Die KFZ-Haftpflichtversicherung leistet für Schäden, die der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug anderen zufügt. Die Haftung des Versicherers erstreckt sich auf Schadenersatzansprüche infolge der Verletzung oder der Tötung von Personen sowie auf Sach- und Vermögensschäden.
Zum versicherten Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben der Bewegung im Straßenverkehr auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Mitversichert sind Anhänger und Auflieger, die mit dem versicherten Fahrzeug verbunden sind sowie Fahrzeuge, die durch das versicherte Fahrzeug abgeschleppt werden (das gilt nur, wenn für die abgeschleppten Fahrzeuge kein eigener Versicherungsschutz besteht). Löst sich ein Anhänger, Auflieger oder ein abgeschlepptes Fahrzeug während des Gebrauchs, besteht Versicherungsschutz für das gelöste Teil, solange es sich in Bewegung befindet.
Geschädigte Dritte können ihre Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer sowie gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen. Die Ansprüche müssen durch Haftpflichtbestimmungen des BGB oder des Straßenverkehrsrechts begründet sein. Zur Leistung des Versicherers gehört es darüber hinaus, unbegründete oder der Höhe nach ungerechtfertigte Ansprüche (in seinem eigenen und dem Interesse des Versicherungsnehmers) abzuwehren. Er übernimmt dabei die Kosten notwendiger Gerichtsverfahren etc. (A.1.1 AKB 2008)
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Wer ist versichert?
Der Versicherungsschutz schließt neben dem Versicherungsnehmer einen weiteren Personenkreis ein. Mitversichert sind gemäß A.1.2 AKB 2008 der Halter, der Eigentümer und der Fahrer. Versicherungsschutz besteht auch für den Beifahrer, wenn dieser den Versicherungsnehmer, den Halter oder den Fahrer zu dessen Ablösung oder zum Be- und Entladen regelmäßig begleitet. Versichert ist auch der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug zu dienstlichen Zwecken genutzt wird. In diesem Fall können Unfälle zu Ansprüchen gegen den Arbeitgeber durch Dritte führen. Alle versicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis auch ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers geltend machen.
Einige Versicherungsunternehmen erweitern den Schutz auf alle Insassen des Fahrzeugs. In der Praxis ist diese Erweiterung selten relevant, weil Insassen nur selten Schäden verursachen. Denkbar ist das etwa beim unachtsamen Öffnen einer Tür und einer daraus folgenden Kollision mit einem Radfahrer. Sofern der Insasse über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt, muss diese den Schaden allerdings ohnehin übernehmen.
Bis zu welcher Höhe zahlt die Versicherung?
Der KFZ-Haftpflichtversicherer entschädigt grundsätzlich abhängig von der Höhe des Schadens und reguliert diesen in der Rege vollständig. Der Schädiger muss (abgesehen von einer möglichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldung) lediglich mit einer auf ihn selbst durchgreifenden Haftung rechnen, wenn der Schaden über die maximale Deckungssumme des Versicherungsvertrages hinausgeht.
In der KFZ-Haftpflicht schreibt der Gesetzgeber Mindestdeckungssummen vor: 7,5 Mio. Euro sollen für Personenschäden bereitstehen, 1,12 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden, die nicht mit Sachschäden in Verbindung stehen. Die meisten Versicherungsverträge sehen eine maximale, pauschalierte Höchstdeckung von 50 oder 100 Millionen Euro für alle Schadenarten zusammen vor.
Wo gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz wird erweitert, wenn das Fahrzeug innerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages in einem Land bewegt wird, in dem höhere Mindestdeckungssummen gelten. Das ist in der Praxis allerdings selten relevant. Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt sich auf das geographische Gebiet Europas sowie Gebiete, die zwar geographisch nicht zu Europa, politisch aber zur EU zählen (zum Beispiel die Kanarischen Inseln). Mitunter besteht in weiteren Ländern Versicherungsschutz – dieser lässt sich dann auf der „Grünen Karte“ ablesen.