die Kfz-Haftpflicht selbst. Egal, ob der Versicherungsnehmer denkt oder zugibt, dass er den Schaden, der reguliert werden soll, verursacht hat oder nicht. Der Autoversicherer kann damit selbst entscheiden, ob er einen Anspruch für begründet oder aber für nicht begründet hält. Natürlich können Geschädigte und Versicherungsnehmer dagegen klagen. Dann haben die Richter das letzte Wort, und treffen die maßgebliche Entscheidung. Wie bei dem genannten Urteil des Münchner Amtsgerichts.Fazit
