Gutachter beauftragen

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Ein Verkehrsunfall geschieht, es kracht mächtig und für die Regulierung des Versicherungsschadens wird schnell klar: Es muss ein Gutachter her! Was Geschädigte dabei beachten sollten, welche Punkte bei der Beauftragung eines Sachverständigen beachtet werden sollten und wie ein freier Sachverständiger im Netz gefunden werden kann, darüber soll dieser Ratgeber Aufschluss und Information geben.

Wann kann ich als Geschädigter einen eigenen Gutachter beauftragen?

Bei der Bestellung eines Sachverständigen wegen eines durch Unfall oder Schaden Geschädigten sind zwei Faktoren wichtig:
  1. Trägt der Geschädigte eine Mitschuld am Unfall und
  2. um welche Art von Schaden handelt es sich.
Natürlich kann jeder nach jedem Unfall einen Gutachter beauftragen wie es ihm beliebt. Bei Bagatellschäden aber zahlt die Versicherung des Gegners den Sachverständigen nicht. Dies hat einen einfachen Grund: Die Kosten für solche Schäden wie beispielsweise Kratzer im Lack oder ein beschädigtes Licht sind nicht so hoch angesiedelt, dass die Bestellung eines Gutachters und die Erstellung eines teuren Gutachtens gerechtfertigt wäre.
Frontalunfall mit zwei Autos
© Vuk Vukmirovic / Fotolia.com
Wer als Geschädigter dennoch bei einem solchen Bagatellschaden einen Sachverständigen beauftragt, der bleibt in der Regel selbst auf den Kosten für den Gutachter sitzen. Der zweite Faktor ist die Mitschuld. Trägt der Geschädigte eine Teilschuld an einem Unfall und beauftragt in dessen Folge einen Sachverständigen, muss er auch die anteiligen Kosten für die Erstellung des Gutachtens übernehmen.

Neutralität des Sachverständigen wichtig

Wird ein Gutachter hinzugezogen nach einem Unfall oder Schadensfall, geht es um bares Geld. Deshalb ist es für den Fahrzeughalter wichtig, dass die Neutralität des Sachverständigen auch eingehalten wird. Das heißt: wird ein Gutachter seitens der Autoversicherung gestellt, sollte vor der Erstellung des Gutachtens durch diesen beim Versicherer nachgehakt werden, ob dieser wirklich ein neutraler Sachverständiger, oder beim Autoversicherer angestellt ist. Ist letzteres der Fall, sollte der Versicherte darüber nachdenken, ob es für ihn nicht besser ist, einen eigenen und freien Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Stellt sich die Versicherung hierbei quer, bringt ihr dies bei einem Haftpflichtschaden nichts, da der Geschädigte bei solchen Fällen, mit Ausnahme von Bagatellschäden, ein Recht auf einen eigenen, freien Gutachter hat. Dafür kann der Versicherte später von dessen Neutralität profitieren, wenn es um die Regulierung des Schadens geht und der Gutachter der Versicherung zu einem anderen Ergebnis denn der freie Gutachter kommt. Denn je ferner ein solches Gutachten von der Kfz-Versicherung selbst steht, desto neutraler kann er bei der Begutachtung des Schadens und der Schadensermittlung sein. Vor allem bei Klagen ist dies sehr wichtig, wenn es am Ende darum geht, wer Recht hat und welches Gutachten nach Ansicht des Gerichts das bessere, da passendere ist.

Neutralen Sachverständiger als Geschädigter beauftragen

Wird man Opfer eines Unfalls oder Schadensfalls und ist damit Geschädigter, hat der Gesetzgeber klare Regeln vorgegeben, wenn es um die Bestellung eines freien Sachverständigen geht. Die Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners hat die Kosten für diese zu tragen, da der Geschädigte immer das Recht auf einen eigenen, freien Sachverständigen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen Schaden handelt, der als Bagatellschaden gilt. Beteiligen an den Kosten für den freien Sachverständigen muss sich ein geschädigter Autofahrer nur dann, wenn er eine Teilschuld am Unfall trägt. Für viele Geschädigte ist dies natürlich eine gute Nachricht, können sie doch, ohne selbst die Kosten tragen zu müssen, einen neutralen Gutachter hinzuziehen und sind nicht auf das Gutachten des Sachverständigen der gegnerischen Versicherung angewiesen. Gerade bei Fällen, bei denen die Sache später vor Gericht landet, ist die Bestellung eines freien Sachverständigen seitens des Geschädigten, wie oben bereits geschrieben, oft eine gute Wahl.

Sachverständigenfahren bei der Kaskoversicherung

Nicht selten erleben Deutschlands Autofahrer den Streit mit ihrer Kaskoversicherung, weil diese den entstandenen Schaden nicht übernehmen möchte. Der Gesetzgeber hat hierfür extra ein Verfahren ermöglicht, um eine Einigung zwischen Versichertem und Versicherer zu ermöglichen, mittels des so genannten Sachverständigenverfahrens. Wichtig aber für den Versicherten: Was immer auch bei diesem Sachverständigenverfahren am Ende rauskommt, es ist für beide Seiten -die Kaskoversicherung wie für den Versicherten- bindend. Das heißt wer immer das Verfahren verliert, übernimmt die Kosten dafür. Kommt es im Laufe des Verfahrens zu einem Kompromiss, müssen beide Parteien die Kosten anteilig übernehmen. Um ein Sachverständigenverfahren zu eröffnen, muss der Versicherte eine Erklärung gegenüber seiner Kaskoversicherung abgeben, dass er ein solches Verfahren eröffnen möchte. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Einfach ein Anruf bei der Versicherer reicht dazu nicht. Mit der Erklärung benennt der Versicherte gleichzeitig einen Gutachter, der in seinem Auftrag tätig ist. Der Autoversicherer hat dann seinerseits eine Frist von zwei Wochen, um auf die Erklärung des Versicherungsnehmers zu reagieren. Die Kaskoversicherung hat zwei Möglichkeiten:
  1. Entweder den Vorschlag des Fahrzeughalters anzunehmen und damit den Fall abzuhaken.
  2. Oder aber einen eigenen Sachverständigen zu benennen.
Lässt die Kaskoversicherung die vorgegebene Frist zur Reaktion verstreichen, ist es dem Versicherten möglich, einen zweiten Sachverständigen zu beauftragen. Beide Gutachter, der des Versicherten und jener der Kaskoversicherung legen übrigens ihrerseits gemeinsam einen Ombudsmann fest, der später die Entscheidung trifft, falls es zu keiner Einigung der vom Versicherten bestellten Gutachter kommt. Der Ombudsmann hat später die entscheidende Stimme, wenn es zu keiner Einigung der beiden Gutachter kommt. Kann seitens der Sachverständigen kein Ombudsmann gestellt werden, beispielsweise weil sich die Sachverständigen nicht auf einen gemeinsamen Ombudsmann einigen können, wird dieser vom zuständigen Amtsgericht festgelegt und dies bindend. Das Sachverständigenverfahren ist für beide Parteien, den Versicherten und seine Kaskoversicherung, bindend. Dies bedeutet zugleich, dass der Verlierer des Verfahrens die Kosten für dieses tragen muss. Bei einem Kompromiss am Ende des Sachverständigenverfahrens werden die Verfahrenskosten unter beiden Parteien aufgeteilt. Kommt es hingegen zu einer übereinstimmenden Meinung beider Sachverständiger, muss die Partei, die  das Verfahren durch die einstimmige Gutachtermeinung verliert, die Kosten des Verfahrens übernehmen.

Wer übernimmt die Kosten für den Gutachter?

Wie bereits weiter oben angeführt, hängt dies von mehreren Faktoren ab.

Geht es um die Kfz-Haftpflicht oder die Kaskoversicherung?

Im Falle der Kfz-Haftpflicht kommt es darauf an, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder einen vergleichsweise großen Schaden. Zudem ist es wichtig, ob der Geschädigte eine Teilschuld am Unfall trägt oder der Unfallgegner alleinige Schuld am Unfallhergang hat. Im Falle einer Kaskoversicherung hängt es davon ab, ob es zu einem Sachverständigenverfahren kommt oder ob die Versicherung den Gutachter des Versicherungsnehmers anerkennt. Im Falle eines Sachverständigenverfahrens werden die Kosten entweder anteilig übernommen oder die Verliererseite muss die Kosten des Verfahrens und des Sachverständigen tragen.

Wie hoch sind die Kosten für ein Gutachten?

Kfz-Mechaniker mit Fliege und Werkzeug
© Dron / Fotolia.com
Für Kfz-Gutachter gibt es keine gesetzlich vorgegebenen Honorartabellen. Der Gutachter hat damit einen hohen Spielraum bei seinem festgelegten Honorar. Meist orientiert sich dieses an der Höhe des Schadens, was aber wiederum eine hohe Spannbreite bei dem Sachverständigenhonorar bedeuten kann. Nur eine Vorgabe hat der Bundesgerichtshof den Kfz-Gutachtern mit auf den Weg gegeben: Die Honorare sollten die marktüblichen Preise als Orientierungspunkt haben. Berechnet der eine Gutachter 10 Prozent des Schadens als Honorar für die Erstellung seines Gutachtens, kann dies bei einem anderen Sachverständigen hingegen 40 Prozent sein. Die Spannbreite ist damit groß, was es für einen Geschädigten möglicherweise schwer macht, die richtige Wahl für einen bestimmten Gutachter zu treffen. Denn ein teurer freier Sachverständiger verspricht nicht unbedingt automatisch eine qualitativ bessere Arbeit denn ein günstiger. Zu den Kosten für die Erstellung des Gutachtens selbst kann der Sachverständige Nebenkosten veranschlagen, wie z.B. Kosten für die Fahrt. Auch hier gehen die berechneten Kosten weit auseinander, wie die Praxis zeigt.

Vorsicht bei der Auswahl des Sachverständigen!

Es gibt Berufsbezeichnungen, die gesetzlich geschützt sind und solche, die sich jeder selbst aussuchen kann wie es ihm gefällt. Letzteres ist bei Kfz-Gutachtern leider der Fall. Jeder, der es mag, kann sich Kfz-Gutachter nennen und als freier Sachverständiger in diesem Bereich tätig sein. Wichtig ist es deshalb bei der Auswahl des Gutachters genau hinzusehen. Der BVSK, der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., hat als Hauptkriterium festgelegt, dass der Gutachter, der sich um die Aufnahme in diesem Berufsverband bewirbt, mindestens ein Studium zum Ingenieur oder einen Meistertitel im Bereich Kfz nachweisen muss. Wer einen Gutachter sucht, der abseits von den Autoversicherern als freier Sachverständiger tätig ist, tut gut daran, sich diesen über den genannten Berufsverband direkt zu suchen.

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Freie Sachverständige finde ich wo im Internet?

Da die Berufsbezeichnung Kfz-Gutachter nicht geschützt ist, kommt es für Geschädigte und Versicherungsnehmer darauf an, einen guten freien Sachverständigen unter den vielen Gutachtern zu finden. Dies mag vielleicht wie die Suche nach der Nadel im Heuhaufen klingen, aber das ist es nicht. Der bereits weiter oben erwähnte Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., der BVSK, hat auf seiner Seite unter Kfz-Sachverständiger eine Liste mit freien Sachverständigen zusammengestellt. Versicherte, die ein Gutachten benötigen, können dort einen entsprechenden Gutachter finden. Im BVSK sind alle freiberuflichen und vor allem unabhängigen (!!!) Kfz-Gutachter zu finden, welche nach Ansicht des Berufsverbands tatsächliche Sachverständige im Bereich des Kraftfahrzeugwesens sind und entsprechende Gutachten erstellen können.

Freie Sachverständige außerhalb des Berufsverbands?

Da der BVSK bestimmte Vorgaben an die dem Verband angegliederten und darin organisierten Kfz-Gutachter stellt, ist ein freier Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen am besten dort zu finden. Sich einfach so frei Schnauze im Internet oder den Gelben Seiten auf die Suche zu begeben, kann hingegen ins Auge gehen. Denn wie bereits erwähnt: Jeder kann sich Kfz-Gutachter nennen, wenn es ihm gefällt. Dafür ist nicht einmal eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker oder Ähnliches notwendig. Ein gutes Gutachten sollte deshalb von einem wirklichen Fachmann kommen, selbst wenn dieser teurer sein mag als der Kfz-Gutachter, der sich ohne Anbindung an den Verband im Internet oder Ähnliches finden lässt. Schließlich geht es für den Geschädigten darum, zu gewinnen und nicht noch selbst draufzuzahlen. Nur weil der vermeintliche freie Sachverständige Mist baut in seinem Gutachten und dieses dann vor Gericht keine Relevanz hat, weil es beispielsweise fachliche Mängel aufweist oder andere Fehler enthält, welche von den Richtern dann beanstandet werden.

Einen Abfindungsvergleich des Gegners annehmen?

Die gegnerische Versicherung erkennt die Schuld des eigenen Versicherungsnehmers an und bietet dem Geschädigten einen Abfindungsvergleich. Hört sich gut an, auf den ersten Blick, sollte aber mit Vorsicht genossen werden. Denn egal wie hoch die Summe ist, die einem da als Abfindung versprochen wird – nimmt der Geschädigte diesen Vergleich an, verzichtet er damit zugleich auf alle weiteren Ansprüche aus dem Versicherungsfall. Das heißt treten Folgeschäden aus dem Unfall auf, muss die Versicherung des Unfallgegners nicht mehr aufkommen dafür. Selbst vor Gericht haben die Geschädigten dann sehr schlechte bis gar keine Karten mehr, wenn sie dagegen klagen. Schließlich haben sie mit ihrer Unterschrift unter den Abfindungsvergleich diesem zugestimmt und damit auf alle folgenden Ansprüche verzichtet. Ein solcher Abfindungsvergleich sollte deshalb nur mit Bedacht und vor allem erst nach Rücksprache der behandelnden Ärzte (und eventuell sogar einer Zweitmeinung!), angenommen und unterschrieben werden.

Bei Bagatellschaden auf Gutachter verzichten?

Bei großen Schäden nach einem Unfall oder beispielsweise einem Unwetter ist die Beauftragung eines freien Sachverständigen oft eine wichtige Sache. Je nach Unfallhergang und Sachlage muss der Geschädigte diesen selbst nicht bezahlen. Bei einem Unfall ohne Teilschuld beispielsweise muss die Kfz-Versicherung des Unfallgegners für die Kosten des Gutachters aufkommen. Anders sieht es bei so genannten Bagatellschäden aus. Wird hier ein Gutachten in Auftrag gegeben, muss der Auftraggeber des Gutachtens, ganz egal wer Schuld am Unfall hat, dieses auch bezahlen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer der Geschädigte und frei von einer Teilschuld am Unfall ist. Deshalb ist zu empfehlen, nur dann einen Kfz-Gutachter zu bestellen, wenn es wirklich um einen nennenswerten Schaden handelt und sich die Versicherung des Unfallgegners oder die eigene Kaskoversicherung weigert, den entstandenen Schaden zu übernehmen.

Fazit

4 Jugendliche im Auto
© william87 / Fotolia.com
Beim Thema Gutachter beauftragen, gilt es für einen Versicherungsnehmer verschiedene Punkte zu beachten. Vor allem beim Abfindungsvergleich sollten Versicherte auf der Hut sein und nicht einfach blind zu unterschreiben, was ihnen als eine auf ersten Blick hohe Vergleichssumme angeboten wird. Wird ein freier Sachverständiger beauftragt, sollte zudem möglichst ein dem BSVK, dem Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., angehörender Kfz-Gutachter bestellt werden. Um sicher zu gehen, dass der vermeintliche Sachverständige auch wirklich ein Sachverständige ist und sich diese gesetzlich nicht geschützte Berufsbezeichnung nicht einfach nur selbst gegeben hat. Bei der Übernahme der Kosten für das Gutachten und den freien Sachverständigen kommt es darauf an, ob der Geschädigte eine Teilschuld trägt, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder ob es sich um einen Versicherungsfall mit einer Kaskoversicherung handelt. Wichtig ist: Ein guter Kfz-Gutachter kann einem Geschädigten unterstützen Recht zugesprochen zu bekommen. Selbst wenn sich die Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners oder die eigene Kaskoversicherung erst querstellen mag. Am Ende bleibt in solchen Fällen nur der Klageweg und mit einem guten freien Sachverständigen an der Seite hat ein Geschädigter schon fast die halbe Miete gewonnen.

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