Vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und Folgen von Verstößen

Inhaltsübersicht


Rechtspflichten und Obliegenheiten

Im Vertragsverhältnis existieren Rechtspflichten und Obliegenheiten. Rechtspflichten sind einklagbare Verpflichtungen: Verweigert der Versicherer ohne triftigen Grund die Entschädigung, kann der Versicherungsnehmer diese gerichtlich einklagen. Umgekehrt kann ein Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer auf die Zahlung seiner Prämien verklagen und seine Forderungen notfalls per Zwangsvollstreckung geltend machen. Bei Obliegenheiten handelt es sich um vertragliche Pflichten des Versicherungsnehmers, die das Versicherungsunternehmen nicht einklagen kann. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer beispielsweise nicht gerichtlich dazu zwingen, nach einem KFZ-Diebstahl Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Er kann bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer allerdings die Leistung kürzen oder vollständig verweigern – und wird dies im Regelfall auch tun. Darüber hinaus kann dem Versicherer ein fristloses Kündigungsrecht zustehen. Die einzige Rechtspflicht des Versicherungsnehmers ist die Pflicht zur Prämienzahlung. Ein Verstoß kann zum Verlust des Versicherungsschutzes bzw. der vorläufigen Deckung führen. Die Folgen der Nichtzahlung unterscheiden sich je nachdem, ob es sich bei dem nicht gezahlten Beitrag um die Erstprämie oder eine Folgeprämie handelt.

Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie 

Welche Folgen die Nichtzahlung einer Prämie für den Versicherungsschutz hat, ist von der Art der Prämie abhängig. Das Nichtzahlen der Erstprämie hat deutlich gravierendere Konsequenzen als das Nichtzahlen eines Folgebeitrags.

Nichtzahlung der Erstprämie

  • §37 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt die Folgen bei Nichtzahlung der Erstprämie.
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.  In der Regel ist eine Nichtzahlung dem Versicherungsnehmer anzulasten. Nicht zu vertreten ist die Nichtzahlung, wenn dem Versicherer eine gültige Einzugsermächtigung mit korrekten Kontodaten für ein Konto mit ausreichender Deckung vorliegt und der Versicherer trotz vereinbarter Zahlung per Lastschrift die Erstprämie nicht abbucht. Auch wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall mit schweren Verletzungen im Krankenhaus liegt, hat er die Nichtzahlung nicht zu vertreten.   Die häufigste Ursache für Zahlungsverzug ist Geldmangel – diesen hat der Versicherungsnehmer aber selbst zu vertreten. „Härtefallregelungen“ gibt es nicht. Gemäß § 33 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Einmalprämie bzw. die erste Prämie bei laufenden Prämien unverzüglich nach Ablauf von  zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu bezahlen. Die frühere Regelung im VVG, die eine sofortige Fälligkeit bei Abschluss des Vertrages vorsah, wurde im Zuge der Novellierung des Gesetzes zum 01.01.2008 abgeändert. Sie entsprach nicht den Anforderungen des Verbraucherschutzes: Jedem Versicherungsnehmer steht nach § 8 VVG ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. In der Praxis haben Versicherungsnehmer bei den meisten Versicherungsunternehmen vier Wochen Zeit zur Zahlung der Erstprämie.weil „unverzüglich“ meist mit zwei Wochen gleichgesetzt wird und diese unverzügliche Frist nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang des Versicherungsscheins beginnt. Versicherungsunternehmen setzen ihr Recht auf Verweigerung der Leistung in den Versicherungsbedingungen in der Form um, dass bei Nichtzahlung der Erstprämie vom ersten Tag an kein Versicherungsschutz besteht. Das ist relevant, weil ab dem Tag des Vertragsschlusses eine vorläufige Deckung gilt.

Vorläufige Deckung

Viele Versicherer bieten auch in der Kaskoversicherung eine vorläufige Deckung ab dem Tag des Vertragsabschlusses bzw. dem Tag der KFZ-Zulassung an. Die Bestätigung darüber erhält der Versicherungsnehmer mit der Bestätigung über den Vertragsabschluss. Die vorläufige Deckung wird rückwirkend ungültig, wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins, bezahlt.

Beispiel zur vorläufigen Deckung 

Der Versicherungsnehmer Meyer schließt zum 01.01. eine KFZ-Versicherung ab. Der Versicherungsschein wird ihm am 15. Januar per Einschreiben zugestellt. Am 03. Februar verursacht Meyer einen Versicherungsfall. Die Einmalprämie für das laufende Jahr ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht überwiesen worden. Lösung: Hier besteht Versicherungsschutz im Rahmen der vorläufigen Deckung, die am 01.01. in Kraft getreten ist. Bedingung ist allerdings, dass Meyer die Prämie bis zum 12. Februar bezahlt – ansonsten erlischt die vorläufige Deckung rückwirkend. Maßgeblich ist dabei nicht der Geldeingang auf einem Konto des Versicherungsnehmers, sondern das Datum der Belastung auf dem Konto des Versicherungsnehmers. Das liegt daran, dass laut §36 VVG der Leistungsort des Vertrages am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zu sehen ist.

Erstprämien-Regelung kann auch bei Fahrzeugwechsel angewandt werden 

Die Erstprämien-Regelung kann auch angewandt werden, wenn der Versicherungsnehmer ein neues Fahrzeug erwirbt und dieses versichert. Der frühere Versicherungsvertrag geht auf den Käufer des Fahrzeugs über, das neue Fahrzeug wird mit einem neuen Vertrag versichert. Viele Versicherungsnehmer sind sich darüber nicht im Klaren, weil Versicherungsunternehmen den neuen Vertrag häufig unter der früheren Versicherungsschein-Nummer abwickeln. Da es sich dennoch rechtlich um einen neuen Vertrag handelt, gelten für den ersten vom Versicherer geforderten Beitrag  grundsätzlich die Erstprämien-Regeln. Viele Versicherungsunternehmen verzichten auf diese Möglichkeit aber. In den Versicherungsbedingungen findet sich der entsprechende Hinweis unter „Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel“. „Versichern Sie anstelle ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel, wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag (…) an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung (…). Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: – Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, – Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. 

Zusammenfassung: Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug der Erstprämie 

  • Dem Versicherer steht ein Rücktrittsrecht zu
  • Der Versicherer ist leistungsfrei
  • Die vorläufige Deckung kann rückwirkend unwirksam werden

Nichtzahlung einer Folgeprämie

Auch die Zahlung der Folgeprämie ist eine verbindliche Rechtspflicht des Versicherungsnehmers. Die Folgen einer Nichtzahlung sind aber deutlich milder als bei Erstprämien. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass der Versicherungsnehmer infolge eines vorübergehenden Zahlungsverzugs seinen Versicherungsschutz verliert. Der Zahlungsverzug bei einer Folgeprämie ist in § 38 VVG geregelt. (1)Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.  Die Regelungen des VVG finden sich in den Versicherungsbedingungen entsprechend. Gerät der Versicherungsnehmer in Zahlungsverzug, geht ihm eine Mahnung mit zweiwöchiger Frist zu, die mit dem Tag des Zugangs beginnt. Hält der Versicherungsnehmer die Frist nicht ein, besteht ab dem Tag nach dem Ablauf der Frist kein Versicherungsschutz mehr. In der Regel wird der Versicherer die Police zusätzlich mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung verliert aber ihre Wirkung, wenn der Versicherungsnehmer binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung seinen Verzug ausgleicht. In der Zwischenzeit besteht kein Versicherungsschutz.

Zusammenfassung: Rechtsfolgen bei Verzug der Folgeprämie 

  • Der Versicherer ist leistungsfrei
  • Dem Versicherer steht ein Kündigungsrecht zu
  • Der Versicherer kann die ausstehenden Prämien gerichtlich geltend machen

Bedingung für die Leistungsfreiheit des Versicherers sind 

  • Zahlungsverzug
  • Mahnung mit zumindest zweiwöchiger Zahlungsfrist
  • Zahlungsverzug ist vom Versicherungsnehmer selbst zu vertreten

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Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 

Die Versicherungsbedingungen führen üblicherweise sechs Obliegenheiten auf, die der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls befolgen muss. Pflichtverletzungen können zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen und/oder dem Versicherer ein kurzfristiges oder fristloses Kündigungsrecht einräumen. Die Obliegenheiten sind in der Klauseln
  • Vereinbarter Verwendungszweck
  • Berechtigter Fahrer
  • Fahren mit Fahrerlaubnis
  • Alkohol und andere berauschende Mittel (KFZ-Haftpflicht)
  • Nicht genehmigte Rennen (KFZ-Haftpflicht)
  • Pflichten bei der Ruheversicherung
im Detail festgelegt.

Vereinbarter Verwendungszweck (Verwendungsklausel)

Die Verwendungsklausel legt fest, dass das versicherte Fahrzeug nur zu den im Versicherungsschein  angegebenen Zwecken eingesetzt werden darf. Ist ein KFZ als privater PKW versichert, darf es nicht als Taxi oder Mietwagen eingesetzt werden. Das gilt im Übrigen auch für Wohnmobile: Wer diese Dritten auch nur gelegentlich gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und dies dem Versicherer nicht mitgeteilt hat, riskiert im Schadensfall den Versicherungsschutz! Unzulässig ist auch der Einsatz landwirtschaftlicher Zugmaschinen zu nicht-landwirtschaftlichen Zwecken (Bau eines Wohnhauses, Teilnahme an Festumzügen). D.1.1 AKB 2008

Unberechtigter Fahrer (Schwarzfahrerklausel)

D.1.2 AKB 2008 legt fest: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter und der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.  Die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken kann eine Schwarzfahrt darstellen, weil private Fahrten nicht dem Willen des Versicherungsnehmers (dem Betrieb) entsprechen. Auch Umwege, die nicht betrieblichen Zwecken dienen, können bereits einen Verstoß gegen die Klausel darstellen.

Fahren mit Fahrerlaubnis (Führerscheinklausel) 

D.1.3 AKB 2009 legt fest: „Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.“  Wer sein Fahrzeug einem Dritten überlässt, muss sich vergewissern, dass diese Person einen gültigen Führerschein besitzt und dies auch überprüfen. Wird das Fahrzeug einem Kaufinteressenten für eine Probefahrt geliehen, sollte die Vorlage der Fahrerlaubnis entweder unter Zeugen erfolgen oder die Fahrerlaubnis sollte kopiert und vom Ausleihenden unterschrieben werden. Nur so lässt sich im Zweifelsfall nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, die zu einer Kürzung der Leistung des Versicherers im Schadensfall führt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil ausdrücklich klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn der Fahrer ohne weiteren Nachweis zusichert, er sei im Besitz einer Fahrerlaubnis. (BGH VersR 1968, 443) Die Führerscheinklausel ist nicht berührt, wenn der Fahrer gegen im Führerschein eingetragene, persönliche Auflagen verstößt (Fahren nur mit Sehhilfe, keine Fahrten nach Anbruch der Dunkelheit…). Die Versicherungsbedingungen legen nur fest, dass grundsätzlich eine Fahrerlaubnis vorhanden sein muss. In diesem Sinne hat auch der BGH bislang entschieden.

Alkohol und andere berauschende Mittel (Alkoholklausel)

Die Klausel D.2.1. Verlangt, dass der Fahrer des Fahrzeugs nicht durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist. Auch hier gilt eine Sorgfaltspflicht für Halter und Eigentümer: „Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“  Die Klausel betrifft direkt nur die KFZ-Haftpflicht. Der Versicherungsschutz entfällt bei Alkohol- und Drogeneinfluss aber auch in der Kasko-, Unfall- und Autoschutzbriefversicherung. Nicht zuletzt aus juristischen Gründen wurden Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss als Obliegenheitsverletzung und nicht als Leistungsausschluss definiert. Das Resultat ist jedoch dasselbe. Für die geschädigte Dritte Partei ist dieser Umweg ein Vorteil, weil für sie der Anspruch gegenüber dem Versicherer bestehen bleibt. Bei einem vollständigen Ausschluss müssten Geschädigte im Fall einer Alkoholisierung ihres Unfallgegners auf dessen Zahlungsfähigkeit hoffen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird Fahruntüchtigkeit zwingend angenommen – es müssen keine weiteren Beweise mehr erbracht werden. Der Versicherungsnehmer kann in bestimmten Fällen das Fehlen einer Kausalität beweisen – etwa wenn der Unfall auch mit 0,0 Promille nicht zu verhindern gewesen wäre. In einem Bereich von 0,3 bis 1,1 Promille wird eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen. Dann müssen weitere Indizien dafür vorliegen, dass der Fahrer aufgrund konsumierter Substanzen nicht in der Lage war, das Fahrzeug geeignet zu führen.

Nicht genehmigte Rennen (Rennklausel)

Für die Teilnahme an Autorennen besteht generell kein Versicherungsschutz – auch nicht, wenn es sich um behördlich genehmigte Rennen handelt. Als Leistungsausschluss definiert sind in A.1.5.2 Schäden, die bei behördlich-genehmigten Rennen entstehen. In D.2.2. wird die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen (zum Beispiel wilde Autobahnraserei mit mehreren Teilnehmern) und an anderen Veranstaltungen  dieser Art als Obliegenheitsverletzung festgestellt und der Versicherungsschutz damit ausgeschlossen. „Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind“.  Die Klausel bezieht sich zunächst nur auf die KFZ-Haftpflichtversicherung. Auch in den anderen KFZ-Versicherungssparten führt die Teilnahme an Rennen aber zum Verlust des Versicherungsschutzes. Ähnlich wie bei der Alkoholklausel dient der  juristische Umweg über die Definition als Obliegenheitsverletzung dazu, den Versicherungsschutz für Dritte zu erhalten. 

Ruheversicherungsklausel

Legt der Halter eines Fahrzeugs dieses vorübergehend still, bleibt der Schutz in der Teilkaskoversicherung beitragsfrei bestehen. Der Vertrag geht gemäß H.1.2 AKB 2008 in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Außerbetriebnahme mindestens zwei Wochen andauert. Die Ruheversicherung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt. Damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt, muss  der Versicherungsnehmer das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Raumes abstellen. H.1.5 AKB 2008 regelt dies: „Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (zum Beispiel einem geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir (…) leistungsfrei.“ 

Versicherungsschutz bei Saisonkennzeichen

 Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen gilt der Versicherungsschutz (sowohl in der Kasko- als auch in der Haftpflichtversicherung) für den Zeitraum, der auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentiert ist (H.2.1 AKB 2008). Außerhalb der Saison geht die Versicherung in eine Ruheversicherung über.
  • §28 VVG regelt für Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall: 
(1)  Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Der Versicherer kündigt nicht immer sofort den Vertrag. Mitunter weist er den Versicherungsnehmer lediglich schriftlich zurecht und führt den Vertrag fort, wenn kein Grund zu Zweifeln an der generellen Zuverlässigkeit des Versicherungsnehmers besteht. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die Quotelung ist eine der wichtigsten Neuerungen des 2008 reformierten VVG. Früher stand dem Versicherungsnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit gar nichts zu. In der Praxis wird es noch einige Jahre dauern, bis die Rechtsprechung verlässliche Quoten für eine Vielzahl von Fällen grober Fahrlässigkeit entwickelt hat. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die notwendige Bedingung der Kausalität kann oft nur durch Gutachten bewiesen oder widerlegt werden. In einigen Fällen ersetzt die Rechtsprechung dies: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt der Fahrer als nicht mehr sicher in der Lage, ein Fahrzeug zu führen. Dann bedarf es keiner weiteren Beweise für die Kausalität. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Pflicht zur schriftlichen Aufforderung hilft dem Versicherungsnehmer wenig, wenn er ein beschädigtes Fahrzeug vorzeitig in Reparatur gibt und den Versicherer vor vollendete Tatsachen stellt. Dessen Anspruch, die Leistung ggf. zu mindern oder zu streichen, erlischt dann nicht, weil zuvor kein Schreiben mit dem Hinweis versendet wurde.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. Rücktritt ist etwas anderes als Kündigung. Bei einem Rücktritt existiert der gesamte Vertrag von Beginn an nicht. Zu einem Rücktritt ist der Versicherer aber berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht bezahlt. 

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Obliegenheiten im Versicherungsfall 

Tritt der Versicherungsfall ein, muss der Versicherungsnehmer diverse Obliegenheiten erfüllen. Der Grundgedanke dieser Obliegenheiten ist es, einerseits dem Versicherer eine rasche Regulierung des Schadens zu ermöglichen und andererseits den zu regulierenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Verstöße gegen Obliegenheiten im Versicherungsfall können den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen. Einige Obliegenheiten gelten für alle Versicherungsarten,, andere speziell für die Kaskoversicherung.

Generelle Pflichten im Schadenfall (KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung) 

  • Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer
  • Aufklärungspflicht
  • Schadenminderungspflicht

Anzeigepflicht in der KFZ-Versicherung 

In Abschnitt E.1.1 und E.1.2 regeln die Versicherungsbedingungen  die Pflicht zur Anzeige von Schäden und die dafür vorgesehene Frist.  Außerdem wird festgelegt, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer über die Entwicklung von behördlichen Ermittlungsverfahren auf den Laufenden zu halten hat. E.1.1: „Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch und führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.“  E.1.2: „Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits angezeigt haben“.  Daraus geht hervor, dass die Anzeigepflicht besteht, wenn objektiv zumindest die Möglichkeit besteht, dass ein Schadenereignis den Versicherer betrifft. Es spielt keine Rolle, wenn sich der Versicherungsnehmer nach einem Unfall nicht für den Verursacher hält und davon ausgeht, dass die Versicherung des Unfallgegners alle Zahlungen übernehmen muss. Selbst wenn zwei Polizisten am Unfallort diese Auffassung vertreten sollten, erlischt dadurch keinesfalls die Anzeigepflicht. Meldet der Unfallgegner unberechtigte Forderungen an, wird die KFZ-Haftpflichtversicherung diese  -notfalls auf gerichtlichem Wege – aus eigenem Interesse abwehren. Eine Ausnahme gilt für Kleinschäden bis zu einem Wert von 500 Euro. Hier hat der Versicherungsnehmer gemäß E.2.2 das Recht, die Anzeige des Schadens gegenüber dem Versicherer zu unterlassen und die Schadenregulierung selbst übernehmen. Gelingt ihm die Regulierung nicht, besteht aber eine nachträgliche Anzeigepflicht. 

Aufklärungspflicht in der KFZ-Versicherung

Der Versicherungsnehmer ist zur Mitwirkung an der Aufklärung eines Schadensfalls verpflichtet. Die Versicherungsbedingungen regeln diese Aufklärungspflicht in E.1.3 „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.“  Ein klassisches Beispiel für eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungsfall ist Unfallflucht (die zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann). Fährt der Versicherungsnehmer nach einem Unfall einfach davon, ist es schwierig bis unmöglich, den Unfallhergang zu rekonstruieren. Der Absatz in den Versicherungsbedingungen erschwert auch die Vertuschung von Alkoholfahrten. Mit der Ausrede des sogenannten Nachtrunks versuchen alkoholisierte Unfallverursacher mitunter, drohende Konsequenzen abzuwenden. Sie behaupten dann, erst nach dem Unfall Alkohol konsumiert zu haben („ein paar Schnäpse nach dem Schock“). Zwar müssen Polizei und Versicherer bei einer glaubhaften Nachtrunk-Schilderung durchaus vom Wahrheitsgehalt der Aussage ausgehen. Der (tatsächliche oder vorgebliche) Konsum von Alkohol nach einem Unfall stellt aber eine vertragliche Pflichtverletzung dar, weil er die vollständige Aufklärung erschwert. Die Polizei kann bei einem (angeblichen oder tatsächlichem) Nachtrunk kaum feststellen, inwieweit das Verschulden auf Alkohol zurückzuführen ist. Die Nachtrunkbehauptung kann in der Praxis zu einer Verringerung der strafrechtlichen Konsequenzen führen. Das ist allerdings keinesfalls sicher, weil es mittlerweile Verfahren gibt, die nicht nur Aufschluss über die Blutalkoholkonzentration zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern zusätzlich auch Anhaltspunkte für den Zeitraum des Konsums geben. Von Bedeutung sind dabei insbesondere Begleitstoffanalysen. In alkoholischen Getränken befinden sich flüchtige Stoffe mit einer kalkulierbaren Abbaugeschwindigkeit. Die Nachtrunkbehauptung ist deshalb keineswegs eine Garantie für eine Milderung der Strafe.

Schadenminderungspflicht in der KFZ-Versicherung 

E.1.4 der AJB 2008 legt fest: „Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.“  Indirekt lässt sich aus dieser Klausel herauslesen, dass es zu unzumutbaren Weisungen durch den Versicherer kommen kann. Das Nichtbefolgen einer unzumutbaren Weisung hat aber keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Zu den Schadenminderungspflichten des Versicherungsnehmers gehört es zum Beispiel, ein wie auch immer in Brand geratenes Fahrzeug zu löschen. Unzumutbar ist dies dann, wenn zusammen mit dem Feuer Benzingeruch auftritt und dadurch Explosionsgefahr besteht. Der Versicherungsnehmer muss nichts zur Schadenminderung unternehmen, womit er sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet. Zur Schadenminderungspflicht gehört auch Hilfe an Verletzten am Unfallort. Auch hier gibt es Grenzen der Zumutbarkeit, die insbesondere mit persönlichen Gefahren verknüpft sind.

Besondere Pflichten im Schadenfall in der Kaskoversicherung

In der Kaskoversicherung existiere zusätzliche Pflichten im Schadenfall, die im Abschnitt E.3 in den Versicherungsbedingungen geregelt sind. Insbesondere muss der Versicherungsnehmer bei bestimmten Schäden eine polizeiliche Anzeige erstatten und dem Versicherer den Schaden schriftlich und eigenhändig unterschrieben melden. Zudem muss er vor der Beauftragung einer Werkstatt mit Reparaturen den Versicherer konsultieren. E.3.1. „Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein“. Diese Regelung dient dazu, die Hemmschwelle für Versicherungsbetrag zu erhöhen. Durch die Schriftform können Versicherungsbetrüger nicht zunächst relativ unverbindlich und möglicherweise nicht beweiskräftig einen Schaden melden um dann abzuwarten, wie der Versicherer reagiert. Mit dem Absenden der schriftlichen und eigens unterschriebenen Anzeige wird ein Höchstmaß an Verbindlichkeit abverlangt. E.3.2 „Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile.“  Diese Auflage soll sicherstellen, dass der Versicherer vor der Reparatur die Möglichkeit erhält, den Schaden zu begutachten. Im Grunde handelt es sich bei dieser Obliegenheit um eine Erweiterung bzw. Spezifikation der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers, die ihm auferlegt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses beitragen kann. Das detaillierte Erscheinungsbild eines Schadens am Fahrzeug ist für die Suche nach der Unfallursache häufig relevant. E.3.3 „Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.“  Auch diese Auflage steht im Zusammenhang mit der Sorge vor Versicherungsbetrug.

Pflichtverletzung durch mitversicherte Personen

In der Praxis werden Fahrzeuge nicht nur vom Versicherungsnehmer selbst, sondern auch durch andere Personen genutzt. Für diese mitversicherten Personen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer selbst: Sie können durch Pflichtverletzungen ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren.

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Leistungsfreiheit des Versicherers und Quotelung 

Verletzt der Versicherungsnehmer vertragliche Pflichten, kann er seinen Versicherungsschutz verlieren. § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes schützt Versicherte allerdings vor einer allzu willkürhaften Leistungsverweigerung des Versicherers. In (2) legt der Paragraf ausdrücklich fest, dass Leistungsfreiheit nur dann eintritt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Bei grober Fahrlässigkeit steht dem Versicherer das Recht zur Kürzung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zu. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit. In (3) legt § 28 VVG eine weitere Einschränkung fest: Der Versicherungsschutz ist von einer Obliegenheitsverletzung nicht berührt, wenn zwischen der Verletzung und dem Schaden kein kausaler Zusammenhang besteht. Im Wortlaut gilt eine Pflichtverletzung als nicht schädlich, wenn sie „weder für den Eintritt oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht“ ursächlich ist. Einzige Ausnahme: Hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt, entfällt der Versicherungsschutz auch ohne kausalen Zusammenhang.

Wann ist der Versicherer leistungsfrei? 

  • Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen ist der Versicherer leistungsfrei (keine Kausalität erforderlich). Beweislast liegt beim Versicherer.
  • Bei grober Fahrlässigkeit UND Kausalzusammenhang kommt es zur Quotelung
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit wird der Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt. Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer.

Quotelung bei grober Fahrlässigkeit 

Die Quotelung, die Kürzung der Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässigkeit, ist im deutschen Versicherungswesen relativ neu. Das Verfahren kommt erst seit dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes mit dem Jahresbeginn 2008 zur Anwendung. Vorher galt das „Alles oder nichts“-Prinzip. Die neue Regelung gilt auch bei älteren Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des neuen VVG abgeschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln in Altverträgen unwirksam sind, sofern sie den Versicherungsnehmer im Vergleich zur neuen Regelung benachteiligen. Das Urteil ist unter anderem relevant, wenn ein Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht an das VVG 2008 angepasst hat. (AZ: IV ZR 199/10) Die Formulierung der Leistungskürzung wirft naturgemäß die Frage auf, was unter einem „angemessenen Verhältnis“ zu verstehen ist. In der Praxis werden Richtwerte dafür von der Rechtsprechung entwickelt. Nachfolgend werden deshalb einige Entscheidungen aus der Rechtsprechung vorgestellt.

Urteile zur groben Fahrlässigkeit in der KFZ-Versicherung

  • Mit 2,7 Promille aus der Kurve geflogen…
Der Fall: Der Versicherungsnehmer war auf der Rückfahrt von einem Konzert mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille aus der Kurve geflogen. Der Versicherer warf dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor und wollte seine Leistung auf 0% kürzen (auch eine Totalkürzung kommt im Zuge der Quotelung grundsätzlich in Betracht). Der Versicherungsnehmer klagte bis zum BGH. Dieser stellte fest: Das Leistungskürzungsrecht des Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies war nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall im Bereich des Möglichen. Die Richter fügten aber an: Ein grob fahrlässiges Verhalten könnte zu einem Zeitpunkt vor dem Unfall vorgelegen haben. Davon sei dann auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer in einem Zustand der Zurechnungsfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall verursachen werde. Ob dieses Verschulden vorliege, sei daran zu bemessen, welche Maßnahmen der Versicherungsnehmer ergriffen hat, um nicht alkoholisiert fahren zu müssen. Der BGH fügte weiter an, dass eine Kürzung der Entschädigung um 100 Prozent bei grober Fahrlässigkeit in Einzelfällen (!) möglich sei. Ein  solcher Einzelfall komme möglicherweise bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht, bedürfe aber immer einer weiteren Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Dementsprechend sollten Versicherungsnehmer dafür Sorge tragen, dass die Benutzung des KFZ unter Alkoholeinfluss sicher verhindert wird. BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az.: IV ZR 225/10
  • Küssen während der Autofahrt ist grob fahrlässig
Exzessives Küssen während einer Autofahrt ist grob fahrlässig. So urteilten die Richter des Saarbrücker Landgerichts. In dem verhandelten Fall war es zu einer tödlichen Frontalkollision gekommen. Der Fahrer hatte nachweislich viel Aufmerksamkeit darauf verwandt, seine Beifahrerin zu küssen. Zunächst übersah er ein Ampelsignal, dann musste ihm ein anderes Fahrzeug ausweichen und schließlich kam es zum Crash, bei dem eine junge Mutter ihr Leben ließ. Die Richter verurteilten den Fahrer zu einer monatlichen Zahlung von 1200 Euro an das hinterbliebene Kleinkind und dessen Vater. Sie sahen in dem Verhalten des Mannes einen vergleichbar schweren Verstoß wie bei einer Alkoholisierung.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2012 – 5O17/11

 

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