Während der Gesetzgeber Versicherern in der KFZ-Haftpflichtversicherung ein Mindestmaß an zu gewährendem Versicherungsschutz per Kontrahierungszwang oktroyiert, können Versicherungsunternehmen in der Kaskoversicherung selbst festlegen, welche Risiken sie übernehmen. Dennoch sind die Leistungsausschlüsse bei den meisten Anbietern identisch. Die Versicherungsbedingungen regeln Ausschlüsse in A.2.16 AKB 2008.
Nicht versichert sind demnach Schäden durch bzw. für
Vorsatz
einer Beteiligung an Rennen und mit diesen im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten
beschädigte und zerstörte Reifen (Ausnahme: Gleichzeitig andere Schäden am Fahrzeug)
Erdbeben, Krieg, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kernenergie
Im Fall von grober Fahrlässigkeit steht dem Versicherer das Recht auf eine angemessene Kürzung der Entschädigungsleistung (Quotelung) zu. Das früher geltende „Alles-oder-Nichts“-Prinzip wurde mittlerweile abgeschafft.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Die Definition von Vorsatz bedarf keiner großen Erläuterungen. Wer mit einem Hammer auf sein eigenes Fahrzeug einschlägt oder es bewusst gegen eine Wand steuert, weiß um den möglichen Schaden und verliert für das vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignis vollständig den Versicherungsschutz.
Komplizierter ist die versicherungsrechtliche Bewertung bei grober Fahrlässigkeit. Bis vor wenigen Jahren war der Versicherer von der Pflicht zur Leistung befreit, wenn dem Versicherungsnehmer grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen war. Das neue Recht sieht nur noch eine teilweise Leistungsfreiheit vor. Bei der Kürzung ist die Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen. In der Praxis steckt die Rechtsprechung gerechtfertigte Kürzungen ab. Da das Prinzip der Quotelung erst mit der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, dauert dieser Prozess an.
Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?
Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist eine gravierende (!) Verletzung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt. Mit „Verkehr“ ist nicht zwangsläufig der Straßenverkehr gemeint. Die Bezeichnung leitet sich aus dem Tatbestand der einfachen Fahrlässigkeit gemäß §276 BGB ab. Eine solche Sorgfaltsverletzung liegt vor, wenn der VN etwas nicht beachtet, das jedem einleuchten müsste.
Zusätzlich zu dieser objektiven Definition muss für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit eine unentschuldbare Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht nachgewiesen werden. Die Rechtsprechung geht häufig nicht von grober Fahrlässigkeit aus, wenn im Einzelfall besondere Umstände das Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Günstig wirkt sich aus Sicht des Versicherungsnehmers eine nur sehr kurze Dauer der Pflichtverletzung (Blackout, Aufheben eines während der Fahrt heruntergefallenen Gegenstands) sowie eine besondere Stresssituation (schreiende Kinder auf dem Rücksitz). Insbesondere das gleichzeitige Vorliegen beider Faktoren kann zu einer Interpretation als einfache Fahrlässigkeit führen. Ist dies nicht der Fall, wirken sich derlei Umstände zumindest günstig auf die Quote aus.
Damit der Versicherer die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen kann, muss eine Kausalität zwischen dem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers und dem entstandenen Schaden bestehen. Stürzen bei einem Wohnungsbrand brennende Gegenstände auf ein geparktes Auto und fängt dieses Feuer, erlischt der Versicherungsschutz nicht, wenn ein Gutachter später feststellt, dass das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht abgeschlossen war.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit
Bei Rot über die Ampel gefahren
Überfährt ein Verkehrsteilnehmer eine rote Ampel, liegt objektiv betrachtet grobe Fahrlässigkeit vor. Ob grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht vorliegt, hängt von den weiteren Umständen ab. Hat der Fahrer trotz Wahrnehmung des roten Signals Gas gegeben, um auch die nächstfolgende Kreuzung noch vor dem überquerenden Verkehr zu passieren, hat er bewusst gehandelt – dann handelt es sich in jedem Fall um grobe Fahrlässigkeit.
Hat der Fahrer die rote Ampel unbewusst überfahren, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Vorgang ist unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls entschuldbar oder nicht. Nicht entschuldbar ist das Überfahren zum Beispiel, wenn der Fahrer ohne besonderen Grund unaufmerksam war („Tagträumerei“), beim Überfahren der Ampel mit der Suche nach einem besseren Radiosender beschäftigt war oder seinen Blick auf ein Schaufenster etc. gelenkt war. In allen diesen Fällen handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit.
Subjektiv entschuldbar kann das Überfahren einer rotem Ampel bei kurzzeitigen (!) und (!) verkehrsbedingten Ablenkungen sein. Auch eine Ablenkung durch kleine Kinder auf dem Rücksitz ist grundsätzlich zulässig – allerdings sollte dann etwas vorgefallen sein, was in der Regel auch bei kleinen Kindern nicht zu erwarten ist und das auch bei Einhaltung der bei Beförderung von Kindern gebotenen Sorgfaltspflicht (Kindersitz, fest anschnallen, keine „Wurfgeschosse“ im Einzugsbereich der Kinder etc.) nicht zu verhindern ist.
Urteil zur Leistungskürzung bei Rotlichtverstoß
Das Landgericht Münster entschied im Jahr 2009 ((LG Münster 20.8.09, 15 O 141/09 ), dass eine 50prozentige Kürzung der Entschädigung beim Überfahren einer roten Ampel rechtens sei. Eine Versicherungsnehmerin hatte gegen ihr Versicherungsunternehmen geklagt.
Sie hatte eine rote Ampel überfahren und war daraufhin mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Die Klägerin behauptete, aus ihrer Sicht sei die Ampel grün gewesen und führte zudem an, dass sie vom Sonnenlicht geblendet worden sei. Ihrer Ansicht nach hatte es sich beim Überfahren der roten Ampel deshalb nicht um grobe Fahrlässigkeit gehandelt. Das sahen die Richter anders – das Gericht entschied, dass die Leistungskürzung um 50 Prozent angemessen sei und dass der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt sei. Das Urteil wird im thematischen Umfeld der Leistungskürzung bei Rotlichtverstößen häufig angeführt, weil es eines der ersten zu diesem Sachverhalt war.
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Alkoholfahrten und grobe Fahrlässigkeit
Fahren unter Alkoholeinfluss stellt bei Überschreitung einer Alkoholkonzentration von 1,1 Promille objektiv und subjektiv grobe Fahrlässigkeit dar. Es handelt sich dann um sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit, die auch strafrechtlich relevant ist. Der Versicherer ist in der Regel berechtigt, die Leistung um 100 Prozent zu kürzen. Er muss dazu keinen Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem Unfallhergang nachweisen.
Dieser wird nach dem Beweis des ersten Anscheins angenommen. Anders gestaltet sich die Lage nur bei Unfällen, die auch in nüchternem Zustand nicht zu verhindern gewesen wären, etwa wenn der Unfallgegner eine rote Ampel mit hoher Geschwindigkeit überfährt oder während der Fahrt ein intakter Reifen ohne besondere Einwirkung platzt. Die Beweislast für einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit und Unfall liegt beim Versicherungsnehmer.
Bei relativer Fahruntüchtigkeit kann der Versicherer die Leistung bereits ab einer Alkoholkonzentration von 0,3 Promille um 50 Prozent kürzen. Die Kürzung fällt umso gravierender aus, je höher der Blutalkoholspiegel ist. Es gilt allerdings nicht der Beweis des ersten Anscheins wie im Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit. Zusätzlich müssen weitere Indizien/Beweise für die Untauglichkeit des Fahrers vorliegen – etwa eine falsch eingeschätzte Kurve oder ein nach objektiver („nüchterner“) Betrachtung deutlich zu spät erkanntes Hindernis.
Bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens sprechen im Zusammenhang mit Alkoholfahrten stets mehrere Faktoren gegen den Versicherungsnehmer. Erstens liegt das Fehlverhalten in der Regel über einen längeren Zeitraum (länger als wenige Sekunden) vor. Zweitens steht Fahren unter Alkoholeinfluss unter Strafe.
Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit
Viele Versicherer verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und versichern dadurch entstandene Schäden mit. Ausgenommen von der Mitversicherung sind Unfälle infolge von Alkohol- und Drogenkonsum sowie bei Entwendungsschäden infolge grober Fahrlässigkeit. Die Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit ist in der Voll- und Teilkaskoversicherung möglich.
Beteiligung an Rennen (auch Privatrennen)
In A.2.16.2 schließen die Versicherungsbedingungen Schäden infolge der Teilnahme an Rennen aus. Anders als in der KFZ-Haftpflicht bezieht sich dieser Ausschluss in der Kaskoversicherung auch auf private legale und illegale Rennen.
„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten“.
Mit diesem Ausschluss will die Versicherungswirtschaft die auf Autobahnen immer wieder stattfindenden und ausgesprochen folgenreichen Rennen unter (einigen) Tuning-Fans, Fahranfängern etc. aus ihren Leistungskatalog ausschließen. Der Ausschluss gilt nicht für Wettbewerbe gleich welcher Art, bei denen es auf Geschicklichkeit und Orientierung ankommt (z. B. Eine „Schnitzeljagd“ für Erwachsene in einer Großstadt). Für diese Ereignisse besteht im Rahmen der sonstigen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz.
Reifenschäden
Reine Reifenschäden werden nicht ersetzt. Der Ausschluss gilt nicht für Unfälle infolge von Reifenschäden und auch nicht, wenn ein Ereignis neben den Reifen auch andere versicherte Sachen beschädigt oder zerstört.
Außergewöhnliche und unkalkulierbare Risiken (Krieg, Staatsgewalt…)
Ein Grundsatz im Versicherungsgeschäft ist, dass unkalkulierbare Risiken nicht versichert werden. Die Versicherungsbedingungen schließen deshalb in A.2.16.4 und A.2.16.5 Schäden infolge von Erdbeben, Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt und Kernenergie aus. Der Ausschluss bezieht sich auf Schäden, die unmittelbar und mittelbar von einem dieser Ereignisse verursacht werden.
Definitionsbedürftig ist allenfalls das Ereignis „innere Unruhen“. Um innere Unruhen handelt es sich, wenn eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Anzahl Menschen (eine exakte Definition gibt es nicht) die öffentliche Ordnung stört UND Gewalt gegen Personen oder Sachen ausübt. In Abgrenzung zu einem Aufruhr muss sich die störende Kraft nicht gegen eine Staatsgewalt richten. Innere Unruhen gab es in Europa zuletzt unter anderem in Paris und London.
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