Sind vom Chef bezahlte Strafzettel und Bußgelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten?
Wer beruflich viel im Außendienst unterwegs ist, wird früher oder später einen Strafzettel oder gar einen Bußgeldbescheid, zum Beispiel für Geschwindigkeitsüberschreitungen oder falsches Parken, kassieren.
Viele Unternehmen zeigen sich in diesem Fall kulant und übernehmen die dadurch entstehenden Kosten zumindest dann, wenn es sich hierbei um einen Einzelfall handelt.
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie solche Zahlungen vom Chef steuerlich zu handhaben sind. Handelt es sich hierbei um eine steuerfreie Schenkung, oder müssen die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn deklariert werden? Wir klären auf.
Der Bundesfinanzhof gibt die Richtung vor
Ein Hinweis der
OFD Frankfurt (Az. S 2332 A – 094 – St 222) bringt Aufklärung: Bereits im Juli 2015 hatte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass der
Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Bußgeldübernahmen durch den Arbeitgeber geändert hat.
Bußgelder sind unter Umständen wie Arbeitsentgelt zu versteuern
Nach dieser Rechtsauffassung führen Zuwendungen seitens des Arbeitgebers immer dann zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie im Zusammenhang mit einem Ereignis gewährt werden, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Eine solche Zuwendung habe somit Entlohnungscharakter und sei entsprechend steuerpflichtig zu behandeln.
Etwas anders sieht die Lage laut Meinung des BFH aus, wenn die Zuwendung seitens des Arbeitgebers ausschließlich bzw. überwiegend aus eigenem betrieblichem Interesse geschieht. Dies sei beispielsweise bei betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen der Fall, deren Kosten ebenfalls der Arbeitgeber übernimmt.
Hierdurch werde kein sogenannter Arbeitslohnzufluss begründet, da es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung handelt. Dementsprechende Zuwendung ziehen daher laut BFH keine lohnsteuerlichen Folgen nach sich.
Unterschied zwischen Arbeitslohnzufluss und betriebsbedingte Begleiterscheinungen
Grundsätzlich ist die Sichtweise des BFH nicht neu. Bereits im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof ein Urteil gegen einen Spediteur gesprochen, der als Arbeitgeber Bußgelder für seine Arbeitnehmer übernommen hatte und im Anschluss nicht zu der Ansicht kam, dass es sich dabei um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe.
In diesem Fall ging es vorrangig um die Bezahlung von Bußgeldern, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren. Hier kamen die Richter zu der Ansicht, dass es sich bei solchen Bußgeldern nicht um Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Ziel handele.
Dagegen spreche insbesondere die Tatsache, dass ein Unternehmen nicht auf einem solchen rechtswidrigen Tun aufgebaut sein kann. Folglich änderten die Richter am BFH ihre Behandlung derart gelagerter Fälle und wiesen die Klage des Spediteurs ab.
In Zukunft werden Arbeitgeber also etwas genauer überlegen, ob sie die Verwarnungs- und Bußgelder ihrer Mitarbeiter ohne weiteres übernehmen. Schließlich hängen an der Deklaration als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt weitere Verpflichtungen, die es diesbezüglich zu erfüllen gilt. Dies gilt übrigens nicht nur für die Seite des Arbeitgebers, sondern auch für den Arbeitnehmer.
Die beste und eleganteste Art der Problemlösung ist natürlich, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, dass Verwarnungs- oder Bußgelder für Verkehrsverstöße verhängt werden.