Gesetzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und Folgen von Verstößen
Inhaltsübersicht
Richtige Angaben beim Versicherungsantrag sind existenziell wichtig: Bei Falschangaben kann das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten oder ihn sogar wegen arglistiger Täuschung anfechten. In beiden Fällen besteht kein Versicherungsschutz. Wird dem Versicherungsnehmer arglistige Täuschung nachgewiesen, erhält er nicht einmal die gezahlten Prämien zurück.
In der KFZ-Versicherung müssen Versicherungsnehmer bei Falschangaben in den meisten Fällen allerdings „nur“ mit Konventionalstrafen rechnen. Das gilt, wenn die fehlerhaften Angaben ausschließlich Merkmale betreffen, anhand derer die Prämie ermittelt wird.
Die Vertragsstrafen können je nach Versicherer sehr unterschiedlich hoch ausfallen: Marktüblich ist ein voller, berichtigter Jahresbeitrag. Der infolge der Falschangaben zu niedrig angesetzte Beitrag wird rückwirkend zum Beginn der Versicherungsperiode (und nicht rückwirkend zum Beginn des Vertrages) auf das Niveau erhöht, das der Versicherer bei Kenntnis der korrekten Angaben angesetzt hätte.
Mitteilungspflichten zu den Merkmalen der Beitragsberechnung
Der Versicherer ist berechtigt, die Angaben zu für die Beitragsberechnung relevanten Merkmalen zu überprüfen (K.4.2 AKB 2008). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf dessen Verlangen hin zum Nachweis geeignete Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung zur Vorlage geeigneter Nachweise nicht nach, wird der Beitragsanteil für die betroffenen Merkmale in der für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Variante berechnet: „Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von XX Wochen nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung nach den für Sie ungünstigsten Annahmen berechnet“. Die Konsequenzen von Falschangaben, die ausschließlich die Höhe des Beitrags betreffen, sind rein finanzieller Natur. Der Versicherungsnehmer muss selbst dann nicht mit einer Kündigung rechnen. Wenn er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat und infolge dessen ein zu niedriger Beitrag berechnet wurde: „Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von XX zu zahlen.“ (K.4.4. AKB 2008)Gefahrerhöhende Umstände
Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Versicherungsvertrages nichts veranlassen oder zulassen, das eine Vergrößerung des versicherten Risikos bewirkt. Gemeint ist damit vor allem die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenfalls. Gefahrerhöhungen sind in §23 VVG geregelt: (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Als gefahrerhöhende Umstände gelten Vorgänge, die geeignet sind, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls dauerhaft zu erhöhen. Die Vorgänge müssen einen dauerhaften Zustand darstellen. Kein gefahrerhöhender Umstand ist z. B. Das einmalige Telefonieren während der Fahrt. Steht dies im Zusammenhang mit der Leistungskürzung, dann allenfalls aufgrund des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit.
Beispiele für gefahrerhöhende Umstände sind u.a.
Beispiele für gefahrerhöhende Umstände in der KFZ-Versicherung
- abgefahrene Reifen (Profiltiefe <1,6mmm)
- Fahren mit einem KFZ, das nicht durch den TÜV gekommen ist
- Ständiges Fahren ohne Sehhilfe, obwohl diese im Führerschein vermerkt ist