Besondere Pflichten des Versicherungsnehmers in der KFZ-Unfallversicherung
Auch in der KFZ-Unfallversicherung kann der Versicherungsschutz gefährdet werden, wenn der Versicherungsnehmer gegen die Anzeige-, Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht verstößt. Diese Obliegenheiten gelten in allen Versicherungssparten. In der KFZ-Unfallversicherung gelten weitere Pflichten, die in Abschnitt E.5 der Versicherungsbedingungen festgelegt sind. Sie betreffen
- Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
- Ärztliche Untersuchung, Gutsachten, Entbindung von der Schweigepflicht
- Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
Anzeige des Todesfalls binnen 24 Stunden
Der Leistungsumfang der KFZ-Unfallversicherung umfasst auch eine Entschädigung im Todesfall. Die Versicherer setzen im Todesfall einer versicherten Person voraus, dass die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten den Todesfall unverzüglich anzeigen. E.5.1 regelt:
„Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.“
Mit einer Obduktion kann möglicherweise nachgewiesen werden, dass ein Unfall nicht die Todesursache war.
Entbindung von der Schweigepflicht
Nach einem Unfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, unverzüglich einen Arzt zu konsultieren, dessen Anordnungen nachzukommen und die Unfallfolgen möglichst zu mindern. Darüber hinaus muss er darauf hinwirken, dass von Versicherer angeforderte Berichte und Gutachten zügig erstellt werden. (E.5.2 a-d AKB 2008).
Darüber hinaus ist er verpflichtet, sich von einem durch den Versicherer bestellten Arzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der Versicherer – inklusive eines möglichen Verdienstausfalls. Die Versicherungsbedingungen räumen dem Versicherer ein sehr weitreichendes Informationsrecht ein.
„Ärzte, die Sie – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden von der Schweigepflicht im Rahmen von §213 VVG zu entbinden und zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“ (E.5.2 f AKB 2008)
Geltendmachung von Invalidität binnen 15 Monaten
In E.5.3 weisen die Versicherungsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass Leistungen bei Invalidität deren Feststellung und Geltendmachung binnen 15 Monaten voraussetzen. Diese Frist ist bereits in A.4.5 als Bedingung aufgeführt. Die doppelte Einbindung macht das Einhalten der Frist umso bedeutsamer.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Obliegenheitsverletzungen werden in der KFZ-Unfallversicherung genauso behandelt wie in anderen Versicherungssparten. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung zieht die Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Versicherungsgesellschaft dazu berechtigt, die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen. Einfache Fahrlässigkeit beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Die Beweislast für das Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit betrifft den Versicherungsnehmer (E.6.1 AKB 2008)
Mit Ausnahme von arglistig begangenen Pflichtverletzungen gilt zudem die einschränkende Bedingung der Kausalität. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen (Beweislast!), dass die Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, ist dieser zur Leistung verpflichtet (E.6.2 AKB 2008).