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Grobe Fahrlässigkeit 

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße nicht beachtet wurde. Besteht zwischen grob fahrlässigem Verhalten und einem Versicherungsfall ein kausaler Zusammenhang, kann der Versicherer seine Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Die Rechtsprechung hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit weiterentwickelt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Vorliegen grober Fahrlässigkeit neben einer objektiven Komponente auch eine subjektive Komponente enthält. Demnach muss ein Verhalten auch unter Berücksichtigung des situativen Einzelfalls unentschuldbar sein. Insbesondere erlaubt die Interpretation der Rechtsprechung „mildernde Umstände“, wie beispielsweise außergewöhnliche Stresssituationen