OLG Düsseldorf (Az. 20 U 34/98)
Abschleppkosten sind nicht sofort fällig
Die Abschleppkosten für die Autos von Falschparkern muss laut dem OLG Düsseldorf zunächst der Staat tragen. Die allgemein übliche Praxis, wonach der Abschleppunternehmer das Fahrzeug erst herausgibt, wenn der Halter die Kosten bezahlt, ist rechtswidrig (Az. 20 U 34/98).
Grund: Auftraggeber des Abschleppunternehmens und damit Empfänger der Rechnung ist der Staat. Die Behörde muss daher die Kosten zunächst selbst bezahlen und anschließend den Kfz-Halter in Regress nehmen. Die Einziehung von Forderungen kann der Staat nach dem Rechtsberatungsgesetz nur auf einen Rechtsanwalt oder ausgewählte Inkasso-Büros übertragen, nicht aber auf einen Abschleppunternehmer.