Der Autoschutzbrief nimmt in den Versicherungsbedingungen des GDV ein eigenständiges Kapitel ein: In A.3 AKB 2008 „Autoschutzbrief -Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung“ sind die Leistungen der Police geregelt.
Leistungen bei Panne und Unfall
Die Definition von Unfall entspricht der in der Kaskoversicherung. Um einen Unfall handelt es sich gemäß A.3.5.4 AKB 2008 um ein „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“. Eine Panne wird im selben Absatz als „Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden“ jeglicher Art definiert.
Zu den Leistungen von Autoschutzbriefen zählen gemäß den fakultativen Empfehlungen des GDV:
Pannenhilfe/ Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
Abschleppen des Fahrzeugs
Bergen des Fahrzeugs
In A.3.5.1 wird die Pannenhilfe genauer erläutert:„Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 150 Euro.“
Automobilclubs und KFZ-Versicherer unterhalten zumeist Kooperationen mit Abschleppdiensten und beauftragen diese im Schadenfall. Die Obergrenze von 150 Euro gilt nicht bei allen Policen. Einige Versicherer übernehmen Kosten nur bis 100 Euro.
Ist die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft außerhalb einer KFZ-Werkstatt nicht möglich, greift der Abschleppschutz, der in A.3.5.2 AKB 2008 geregelt ist. „Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 150 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet“.
Auch hier gilt, dass die Entschädigungshöchstgrenze von 150 Euro zwar marktüblich, aber keinesfalls verbindlich für alle Versicherer ist. Im Fall einer Panne oder eines Unfalls sollten Versicherungsnehmer zunächst den Versicherer kontaktieren und keinesfalls auf eigene Faust einen Abschleppdienst anrufen. Der Passus „Wir sorgen für das Abschleppen“ ist unzweideutig dahingehend zu verstehen, dass der Versicherer auf sein Netzwerk vor Ort zugreifen möchte. Für Versicherungsnehmer ist das in den seltensten Fällen ein Nachteil. Durch Kooperationen und Rahmenverträge werden Kosten und Leistungen in einem sinnvollen Rahmen abgesteckt. Wer fernab seines Wohnortes selbständig einen völlig unbekannten Abschleppdienst anfordert, muss im schlimmsten Fall mit horrenden Kosten rechnen.
Keine (eigene) Entschädigungshöchstgrenze sieht der Autoschutzbrief für die notwendige Bergung eines Fahrzeugs vor. In A.3.5.3 AKB 2008 ist festgelegt: „Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.“
Leistungen bei Panne, Unfall und Diebstahl ab 50 Kilometer Entfernung
Übernahme der Kosten für Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeugabholung
Übernahme der Kosten von bis zu drei notwendigen Übernachtungen
Übernahme der Kosten für einen Mietwagen
Übernahme der Kosten für die Unterstellung des Fahrzeugs
Übernahme der Kosten für den Versand von Ersatzschlüsseln
Der Versicherer übernimmt im Schadenfall die Rückfahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers ODER die Kosten für die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort. Der Zielort muss sich innerhalb der geographischen Grenzen Europas befinden. Zusätzlich mitversichert sind in den nicht verbindlichen, aber marktüblichen Bedingungen des GDV Orte, die zum Geltungsbereich der EU gehören. Versicherer können von dieser räumlichen Definition abweichen und beispielsweise nur Fahrten an Zielorte innerhalb der EU versichern.
Wurde die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort vom Versicherer übernommen, übernimmt dieser auch die Kosten der Rückfahrt vom Zielort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherer erstattet darüber hinaus die Fahrtkosten für eine Person, die entweder vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder vom Zielort zum Schadenort reist. Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug am Schadenort in Fahrbereitschaft versetzt wurde.
Die Entschädigungshöchstgrenze für Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeugabholung ist in A.3.6.1. AKB 2008 festgelegt: „Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 Euro.“
Auch Übernachtungskosten werden übernommen. Pro versicherter Person und Nacht erstatten die meisten Versicherer maximal 60 Euro. Maximal werden drei Übernachtungen bezahlt. Nimmt der Versicherungsnehmer eine Erstattung für Weiterfahrt oder Rückfahrt (s.o.) in Anspruch, reduziert sich der Anspruch auf eine Übernachtung. Der Anspruch auf die Übernahme von Übernachtungskosten erlischt, sobald das Fahrzeug dem Versicherungsnehmer wieder fahrbereit zur Verfügung steht.
Auch die Kosten für Mietwagen werden vom Versicherer übernommen. Sie werden anstelle der Leistungen für Rückfahrt oder Weiterfahrt sowie Übernachtung ersetzt. Auch hier greifen die Versicherer auf Kooperationspartner zurück. Häufig bestehen mit größeren Autovermietern Verträge. In A.3.6.2 AKB 2008 wird recht eindeutig formuliert, dass der Versicherer die Bereitstellung eines Mietwagens in Auftrag gibt: „Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten.“ Ebenso wie bei Kooperationen mit Abschleppdiensten ergeben sich für Versicherungsnehmer daraus eher Vorteile als Nachteile. Die meisten Versicherer erstatten die Kosten für Mietwagen für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen und deckeln die Leistung zusätzlich bei 300 bis 400 Euro (für alle Tage zusammen).
Die Kosten für nach einer Panne oder einem Unfall notwendige Fahrzeugunterstellungen werden von den meisten Versicherern bis zu einer Dauer von maximal zwei Wochen übernommen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Fahrzeug zur Reparatur untergestellt oder bis zum Abtransport zwischengelagert werden muss. Auch bei der Suche nach einer Werkstatt zur Unterstellung ist der Versicherer behilflich.
Viele (aber längst nicht alle) Autoschutzbriefe inkludieren einen Fahrzeugschlüssel-Service. Kommt der Fahrzeugschlüssen (aus welchen Gründen auch immer) abhanden, ist der Versicherer bei der Beschaffung der Ersatzschlüssel behilflich. Er übernimmt die Kosten für den Versand der Schlüssel an den Schadenort, nicht aber für die Schlüssel selbst.
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Leistungen bei Panne, Unfall und Diebstahl auf Auslandsreisen
Ereignet sich ein versicherter Schaden an einem Ort im Ausland UND befindet sich dieser Ort in mindestens 50 Kilometer Entfernung vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, bietet der Autoschutzbrief zusätzliche Leistungen. Zum versicherten Ausland gehören Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas und Gebiete außerhalb Europas, die zur EU zählen.
Bei Panne und Unfall im Ausland sind die folgenden zusätzlichen Versicherungsleistungen üblich:
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Leistungen bei Krankheit, Verletzung oder Tod
Die Leistungen vieler Autoschutzbriefe am Markt gehen über Versicherungsschutz rund um das Fahrzeug und tatsächliche Unfälle und Pannen hinaus. Im Fall einer Erkrankung werden unter Bedingungen auch die Kosten für einen notwendigen Krankenrücktransport, die Rückholung des Fahrzeugs und der Rücktransport von mitreisenden Kindern zum Wohnsitz übernommen. Die Leistungen bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise sind in A.3.7 AKB 2008 geregelt.
Damit der Versicherer leistungspflichtig ist, müssen demnach mehrere Bedingungen erfüllt sein. Erstens müssen Krankheit, Tod oder Verletzung auf einer Reise eintreten. Um eine Reise handelt es sich im Sinne der Versicherungsbedingungen bei jeder Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bis zu maximal sechs Wochen am Stücke.
Zweitens muss der Ort, an dem Krankheit, Verletzung oder Tod eintreten, mindestens 50 Kilometer vom Hauptwohnsitz entfernt liegen. Drittens muss eine Erkrankung unvorhersehbar eintreten. Darunter verstehen die 0Versicherungsbedingungen, dass dieselbe Erkrankung nicht innerhalb von sechs Wochen vor Antritt der Reise aufgetreten ist. Es spielt dann keine Rolle, ob die Erkrankung zum ersten oder zum wiederholten Mal auftrat.
Krankenrücktransport
Die Kosten für einen Krankenrücktransport werden bei einer Erkrankung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person übernommen. Der Versicherer sorgt selbst für die Durchführung und übernimmt auch die Kosten für die Begleitung des Transportes durch einen Arzt oder Sanitäter, soweit diese behördlich vorgeschrieben ist. Weitere Bedingung gemäß A.3.7.1 AKB 2008: „Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein“. Der Versicherer übernimmt zusätzlich die durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten für bis zu drei Übernachtungen pro Person und bis zu einer Höchstgrenze.
Einige Versicherer erstatten die Kosten eines Besuchs einer der erkrankten Person nahestenden anderen Person und bezahlen Anfahrt und Übernachtung. Marktüblich ist für diese Leistung, die nicht in den fakultativen Bedingungen des GDV aufgeführt ist, eine Obergrenze von 500 Euro.
Rückholung von Kindern
Minderjährige Kinder unter 16 Jahren benötigen Aufsicht und Betreuung durch Erwachsene. Kann diese infolge von Tod oder Krankheit weder durch den Versicherungsnehmer selbst noch durch eine mitversicherte Person gewährleistet werden, bezahlt die Versicherung die Abholung und den Rücktransport der Kinder mit einer Begleitperson. zu ihrem jeweiligen Wohnsitz. Erstattet werden die Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse inklusive Zuschlägen sowie die nachgewiesenen Taxikosten bis zu einer Höhe von 40 Euro. (A.3.7.2 AKB 2008)
Fahrzeugabholung
Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug infolge von Tod oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung weder vom Fahrer noch von einem anderen Insassen zurückgefahren werden kann. Wohlbemerkt: Der Versicherungsschutz für diese Leistung gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer selbst an der Reise gar nicht beteiligt ist und sein Fahrzeug beispielsweise an Freunde verliehen hat.
Der Versicherungsnehmer wird dadurch vor Nachteilen geschützt, die durch einen nicht geplanten Verbleib des Fahrzeugs im Ausland entstehen können. Gemäß A.3.7.3 AKB 2008 kann der Versicherungsnehmer die Fahrzeugabholung entweder vom Versicherer arrangieren lassen oder sie selbst veranlassen. Wird die Abholung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt oder veranlasst, erstattet der Versicherer eine Entschädigung in Höhe von 0,50 Euro für jeden Kilometer, der zwischen dem Schadenort und dem ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers liegt.
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