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Unfall mit dem Firmenwagen – was tun?
Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen stellt sich die zunächst die Frage, ob die Fahrt dienstlich veranlasst war, oder ob es sich um eine private Nutzung handelte. Zahlreiche Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern das Firmenauto auch privat zur Verfügung.
Diese Nutzung sollte allerdings durch einen Firmenwagen-Nutzungsvertrag als Ergänzung zum Arbeitsvertrag klar geregelt sein. Die Zahl der Firmenwagen, Fahrzeuge mit gewerblicher Zulassung hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen.
Die Zahl der Firmenwagen, Fahrzeuge mit gewerblicher Zulassung hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen, wie die folgende Daten belegen:
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Quellen:
Rote Linie: Neuzulassungen von Gewerbe
Blaue Linie: Neuzulassungen von Privat
Polizei rufen
Kommt es zu einem Unfall mit dem Firmenwagen, sollte auf jeden Fall zur Beweissicherung die Polizei verständigt werden. Wurde der Unfall durch den Unfallgegner verschuldet, klärt sich die Haftungsfrage recht schnell. Allerdings muss das Unternehmen seine Ansprüche zeitnah bei der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen.
War der Nutzer des Firmenwagens der Verursacher, kommen zwei weitere Aspekte hinzu. Der erste bezieht sich auf die Ursache des Unfalls und die Kostenübernahme, der zweite Aspekt ist steuerlicher Natur.
Bei der Unfallursache werden drei „Gruppen“ unterschieden:
Leichte Fahrlässigkeit
Mittlere Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
Unter leichter Fahrlässigkeit versteht man beispielsweise das Verursachen eines Unfalls bei leichtem Glatteis. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber alle durch den Unfall entstandenen Kosten.
Handelte es sich um mittlere Fahrlässigkeit, zu dichtes Auffahren, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter in Relation zur Höhe des Verschuldungsgrades an den Kosten beteiligen.
Bei grober Fahrlässigkeit, das Überfahren einer roten Ampel, muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass er die Kosten in voller Höhe selbst zu tragen hat. Dies greift allerdings nicht, wenn ihm dadurch eine Überschuldung droht.
Die steuerliche Komponente
Wurde ein Firmenwagen in einen Unfall verwickelt, greift eine steuerliche Komponente, die vor allem für Selbstständige relevant ist. Wurde der Unfall durch einen Dritten verursacht und der Geschädigte macht einen Nutzungsausfall geltend, stellt sich die Frage, wie dieser Nutzungsausfall zu versteuern ist. Diese Frage war so brisant, dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Thematik auseinandersetzen musste (Aktenzeichen X R 2/14).
Der Kläger war ein selbstständiger Versicherungsvertreter, der mit seinem auf das Geschäft laufenden Fahrzeug in Urlaub fuhr, als der Unfall passierte. Der Fahrzeuginhaber versteuerte die private Nutzung über die sogenannte „Ein-Prozent-Regelung“. (1)
Die Finanzbehörden betrachteten die Nutzungsausfallentschädigung der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang als Betriebseinnahme. Der Fahrzeughalter argumentierte, dass sich der Unfall während einer privaten Urlaubsreise ereignete, die Nutzungsausfallentschädigung somit rein privater Natur sei.
Bewegliche Wirtschaftsgüter nicht teilbar
Der BFH folgte jedoch der Ausführung des Finanzamtes, dass ein bewegliches Wirtschaftsgut nicht aufgeteilt werden könne. Bei gleichzeitiger privater und gewerblicher Nutzung müsse das Wirtschaftsgut entweder der privaten Schiene oder der beruflichen zugeschlagen werden.
Damit zählt die Nutzungsausfallentschädigung im Fall des Klägers automatisch zu den Betriebseinnahmen. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zweck das Fahrzeug genutzt wurde, gewerblich oder privat. Der BFH begründete dies damit, dass der Nutzungsausfall auch für die betriebliche Nutzung greift.
Mit diesem Urteil bestätigte der BFH im Übrigen seine grundsätzliche Einstellung zu Nutzungsausfallentschädigungen bei gemischt gebrauchten Wirtschaftsgütern.