Die Kfz-Haftpflichtversicherer in Deutschland weisen, anders als von vielen Versicherten gedacht, Schadensfälle nicht ab. Wenn es nicht der Versicherte selbst ist, der auf sie zutritt, sondern der Geschädigte des Unfalls. Die Kfz-Haftpflicht darf direkt zahlen, selbst wenn der Versicherte keinen Schaden erkennen kann oder diesen nicht anerkennen will.
Urteil des Amtsgerichts München
Unter dem Aktenzeichen 331 C 13903/12 hat das Amtsgericht München ein entsprechendes Urteil gefällt. Hierbei ging es darum, dass die Klägerin gegenüber dem eigenen Autoversicherer gegenüber bestritt, die Verursacherin des Schadens zu sein. Dennoch bezahlte die Kfz-Haftpflicht dem Geschädigten den angezeigten Schaden in Höhe von 985,78 Euro. Für die Versicherte selbst hatte dies zur Folge, dass sie im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wurde. Dies wollte sie nicht auf sich sitzen lassen, und klagte vor dem Münchner Amtsgericht. Die Richter aber gaben der Autoversicherung recht, die sich dazu entschieden hatte, den Schaden zu begleichen. Da sie davon ausging, dass ihre Versicherungsnehmerin Verursacherin des Schadens sei und die Kfz-Haftpflicht in diesem Falle für die Schadensregulierung zuständig war.
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Zudem machte das Amtsgericht München deutlich, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Versicherungsnehmerin für die Erstellung von diesem in Auftrag gegebenen Gutachtens zu übernehmen. Damit diese ihre Unschuld nachweisen kann.
Klare Worte haben die Münchner Richter für dieses wichtige Thema gefunden. Das wichtige Urteil des dortigen Amtsgerichts dürfte für ähnlich gelagerte Fälle eine Signalwirkung haben.
Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt die Folge
Nun ist die Rechtsprechung im genannten Fall alles andere als vorteilhaft für den Versicherten. Muss er doch so davon ausgehen, dass seine Kfz-Haftpflicht auch dann zahlt, wenn er sich selbst gar nicht als Schadensverursacher wähnt.
Doch die Linie der Richter liegt auf der Hand: Da der Autoversicherer von der Forderung durch den Geschädigten (oder vermeintlich Geschädigten) betroffen ist, muss auch der Versicherer selbst die Entscheidung treffen, ob er die Regulierung des Schadens übernimmt oder eben nicht.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer gibt in diesem Fall die Entscheidung vor, nicht der Versicherungsnehmer selbst. Dieser muss dann damit leben, dass nach der Schadensregulierung sein bisheriger Schadenfreiheitsrabatt flöten geht. Ganz egal, ob es ihm passt oder er sich als tatsächlicher Verursacher des jeweiligen Unfalls oder Schadenfalles sieht.
Der einfache Grund: Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung
Nun könnte natürlich eingeworfen werden: Wie kommen die Richter des Münchner Amtsgerichts zu so einem Urteil? Schließlich geht es hier darum, dass die Versicherungsnehmerin „Nein“ gesagt hat zu der Regulierung des ihrer Ansicht nach nicht von ihr verursachten Schadens? Der Grund aber ist ein einfacher: Die Kfz-Haftpflicht ist in Deutschland eine Pflichtversicherung. Der Autoversicherer muss damit den Schaden regulieren, wenn er den Anspruch dafür anerkennt.
In diesem Fall bedeutete das: Die Schadensregulierung erfolgte – die Versicherungsnehmerin wurde beim Schadenfreiheitsrabatt schlechter gestellt denn vor dem Schadensfall.
Das bedeutet im Falle einer solchen Pflichtversicherung: Am Ende hat die Versicherung selbst das Wort. Erkennt sie einen Schadensfall als solchen an, übernimmt sie die Regulierung des Schadens. Selbst wenn der Geschädigte direkt an die Versicherung herantritt und der Versicherungsnehmer die Schuld von sich weist. Muss aber, so das Münchner Amtsgericht, dem eigenen Versicherungsnehmer keinen Gutachter bezahlen, damit dieser die Unschuld des Versicherten an dem Schadensfall nachweist. Der Autoversicherer hat somit das Sagen, wenn es um die Schadensregulierung geht, Ansicht des Versicherungsnehmers hin und her. Sieht er die Schuld in seinem Versicherten, reguliert er. Sieht er sie nicht, wird keine Regulierung des Schadens vorgenommen.
Versicherung muss nicht zahlen bei unbegründetem Anspruch
Aber einfach so bezahlen ist natürlich auch nicht. D. h. erkennt der Autoversicherer den Anspruch nicht an und hält diesen für unbegründet, muss er die Schadensregulierung nicht vornehmen. Dementsprechend hat das letzte Wort i. d. R. die Kfz-Haftpflicht selbst. Egal, ob der Versicherungsnehmer denkt oder zugibt, dass er den Schaden, der reguliert werden soll, verursacht hat oder nicht.
Der Autoversicherer kann damit selbst entscheiden, ob er einen Anspruch für begründet oder aber für nicht begründet hält. Natürlich können Geschädigte und Versicherungsnehmer dagegen klagen. Dann haben die Richter das letzte Wort, und treffen die maßgebliche Entscheidung. Wie bei dem genannten Urteil des Münchner Amtsgerichts.
Fazit
Ein solches Urteil, wie es das Amtsgericht in München in diesem Fall getroffen hat, ist für Versicherungsnehmer nicht leicht zu schlucken. Zeigt dies doch, dass sie keinen Einfluss darauf haben, ob ein Schaden reguliert wird oder nicht. Dennoch müssen sie dann die Kröte schlucken. Wenn sie wegen einer Schadensregulierung, deren Anspruch sie, anders als ihre Versicherung, nicht anerkennen wollen. In ihrem Schadenfreiheitsrabatt schlechter gestellt waren, als dies vor dem jeweiligen Schaden der Fall war.
Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil unter dem AZ IVa ZR 25/80 entschied, hat der Autoversicherer das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie bezahlt oder nicht. Da letztlich sie es ist, die von dem Anspruch des Geschädigten betroffen ist, nicht der Versicherungsnehmer.
Das genannte Urteil des BGH ist zwar bereits 35 Jahre her, aber hat nach wie vor Bestand. Versicherungen wie Versicherungsnehmern wurde damals eine klare Richtung vorgegeben, die heute immer noch gilt. D. h. verliert ein Versicherungsnehmer seinen bisherigen Schadenfreiheitsrabatt, weil seine Kfz-Haftpflicht einen Schaden reguliert, den der Versicherte selbst nicht anerkennt, bleibt ihm nur eines übrig: die bittere Pille zu schlucken. Gegebenenfalls ist der Versicherte dann so sauer, dass er von seiner bisherigen Kfz-Haftpflicht zu einem anderen Autoversicherer wechselt. Dort aber wird er keinen besseren Schadenfreiheitsrabatt erhalten, da er ja nach Ansicht seines bisherigen Versicherers nicht mehr unfallfrei ist.
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