OLG Frankfurt (Az. 23 U 108/94)
Anzünden einer Zigarette während Autobahnfahrt bei Außerachtlassen des Straßenverlaufs ist grob fahrlässig
Gemäß Urteil des OLG Frankfurt a.M. handle derjenige grob fahrlässig, der auf der Autobahn in Folge einer Unaufmerksamkeit den Straßenverkehr außer Acht lässt und einen Unfall verursacht, beispielsweise durch das Anzünden einer Zigarette. Dies hat zur Folge, dass der Versicherer keinerlei Leistung erbringen muss. Generell spiele es keine Rolle, wodurch die Unaufmerksamkeit verursacht werde.
Mit seiner Entscheidung urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gegen den Versicherungsnehmer, da dieser keinerlei Anspruch auf Versicherungsleistung habe. Schließlich habe er grob fahrlässig gehandelt und hierdurch den Unfall provoziert.
Zugrunde liegender Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer befuhr die Autobahn und versuchte bei einer Geschwindigkeit von 130km/h eine Zigarette anzuzünden.
Dies führte dazu, dass er seinen PKW nicht mehr auf der Fahrbahn halten konnte und somit von dieser abkam. Beim Versuch, sein Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zu lenken, kam es in Folge einer Übersteuerung dazu, dass er die Leitplanke streifte. Letztendlich erhob der Versicherungsnehmer Klage, da die Versicherungsgesellschaft trotz Vollkaskoschutz den entstandenen Schaden nicht begleichen wollte. Sie war der Meinung, dass der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursachte und ihm daher keinerlei Leistung zustünde.
Grobe Fahrlässigkeit bei Außerachtlassen des Straßenverkehrs
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. war derselben Meinung wie die Versicherungsgesellschaft. Auch das Gericht urteilte auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, da dieser den Straßenverkehr außer Acht gelassen habe. Worauf die Unaufmerksamkeit beruhte, sei unerheblich. Ob der Kläger unaufmerksam wurde, weil er versuchte, seine Zigarette anzuzünden oder ob eine grobe Fahrlässigkeit besteht, wenn man während der Autobahnfahrt bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h durch das Anzünden einer Zigarette unaufmerksam wird, spielt keine Rolle.
Auch durch sein Augenblicksversagen habe sich der Versicherungsnehmer nicht vom Vorwurf, grob fahrlässig gehandelt zu haben, befreien können. So sieht es das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Denn es bestehe auch dann eine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer kurzfristig – also augenblicklich – versagt hätte, wenn der Zeitpunkt der groben Fahrlässigkeit es in einer besonders gefährlichen Situation verlangt, höchste Aufmerksamkeit walten zu lassen. Genau dies sei hier der Fall gewesen.