Ausschlüsse und Einschränkungen
Autoschutzbriefe sind nicht mit besonderen Ausschlüssen verbunden. Wie in allen Versicherungssparten sind durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht versichert. Bei grober Fahrlässigkeit steht dem Versicherer das Recht zu, die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen. Kein Versicherungsschutz besteht auch für Rennen und dazugehörige Übungsfahrten, Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt sowie Schäden durch Kernenergie. Diese Ausschlüsse sind in A.3.9.1 bis A.3.9.4 AKB 2008 geregelt.
Ersparte Aufwendungen werden angerechnet
Die Leistung des Autoschutzbriefs dient nicht dazu, Reisekosten zu senken und aus einem Schadenereignis auf diesem Weg einen Nutzen zu ziehen. Absatz A.3.10.1 AKB 2008 regelt dies ausdrücklich:
„Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.“
Sind Dritte dem Versicherungsnehmer gegenüber aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung verpflichtet, gehen diese Ansprüche der Leistungspflicht des Versicherers grundsätzlich vor. (A.3.11.1 AKB 2008) Diese Einschränkung kann für den Versicherungsnehmer einen Nachteile darstellen, weil die Bereitschaft und Fähigkeit zur Erfüllung der Forderungen möglicherweise gering ist und erstritten werden muss. Der Versicherungsnehmer kann sich in diesem Punkt besserstellen, indem er sich nach einem Schadenereignis zuerst an den Versicherer wendet: Dann ist dieser unabhängig von Verpflichtungen Dritter zur Leistung verpflichtet.
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