Repräsentantenhaftung in der Kaskoversicherung
Der Versicherungsnehmer kann grundsätzlich nicht sanktioniert werden, wenn ein Fahrer des versicherten Fahrzeugs oder eine andere dritte Person eine Vertragspflicht verletzt, solange ihn daran (etwa durch Kenntnis eines pflichtwidrigen Umstands) selbst keine Schuld trifft. Das gilt nicht, wenn ein Repräsentant des Versicherungsnehmers eine Obliegenheitsverletzung begeht.
Wer ist Repräsentant?
Die Rechtsprechung betrachtet Personen als Repräsentanten des Versicherungsnehmers, wenn diese im Hinblick auf das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungsverhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers treten. Es kann sich auch um ein vertretungsähnliches Verhältnis handeln. Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Der Status als Repräsentant trifft häufig auf Fahranfänger zu: Diese lassen aus Kostengründen ihr Fahrzeug als Zweitwagen ihrer Eltern versichern. Haben sie selbst die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug (das setzt mehr voraus als die reine Erlaubnis zum Fahren), sind sie als Repräsentant anzusehen.
Der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei, wenn einer seiner Repräsentanten eine Pflichtverletzung begeht. Die Pflichtverletzung wird so behandelt, als sei sie durch den Versicherungsnehmer selbst begangen worden. Bei einer Pflichtverletzung durch einen Fahrer, der nicht im Status des Repräsentanten steht, wäre dies anders: Der Versicherer müsste leisten und könnte allenfalls im Regress auf den Fahrer zugreifen.
Die Rechtsprechung hat sich ausführlich zum Status des Repräsentanten geäußert. Das Vorliegen einer verwandtschaftlichen Beziehung allein begründet den Status nicht. Auch wenn einem Familienmitglied erlaubt wurde, das Fahrzeug zusammen mit anderen Personen zu nutzen, liegt noch kein Repräsentantenstatus vor.