Die KFZ-Unfallversicherung kann eine Todesfallleistung, eine Invaliditätsleistung sowie ein Tagesgeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und ein Krankenhaustagegeld als Versicherungsleistung für den Schadensfall vorsehen. Welche Leistungen im Versicherungsumfang tatsächlich enthalten und wie diese kombiniert und ausgestaltet sind, hängt vom Versicherungsunternehmen und dem jeweiligen Tarif ab.
Ist eine Leistung für den Todesfall vereinbart, handelt es sich immer um eine einmalige Zahlung. Dieser Teil der Unfallversicherung entspricht dann einer Risikolebensversicherung. Deren Abschluss macht vor allem für Personen Sinn, die Angehörige absichern müssen. Sofern sich der Todesfallschutz ohne weitere Einschränkungen auf alle Insassen des Fahrzeugs bezieht, gilt er unabhängig von der persönlichen Situation der Versicherten.
Leistungen bei Invalidität
Die Invaliditätsleistung kann entweder aus einer einmaligen Kapitalabfindung oder aus einer lebenslangen monatlichen Rente oder einer Kombination aus beidem bestehen. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten, wenn eine versicherte Person einen bestimmten Invaliditätsgrad erleidet. Üblich ist eine Abstufung der Entschädigungszahlung in Abhängigkeit von der erlittenen Invaliditätsstufe.
Inbesondere wenn eine monatliche Rente vereinbart ist, sollten Versicherungsnehmer auf verlässliche Klauseln zur Anpassung der Rente an die Preisentwicklung achten. Wer im Alter von 20 Jahren nach einem Unfall eine monatliche Rente in Höhe von 1200 Euro zugesprochen erhält, verliert bei einer jährlichen Teuerungsrate von zwei Prozent bis zum Erreichen des vierzigsten Lebensjahres rund ein Drittel der Kaufkraft, wenn die Rentenhöhe nicht angepasst wird.
Leistungen bei Krankenhausaufenthalt und Verdienstausfall
Ein Krankenhaustagegeld ist eine Geldleistung, die eine versicherte Person für jeden Tag erhält, den sie unfallbedingt in stationärer Behandlung verbringen muss. Üblicherweise wird die Zahlung des Krankenhaustagesgelds auf eine bestimmte Anzahl Tage begrenzt. Da Krankenhaustagegeld ist nicht als Entschädigung für das Leid gedacht, dass eine stationäre Behandlung mit sich bringt. Vielmehr dient es dazu, im Krankenhaus bestimmte medizinische Leistungen (Chefarztbehandlung etc.) zu erwerben.
Bestimmte Aufenthalte werden in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Gemäß A.4.7.1 AKB 2008 zählen „Rehabilitationsmaßnahmen (mit Ausnahme von Anschlussheilbehandlungen) sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen (…) nicht aös medizinisch notwendige Heilbehandlung“.
Bei vielen Versicherern schließt sich an das Krankenhaustagegeld ein Genesungsgeld an. Es wird üblicherweise für dieselbe Anzahl Tage gezahlt, für die auch Anspruch auf Krankenhaustagegeld bestand. Dessen Bewilligung ist Voraussetzung für das Genesungsgeld.
Ein Krankentagegeld wird unabhängig von einer stationären Behandlung für jeden Tag gezahlt, an dem die versicherte Person unfallbedingt nicht oder nicht vollständig arbeitsfähig ist. Auch beim Krankentagegeld ist eine zeitliche Begrenzung üblich. Die Leistung wird nur solange gewährt, wie die medizinische Behandlung andauert, längstens jedoch ein Jahr. Der Sinn des Krankentagegeldes besteht darin, die wirtschaftlichen Folgen des unfallbedingten Verdienstausfalls abzumildern.
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Summenversicherung und Schadenversicherung
Die meisten KFZ-Unfallversicherungen sind als Summenversicherung konzipiert: Die Leistung des Versicherers im Schadenfall orientiert sich nicht am tatsächlichen Ausmaß des Schadens, sondern an der vereinbarten Versicherungssumme. Wer eine KFZ-Unfallversicherung abschließt, sollte nicht an der Versicherungssumme sparen und diese vor dem Hintergrund der Überlegung bemessen, welche finanziellen Auswirkungen ein schwerer Unfall mit Personenschaden haben könnte und inwieweit dieser Schaden bereits durch andere Versicherungen (Risikolebensversicherung, private Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) abgedeckt ist.
Nicht ganz unproblematisch ist das Pauschalsystem, mit dem die Versicherungssumme im Schadenfall bei vielen Policen ermittelt wird. Bei einer Basis-Versicherungssumme von 100.000 Euro erhöht sich dabei die Versicherungssumme um 50 Prozent auf 150.000 Euro, wenn eine zweite Person im Wagen sitzt. Die kumulierte Versicherungssumme wird aber anschließend durch die Anzahl der Personen im Fahrzeug geteilt. Auch wenn nur eine von zwei Personen verletzt wird, reduziert sich die Summe für die verletzte Person dadurch auf 75.000 Euro. Für mehr als zwei Personen im Fahrzeug wird die Versicherungssumme nicht weiter erhöht – der Versicherungsschutz reduziert sich also mit jedem weiteren Insassen.
Eine andere Vertragsvariante ist die Fahrer-Unfallversicherung. Diese schützt ausschließlich den Fahrer und leistet im Schadenfall vollständigen Ersatz für den konkret entstandenen Schaden, ohne sich auf eine Versicherungssumme zu begrenzen. Der Gedanke hinter diesem Konzept bezieht andere Insassen durchaus mit ein: Diese werden bei einem Unfall von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (bei dem es sich auch um den Fahrer des Wagens handeln kann) entschädigt.
Die KFZ-Haftpflicht ist selbst eine Schadenversicherung und keine Summenversicherung. Eine Fahrer-Unfallversicherung bietet dem Fahrer denselben Schutz. Die Höchstentschädigungsgrenze wird von den meisten Versicherern auf 8 Mio. Euro festgesetzt. Zu den Leistungen der Fahrer-Unfallversicherungen gehören unter anderem ein Todesfallschutz, Ersatz bei Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Die Leistungen werden anders als bei klassischen KFZ-Unfallversicherungen mit den obligatorischen Leistungen anderer Zahlungspflichtiger (z. B. KFZ-Haftpflicht des Unfallgegners, Krankenversicherung) verrechnet.
Invalidität messen: Die Gliedertaxe
In den Allgemeinen Bedingungen von Unfallversicherungen findet sich stets ein Hinweis auf die Gliedertaxe. Dabei handelt es sich um ein Regelwerk für die Quantifizierung von Invalidität bei verunfallten Personen. Aus dem gemäß der Gliedertaxe ermittelten Invaliditätsgrad wird die Höhe der Entschädigung abgeleitet.
Der Invaliditätsgrad wird als Prozentsatz von 100 angegeben und kann 100 nie übersteigen. Die Prozentsätze für den Verlust oder die vollständige Funktionsunfähigkeit basieren auf den unverbindlichen Empfehlungen des GDV, finden aber in den meisten Versicherungsbedingungen uneingeschränkte Anwendung.
Invalidität gemäß der Gliedertaxe
Die Versicherungsbedingungen regeln die Einstufung der Schwere der Invalidität. In A.4.5.3 AKB 2008 ist festgelegt, dass ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade gelten.
Arm: 70%
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65%
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60%
Hand: 55%
Daumen: 20%
Zeigefinger: 10%
Anderer Finger: 5%
Bein über der Mitte des Oberschenkels: 70%
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels: 60%
Bein unterhalb des Knies: 50%
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels: 45%
Fuß: 40%
Große Zehe: 5%
Andere Zehe: 2%
Auge: 50%
Gehör auf einem Ohr: 30%
Geruchssinn: 10%
Geschmackssinn: 5%
Sind andere Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, wird der Invaliditätsgrad danach bemessen, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Es werden ausschließlich medizinische Gesichtspunkte berücksichtigt (A.4.5.3 b AKB 2008).
Es gilt ein Abzug für Vorschäden: Lag für von einem Unfall betroffene (!) Körperteile bereits vor dem Schadenfall Invalidität vor, wird der zuvor bestehende Grad der Invalidität vom unfallbedingten Invaliditätsgrad abgezogen. Sind nach einem Unfall mehrere Körperteile oder Sinnesorgane dauerhaft beeinträchtigt, werden die einzelnen Grade bis zur Obergrenze von 100 Prozent summiert.
Die für den Todesfall vereinbarte Leistung wird nur ausbezahlt, wenn die versicherte Person infolge des Unfalls (!) innerhalb eines Jahres verstirbt. (A.4.6.1 AKB 2008).
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