Versicherte Gefahren

Inhaltsübersicht


Die KFZ-Kaskoversicherung schützt nicht gegen jede beliebige Art von Schäden. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn eine versicherte Sache (das Fahrzeug, Fahrzeugteile Fahrzeugzubehör) durch eine versicherte Gefahr Schaden nehmen.
    Versicherte Gefahren in der KFZ-Teilkaskoversicherung sind:
  • Brand, Explosion
  • Entwendung (Diebstahl, Raub…)
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung (unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug)
  • Zusammenstoß des bewegten Fahrzeugs mit Haarwild, Pferden, Rindern, Ziegen und Schafen
  • Glasbruch
  • Kurzschlussschäden an der Verkabelung
  • Marderbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen
In der Vollkaskoversicherung sind zusätzlich Schäden durch Unfälle des Fahrzeugs versichert. In den Versicherungsbedingungen sind die einzelnen versicherten Gefahren im Detail definiert. Nachfolgend sind die Bestimmungen der AKB 2008 in der Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe vom 17.03.2010 inklusive Beispielen und ggf. relevanten urteilen aufgeführt.

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Brand und Explosion (A.2.2.1 AKB 2008)

Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.  Es ist damit nicht erforderlich, dass das versicherte Fahrzeug selbst Feuer gefangen hat. Versichert sind auch Schäden durch die unmittelbare Einwirkung des Feuers. Feuer wirkt auch durch Hitze und Rauch. Der explizite Ausschluss von Schmor- und Sengschäden wäre vielleicht nicht einmal erforderlich gewesen. Schäden am Sitzpolster – zum Beispiel zur herabgefallene Zigarettenglut – wären allein durch die mangelnde Fähigkeit des Feuers zur selbständigen Ausbreitung nicht versichert. Brände an Fahrzeugen können verschiedene Ursachen haben. Neben Brandstiftung (durch Dritte) ist auch ein Brand des Vergasers denkbar. Das Fahrzeug ist auch im parkenden Zustand gegen Feuer versichert: Stürzen nach einem Blitzscheinschlag brennende Äste auf das Fahrzeug, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.

Urteil: Brand nach Falschbetankung nicht versichert

Kein Versicherungsschutz hingegen besteht wahrscheinlich, wenn ein Fahrzeug infolge einer Falschbetankung in Brand gerät. Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf urteilte im Jahr 2008, dass es sich nicht um ein von außen wirkendes Ereignis handelt, wenn ein Fahrzeug mit Benzin statt Diesel betankt wird und es ausschließlich infolge dessen zu einer Überhitzung des motornahen Katalysators kommt. Auch bei der Definition einer Explosion lohnt sich genaues Hinsehen: Motorexplosionen sind gemäß den Bestimmungen der AKB keine versicherten Explosionen. Die Zerstörung des Motors resultiert aus rein mechanischen Vorgängen – das Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen wirkt nicht mit.

Entwendung (A.2.2.2 AKB 2008) 

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Versicherungsfälle durch Entwendung sind in der Praxis sehr viel häufiger als Brandschäden, auch wenn letztere durch entsprechende Medienresonanz präsenter zu sein scheinen. Im Jahr 2010 wurden nach Angaben des GDV rund 19500 kaskoversicherte KFZ gestohlen. Seit dem Jahr 2009 nimmt die Zahl der Autodiebstähle in Deutschland wieder stark zu, nachdem seit Beginn  der 90er Jahre ausschließlich Rückgänge verzeichnet worden waren. Ganz oben auf der Wunschliste der Diebe standen die Modelle Toyota Lexus und BMW M-3 Coupe. Unter „Entwendung“ fallen in den Versicherungsbedingungen allerdings nicht nur Diebstähle. Versichert sind auch Raub, Unterschlagung und unbefugter Gebrauch – jeweils bezogen auf das Fahrzeug und seine Teile. Klausel A.2.2.2 der AKB 2008: Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtiugten steht (z. B. Dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).  Die Klausel bedarf weiterer Erläuterungen.

Definition von Diebstahl in der KFZ-Versicherung

Um einen Diebstahl handelt es sich, wenn der Täter das Fahrzeug entwendet um es sich selbst anzueignen und es dafür keinerlei rechtliche Grundlage gibt. Der Versicherungsschutz greift bei Diebstahl des gesamten Fahrzeugs ebenso wie bei der Entwendung einzelner Teile, wie z. B. Räder, Radio, Stern. Mitversichert sind auch Schäden am Fahrzeug, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem erfolgten oder versuchten Diebstahl entstehen. Schlägt ein Dieb das Seitenfenster ein um die Tür von innen zu öffnen, besteht dafür Versicherungsschutz. Aber: Es besteht kein Versicherungsschutz für Vandalismus, auch wenn dieser durch den Dieb ausgeübt wird. Ein Diebstahlschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nur dann vor, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen einem (versuchten oder vollzogenen) Diebstahl und dem Schaden festzustellen ist. Maßgeblich für die Einstufung ist die Frage, ob der (Teil-)Schaden aus einer Handlung resultiert, die aus Sicht des Diebes für einen „erfolgreichen“ Diebstahl erforderlich sind. Ein kausaler Zusammenhang besteht, wenn die Tür aufgebrochen und eine Hifi-Anlage aus dem Fahrzeug entwendet wird. Drückt der Dieb brennende Zigaretten aus reiner Lust an der Zerstörung auf den Ledersitzen aus, handelt es sich um (nicht versicherten) Vandalismus.

Abgrenzung von Vandalismus und Diebstahl

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Die Unterscheidung zwischen Diebstahl und Vandalismus ist auch relevant, wenn Dritte Scheibenwischer oder Antennen am Fahrzeug abbrechen. Nach geltender Rechtsauffassung handelt es sich dabei nicht um Diebstahl, weil die abgebrochenen Gegenstände vom Dieb nicht in einer sinnvollen, nutzenstiftenden Art und Weise wiederverwendet werden können. Die Versicherungsbedingungen unterstellen für den Tatbestand des Diebstahls aber eben eine solche besitzergreifende Absicht. Relativ häufig kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Versicherer und Kunde, wenn Dritte Schäden am Außenspiegel eines Fahrzeugs anrichten oder den Spiegel ganz entwenden. Ob dafür Versicherungsschutz besteht, hängt von Details ab. Wird der Spiegel vollständig entwendet, handelt es sich um Diebstahl und es besteht in der Regel Anspruch auf Erstattung der Kosten. Wurde der Spiegel lediglich abgetrennt, aber nicht entfernt (z. B. Von Jugendlichen Randalierern abgetreten), handelt es sich um Vandalismus und besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Eine kritische Situation liegt vor, wenn der Spiegel beschädigt wurde und „nur noch am Auto hängt“. Dann ist maßgeblich, ob die Situation auf einen versuchten Diebstahl oder auf Vandalismus hindeutet. Auf einen versuchten Diebstahl könnten dann z. B. herausgedrehte Schrauben etc. hindeuten.

Urteil des BGH zur Abgrenzung von Vandalismus und Diebstahl

Der Bundesgerichtshof hat vor einigen Jahren entschieden (Urteil vom 17.05.2006 – IV ZR 212/05 ): In der Teilkaskoversicherung sind bei einem Einbruch in ein KFZ nur Schäden ersatzpflichtig, die durch die Realisierung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen. Die Richter begründeten ihr Urteil unter anderem damit, dass aus den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen für die KFZ-Teilkasko und die KFZ-Vollkaskoversicherung auch für den Laien bei entsprechender Würdigung hervorgehe, dass der Versicherungsschutz in der Teilkasko mut- und böswillige Handlungen von in keinster Weise berechtigten Personen nicht mitversichert seien.

Vandalismus-Schutz in der Vollkaskoversicherung

Der Schutz der Vollkaskoversicherung schließt Schäden durch Vandalismus mit ein. Geregelt ist dieser zusätzliche Versicherungsschutz in A.2.3.3 AKB 2008: „Versichert sind mut- und böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).“

Beweislast bei Diebstahlschäden in der KFZ-Versicherung

In der Regel liegt die Beweislast für den Nachweis eines Versicherungsschadens beim Versicherungsnehmer. Bei Diebstahl gilt diese Beweislast in dieser Form nicht, da der Beweis eines Diebstahls in der Praxis häufig nicht zu erbringen ist und der Versicherungsschutz somit wertlos wäre. Der BGH hat in mehreren Urteilen die Regeln für die Beweislast abgesteckt. Anspruch auf Entschädigung besteht in der Regel bereits dann, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls darlegt. Dazu reicht es, wenn das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorzufinden ist. Die bloße Angabe des Versicherungsnehmers reicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass Zeugen das Abstellen des Fahrzeugs an  einem bestimmten Ort oder weitere Tatsachen bestätigen. Das jedenfalls gilt, wenn keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen. Der Versicherer ist in der Regel von der Leistung befreit, wenn ihm der Nachweis einer signifikanten Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Versicherungsbetrugs gelingt. Diese Nachweis kann zum Beispiel anhand von Falschangaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei oder auch aufgrund einschlägiger („themenrelevanter“) Vorstrafen erfolgen. Gelingt dem Versicherer dieses Nachweis, liegt die volle Beweislast beim Versicherungsnehmer. Dieser muss dann zweifelsfrei nachweisen, dass sein Fahrzeug gestohlen wurde. Dies gelingt in der Regel nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich entwendet wurde und anschließend von der Polizei aufgegriffen wird.

Definition von Raub in der KFZ-Versicherung 

Der Raub von KFZ ist ungleich seltener als Diebstähle. Raub liegt gemäß dem Strafgesetzbuch vor, wenn ein Täter Gewalt anwendet oder diese unmittelbar androht, um sich in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen. Maßgeblich ist, dass der Täter durch Gewalt oder ihre Androhung einen Widerstand des Opfers überwindet.

Definition von Unterschlagung in der KFZ-Versicherung 

Bei Unterschlagung handelt es sich um ein Vergehen gemäß § 246 Strafgesetzbuch. Der Unterschlagungsbegriff ist deutlich weiter ausgelegt als z. B. Der Diebstahlsbegriff, weil der Täter zum Beispiel nicht Gewahrsam brechen muss und grundsätzlich auch Gegenstände ohne jeglichen Wert (und damit ohne Vermögensschaden beim Opfer) unterschlagen werden können. Eine Unterschlagung kann nur stattfinden, wenn der Täter bereits die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es sich anschließend rechtswidrig aneignet. Nur weil im strafrechtlichen Sinne eine Unterschlagung vorliegt, besteht noch lange kein Versicherungsschutz. Ausgeschlossen ist eine Leistung des Versicherers gemäß A.2.2.2 AKB 2008, wenn der Versicherungsnehmer dem Täter das Fahrzeug zum Gebrauch in seinem (des Täters) eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Eine Überlassung im Interesse des Täters liegt insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer dem Täter eine eigenständige Verfügungsgewalt einräumt. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug vermietet. Bei Unterschlagung durch Mieter und Leasingnehmer besteht generell kein Versicherungsschutz. Kein ersatzpflichtiger Entwendungsschaden liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einem (angeblichen) Kaufinteressenten das Fahrzeug zum Zwecke einer Probefahrt überlässt und der vermeintliche Interessent nicht zurückkehrt. Auch wenn dem Täter das Fahrzeug zur Veräußerung überlassen wird, besteht kein Versicherungsschutz. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten (auch gewerblich auftretenden) mit dem Verkauf seines Fahrzeugs und meldet sich dieser nach der Abholung nie wieder, haftet der Versicherer nicht. Der Versicherer ist ferner nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer mit einem Käufer Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt (der Kreditnehmer wird erst nach Überweisung der letzten Rate der juristische Eigentümer) vereinbart und der Käufer mit den Raten in Verzug gerät. Versicherungsunternehmen befreien sich durch diesen Ausschluss von jeglicher indirekter Haftung für Kredite.

Definition von unbefugtem Gebrauch in der KFZ-Versicherung 

Auch unbefugter Gebrauch ist ein strafrechtlich relevanter Tatbestand. Der unbefugte Gebrauch von KFZ ist in § 248b Strafgesetzbuch geregelt. Dem Täter drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn der Täter das Fahrzeug gegen den Willen des rechtmäßigen Eigentümers in Gebrauch nimmt. Der typische Ablauf der Straftat: Jugendliche „borgen“ sich ein Fahrzeug für einen „Ausflug“. Im Unterschied zu einem Diebstahl besteht keine Absicht des Täters, das Fahrzeug rechtswidrig in den eigenen Besitz zu überführen. Versicherungsunternehmen schließen die Haftung für eine Reihe von Fällen aus. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Täter „in keinster Weise berechtigt ist“, das Fahrzeug zu gebrauchen. Ausgeschlossen ist eine Leistung des Versicherers stets, wenn der Täter vom Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurde. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis mit dem Versicherungsnehmers steht. Ein Näheverhältnis liegt bei Arbeitnehmern, Familienangehörigen und Mitgliedern des gemeinsamen Haushalts vor.

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Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung

Die Klausel A.2.2.3 AKB 2008 legt bezüglich Sturm, Hagel und Überschwemmung fest: Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf  das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

Beispiel: Baum stürzt auf die Fahrbahn, Fahrer bremst nicht rechtzeitig

Versicherungsnehmer V. fährt während eines starken Sturms um eine Kurve. Plötzlich taucht ain umgestürzter, auf der Fahrbahn liegender Baum auf. V. schafft es nicht mehr rechtzeitig, sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen und kollidiert mit dem Baum.
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Der Versicherer wird in diesem Fall die Entschädigung ablehnen, weil die erforderliche unmittelbare Einwirkung des Sturmes nicht vorliegt. Wäre der Baum auf das vorbeifahrende Fahrzeug gestürzt, bestünde Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz hingegen bestünde, wenn V. den Baum auf die Straße fallen sähe und durch ein Ausweichmanöver in den Straßengraben oder vor eine Mauer fährt. Dem liegt der Grundgedanke der Straßenverkehrsordnung zugrunde: Autofahrer sollten stets so fahren, dass sie auf plötzliche Hindernisse auf der Fahrbahn reagieren können. In dem Moment, wo ein Baum (auch umstürzend) sichtbar ist, handelt es sich um ein Verkehrshindernis. Schäden durch Schreck- oder Panikreaktionen werden generell nicht ersetzt. Das gilt insbesondere auch, wenn ein Blitz ins Fahrzeug einschlägt – der Fahrer muss zumindest in den Augen der Versicherung auch dann besonnen weiterfahren. Im Fall von Schäden durch Überschwemmung erlischt der Versicherungsschutz häufig aufgrund von grober Fahrlässigkeit. Parkt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug so, dass im Fall örtlich und jahreszeitlich nicht unüblicher Regenfälle Schäden zu erwarten sind, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Ein typisches Beispiel für grobe Fahrlässigkeit bei Überschwemmungsschäden ist das Abstellen von Fahrzeugen auf Campingplätzen.

Zusammenstoß mit Haarwild

 Damit ein Wildschaden versichert ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss das fahrende Fahrzeug mit dem Tier oder den Tieren zusammenstoßen. In der Teilkaskoversicherung  besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am stehenden Fahrzeug. Zweitens muss es sich bei dem Tier um Haarwild gemäß § 2 Nr. 1 Bundesjagdgesetz handeln. Dort sind aufgeführt:

Was zählt in der KFZ-Versicherung als Haarwild?

Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund. Die Beschränkung auf Haarwild in den standardisierten Versicherungsbedingungen ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass bei diesen Tieren kein Besitzer in Haftung für entstandene Schäden genommen werden kann. Bei einem Zusammenstoß mit einem Hund kann der Geschädigte auf den Hundehalter zurückgreifen, der wiederum eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besitzen sollte. Viele Versicherungsunternehmen erweitern den Standardschutz und schließen auch Zusammenstöße mit anderen Tieren ein. Insbesondere Pferde, Ziegen, Rinder und Schafe sind fast immer eingeschlossen. Viele Versicherer versichern auch Zusammenstöße mit „allen Wirbeltieren“. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bjagdg/gesamt.pdf

BGH-Urteil von 1991: Versicherung muss auch bei Ausweichmanövern zahlen

Bis 1991 bestand kein Versicherungsschutz, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs einem Wildtier ausgewichen ist und daraufhin ein Schaden am Fahrzeug entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil 1991 festgelegt, dass der Versicherer in einem solchen Fall durchaus schadenersatzpflichtig sein kann. Voraussetzung ist, dass der Zusammenstoß mit einem Tier unmittelbar bevorstand und der Fahrer durch das Ausweichen seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist (BGH IV ZR 202/90). Die Auffassung basiert auf der Vorerstreckungstheorie. Demnach handelt es sich bei den im Zuge des Ausweichens entstandenen Schäden um Rettungskosten. Diese muss der Versicherer nach Ansicht des BGH auch dann erstatten, wenn der eigentliche Versicherungsfall nicht eingetreten ist, aber zwingend bevorstand. Die Beweislast liegt allerdings beim Versicherungsnehmer, der nachweisen muss, dass ein unmittelbar bevorstehender Zusammenstoß mit Haarwild die Unfallursache war. In der Praxis gelingt dies selten, wenn keine Zeugen den Unfallhergang bestätigen können. Die Rechtsprechung verlangt dem Fahrer trotz der Notsituation zwingend eine rationale Abwägung ab. Die Risiken des Ausweichens müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko eines Aufpralls stehen. Das Risiko auf Seiten des involvierten Tieres wird dabei nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund lehren Fahrschulen, dass Ausweichmanöver nur der letzte Ausweg sein sollten. In der Vollkaskoversicherung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass unangemessene Ausweichmanöver als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden können und dadurch der Versicherungsschutz in Gefahr gerät. Nach einem Urteil des BGH (BGH VersR 2007, 1531) stellt zwar nicht jedes Ausweichen vor einem kleinen Tier zwingend grobe Fahrlässigkeit dar. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, deren schlussendliche Bewertung für Versicherungsnehmer  kaum einzuschätzen sind. Obwohl das richtungweisende BGH-Urteil bereits 1991 ergangen ist, hielt die Einstufung von Schäden durch Ausweichmanöver als Rettungskosten 2008 Einzug ins Versicherungsvertragsgesetz.

Beispiele zu Wildschäden 

Bei einem Zusammenstoß mit einem Keiler platzt ein Reifen des Fahrzeugs, woraufhin der Fahrer die Kontrolle verliert und in den Straßengraben rauscht. Hier besteht Versicherungsschutz, weil die Beschädigung des Reifens als unmittelbarer Folgeschaden des Zusammenstoßes ursächlich für den gesamten Unfall war. Eine Elchkuh wandert von Skandinavien nach Deutschland. Das Tier beschädigt ein abgestelltes Fahrzeug stark. Der Versicherer wird die Entschädigung ablehnen, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht in Bewegung war. In starkem Nebel taucht nach einer Kurve wie aus dem Nichts eine Gruppe Rehe auf. Der Fahrer reißt das Steuer herum. Er kann den Tieren ausweichen, landet aber im Straßengraben. Es entsteht ein beträchtlicher Schaden am Fahrzeug. In diesem Fall wird die Versicherung wahrscheinlich nicht zahlen. An einen undurchsichtige Stelle und dazu bei Nebel wird der Fahrer der Nachweis eines unvermeidlichen Ausweichmanövers schwerfallen. Der Versicherer wird anführen, dass der drohende Zusammenstoß nicht die einzige Unfallursache war und behaupten, der Fahrer habe seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst.

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Schäden durch Glasbruch

Die Teilkaskoversicherung deckt auch Glasbruchschäden ab. Es gibt eine Besonderheit: Glasbruchschäden werden unabhängig davon erstattet, auf welche Ursache sie zurückgehen. Die ansonsten geltende Beschränkung des Versicherungsschutzes auf versicherte Gefahren gilt hier nicht. Versichert sind auch Glasbruchschäden durch Vandalismus, Unfälle etc. Aber: Damit die Versicherung zahlt, müssen die Scheiben tatsächlich gebrochen sein. Kratzer werden nicht ersetzt. Sind Scheinwerfer oder Spiegel beschädigt, erstattet die Versicherung den vollständigen Neueinbau, wenn ein separater Austausch der Glas- bzw. Spiegelflächen nicht möglich ist. Der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers beinhaltet auch die Kosten für den Einbau von Scheiben, Scheinwerfern oder Spiegeln. Versichert sind auch Sonderausführungen, die im Zusammenhang mit einem Glasbruchschaden ersetzt werden müssen. Beispiele dafür sind Heckscheibenheizungen, in Scheiben integrierte Antennen etc. Nicht versichert sind Folgekosten. Glasbruchschäden sind in den AKB in A.2.2.5 geregelt: „Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.“

Kurzschlussschäden an der Verkabelung

 In A.2.2.6 AKB 2008 ist geregelt: „Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert.“ Bei solchen Schäden handelt es sich überwiegend um Schmorschäden. Typisch für Schmorschäden ist, dass es nicht zu einer Flammenbildung kommt und damit Versicherungsschutz für die versicherte Gefahr „Feuer“ ausgeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kurzschluss ausschließlich für den Kabelbaum. Da explizit keine Folgeschäden versichert sind, zahlt der Versicherer nicht für Schäden an anderen Teilen des Fahrzeugs.

Schäden durch Marderbiss

Längst nicht alle Versicherer schließen Schäden durch Marderbiss mit ein, obwohl die Zahl der Schadenereignisse in ländlichen Regionen genauso zunimmt wie in Großstädten. Sofern Marderbisse eingeschlossen sind, bezieht sich der Versicherungsschutz meistens auf unmittelbar durch Biss von Mardern verursachte Beschädigungen an Kabeln, Schläuchen und Leitungen. Sind Schäden durch Marderbiss versichert, ist die Schadenhöhe oft auf z. B. 1.000 Euro begrenzt. Entweder diese Obergrenze bezieht sich auf den Schaden inklusive Folgeschäden oder Folgeschäden von Marderbissen sind explizit ausgeschlossen.

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Zusätzlicher Schutz in der KFZ-Vollkaskoversicherung

In der Vollkaskoversicherung sind alle Schadenereignisse versichert, die auch durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt sind. Zusätzlich sind Schäden durch Unfälle und durch mut- und böswillige Handlungen versichert.

Schäden durch Unfall (Nur Vollkaskoversicherung)

Absatz A.2.3.3 AKB 2008 definiert den Unfallschutz in der Vollkaskoversicherung: Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen zum Beispiel Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
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Die versicherungsrechtliche Definition eines Unfalls bedarf weiterer Erläuterungen. Wichtig: Jedes der genanten Merkmale (unmittelbar, von außen, plötzlich, mit mechanischer Gewalt) muss erfüllt sein. Als „unmittelbar“ sind Ereignisse zu verstehen, die direkt auf ein Fahrzeug einwirken. Das Merkmal „von außen“ schließt Schäden aus, die das Resultat innerer Vorgänge sind. FAZU ZÄHLT laut AKB ausdrücklich auch eine Kollision zwischen Anhänger und Zugfahrzeug. Dieser Ausschluss geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 zurück, wurde bislang aber noch nicht von allen Versicherungsunternehmen übernommen (BHG r+s 1996, 169). Unter „plötzlich“ ist zu verstehen, dass die Einwirkung innerhalb eines kurzen Zeitraums abläuft. Sie muss darüber hinaus unerwartet und unvorhersehbar sein. Unter „mechanische Gewalt“ fallen Kräfte durch Zug und/oder Druck. Damit sind Schäden durch chemische Vorgänge ausdrücklich ausgeschlossen. Bleibt nach einer Baustelle aus welchen Gründen auch immer eine Lache mit Chemikalien auf der Straße zurück und kommt es nach dem Kontakt mit dem Fahrzeug zu Schäden am Lack, besteht dafür kein Versicherungsschutz. Die Vollkaskoversicherung schützt gegen selbstverschuldete Unfälle. Wird der Unfall von einem Dritten verursacht, haftet diese bzw. seine Versicherung für den Schaden.

Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen

In Absatz A.2.3.3. AKB 2008 ist der Versicherungsschutz für mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen geregelt. „Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen,  die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. Dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).“ Der Ausschluss ist in den AKB auch an anderer Stelle zu finden  (Schäden durch unbefugten Gebrauch).

Beispiele für mutwillige und böswillige Handlungen 

  • Nach einen Bundesligaspiel treten vorbeilaufende Besucher an Türen und Kotflügel des Fahrzeugs
  • Der Ex-Freund schlägt aus Wut über die Trennung mit einem Vorschlaghammer auf die Motorhaube des Autos seiner Ex-Freundin
  • Zwei Jugendliche zerkratzen als „Streich“ den Lack eines Fahrzeugs
Mutwilligkeit oder Böswilligkeit liegen vor, wenn der Täter aus Spaß an der Zerstörung handelt, seine Abneigung gegenüber dem Fahrzeughalter/Fahrer ausdrücken will oder den Schaden im Rahmen eines „Streichs“ ohne tieferliegende Motivation verursacht. In allen Fällen muss die Tat vorsätzlich ausgeübt werden. Der Versicherungsschutz für mut- und böswillige Handlungen kann sich mit Unfallschutz überschneiden, geht aber über diesen hinaus. Ein Tritt gegen ein Fahrzeug stellt gemäß den Versicherungsbedingungen sowohl eine mut/böswillige Handlung als auch einen Unfall dar (plötzliche, mechanische Einwirkung von außen). Als böswillige Handlung versichert sind zum Beispiel Schäden durch chemische Verätzungen, böswillig herbeigeführte Falschbetankung etc. Dass die Versicherungsbedingungen mut- und böswillige Handlungen durch Personen in einem Näheverhältnis zum Versicherungsnehmer ausschließen, ist auch auf die erwünschte Risikoverteilung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung zurückzuführen. Böswillige Handlungen resultieren nicht selten vor dem Hintergrund persönlicher Beziehungen (Ehestreitigkeiten etc.)

Rückstufung im Schadenfall

Anders als in der Teilkaskoversicherung führt ein Schadenereignis in der Vollkaskoversicherung zu einer Rückstufung des Versicherungsnehmers und damit zu einem höheren Beitrag. Eine Rückstufung erfolgt nicht, wenn ein Schaden sowohl über die Teilkaskoversicherung als auch über die Vollkaskoversicherung abgedeckt ist. In der Praxis kann diese Unterscheidung manchmal schwierig sein. Stellt der Fahrzeughalter fest, dass alle Radkappen des Fahrzeugs fehlen, kann es sich sowohl um einen Diebstahl (Versicherungsschutz auch in der Teilkaskoversicherung) als auch um eine mut- oder böswillige Handlung (Versicherungsschutz nur über die Vollkaskoversicherung) handeln. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalls.

Nachweis des Versicherungsfalls

Im Schadensfall liegt die Beweislast auf Seiten des Versicherungsnehmers. Diese muss gegenüber seiner Kaskoversicherung nachweisen, dass es sich bei dem vorgetragenen Schaden um ein versichertes Ereignis handelt. Der Nachweis kann durch Zeugen erbracht werden, ergibt sich in der Praxis aber häufig aus dem Schadenbild. Glasbruch ist  in der Regel ebenso unproblematisch wie Hagelschäden. Letztere können durch Sachverständige leicht identifiziert und nicht versicherten Schäden, wie z. B. Steinschlag, unterschieden werden. Versicherungsnehmer sollten ihr Fahrzeug keinesfalls reparieren lassen oder eine Autowäsche durchführen, bevor der Versicherer seine Untersuchungen abgeschlossen hat. Gemäß den Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsnehmer zur Mitwirkung an der Aufklärung der Schadenursache verpflichtet. Verstößt er gegen dieses Gebot, kann der Versicherungsschutz in Gefahr geraten. Schon das Abwaschen von Spuren kann zudem die Beweisführung unmöglich machen: Werden nach einem Zusammenstoß mit einem Tier dessen Hinterlassenschaften voreilig beseitigt, lässt sich womöglich nicht mehr nachweisen, ob es sich bei dem Tier um ein versichertes Tier gemäß den Versicherungsbedingungen bzw. gemäß des Bundesjagdgesetzes gehandelt hat. Eine erleichterte Beweislast gilt bei Schäden durch Diebstahl. Hier wird in der Regel davon ausgegangen, dass die Darstellung des Versicherungsnehmers zutrifft, solange keine schwerwiegenden Gründe (z. B. Nachgewiesene Unzuverlässigkeit des Versicherungsnehmers) vorliegen.

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