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Kontrahierungszwang

Das Pflichtversicherungsgesetz sieht vor, dass Versicherungsunternehmen Versicherungsanträge grundsätzlich annehmen müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass tatsächlich alle Fahrzeuge auf deutschen Straßen ausreichend versichert sind. Der Kontrahierungszwang beschränkt sich auf die gesetzliche Mindestdeckung (7,5 Mio. für Personenschäden, 1,12 Mio. für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden). Der Kontrahierungszwang gilt nicht, wenn eine sachliche oder räumliche Beschränkung dem Vertragsabschluss entgegensteht oder der Antragsteller bereits ein KFZ beim betreffenden (!) Versicherer versichert hatte und das Versicherungsunternehmen aufgrund von Zahlungsverzug, Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen arglistiger Täuschung gekündigt hat.