Ausschlüsse

Auch in der KFZ-Unfallversicherung gibt es diverse Ausschlüsse, die sich entweder auf die Ursache  eines Unfalls oder auf bestimmte Folgen beziehen. Kein Versicherungsschutz besteht bei
  • Unfällen im Zusammenhang mit einer durch die versicherte Person begangenen oder versuchten Straftat
  • Unfällen des Fahrers durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen inklusive Trunkenheit
  • Schlaganfälle, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle, den den ganzen Körper des Fahrers ergreifen
  • Unfälle durch Beteiligung an Rennen und diesen zuzurechnende Übungsfahrten
  • Unfälle durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
  • Schäden durch Kernenergie
  • Schäden an Bandscheiben und innere Blutungen, soweit diese nicht überwiegend aus einem versicherten Unfallereignis resultieren
  • Infektionen, ausgenommen unter anderem Tollwut und Wundstarrkrampf
  • Psychische Reaktionen
  • Bauch- und Unterleibsbrüche, sofern sie nicht aus einem versicherten Unfall resultieren
Zum Teil handelt es sich bei den Ausschlüssen um solche, die auch in anderen Versicherungssparten üblich sind: Schäden durch Kernenergie, Krieg, Erdbeben und innere Unruhen sind beispielsweise auch in der Hausratversicherung und der Wohngebäudeversicherung ausgeschlossen. Dass der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Straftaten ausgeschlossen wird, ist ebenfalls plausibel: Überfällt der Versicherungsnehmer eine Bank oder eine Tankstelle, soll für eine mögliche Verfolgungsjagd mit der Polizei kein Versicherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an Rennen und Übungsfahrten und Fahren unter Alkohol.- und Drogeneinfluss. Erklärungsbedürftig ist der Ausschluss von Anfällen, wie epileptischen Anfälle, Krampfanfälle und Schlaganfällen. Hier ist fraglich, ob der Ausschluss einer Sanktionierung nicht erwünschten Verhaltens dienen oder ganz einfach Risiken vom Versicherer auf den Versicherungsnehmer abwälzen soll. Denkbar wäre, dass die Versicherungswirtschaft Personen, die ein erhöhtes Risiko für derlei Anfälle aufweisen, in diesem Punkt nicht versichern möchte. Die Versicherungsbedingungen machen allerdings eine Ausnahme. In A.4.10.2 (2) ist festgelegt: Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene KFZ-Unfallversicherung fällt.“ Ähnliche wie Unfälle durch Anfälle sind Schäden an Bandscheiben sowie bei inneren Blutungen grundsätzlich ausgeschlossen. Warum die Versicherungswirtschaft darauf so großen Wert legt, kann nur gemutmaßt werden. Denkbar ist, dass es durch den expliziten Ausschluss massiv erschwert werden soll. Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen des Körpers als Unfall darzustellen. Das würde aus Sicht der Versicherungswirtschaft vor allem im Hinblick auf Bandscheiben Sinn machen.  Auch für diese Schäden gilt jedoch der Versicherungsschutz, wenn die überwiegende Ursache ein versichertes Unfallereignis ist. Auch im Hinblick auf Infektionen bleiben die Versicherungsbedingungen ihrem Ausschluss-Muster treu: Im ersten Satz des Absatzes werden Infektionen gänzlich ausgeschlossen, im weiteren Verlauf der Klausel wird dieser Ausschluss zum Teil relativiert. Infektionen in der KFZ-Unfallversicherung sind in A.4.10.7 geregelt. „Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren“. Auch hier könnte die Motivation seitens der Versicherer darin bestehen, mögliche „Trittbrett-Infektionen“ vom Versicherungsschutz auszuschließen. Wer nach einem Unfall längere Zeit stationär behandelt werden muss, trägt ein beachtliches Risiko für Infektionen – an Infektionen in Krankenhäusern sterben in Deutschland jedes Jahr rund 50.000 Menschen. Durch die Festlegung, dass ein Unfall größere Hautverletzungen verursachen muss, entledigt sich die Versicherungswirtschaft dieses  – in der Tat nicht unfallspezifischen – Risikos.

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