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Oberlandesgericht Koblenz (Az. 12 U 313/13)

Eigenanteil bei Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit

Ist ein Fahrer mit einer Geschwindigkeit deutlich über der Richtgeschwindigkeit unterwegs, muss er bei einem Unfall für einen Teil des Schadens selber haften – vorausgesetzt, der Unfall wäre bei niedrigerer Geschwindigkeit vermeidbar gewesen.

Zu diesem Urteil kamen die Richter am Oberlandesgericht Koblenz im Fall mit dem Az. 12 U 313/13. Der Fahrer war in diesem Fall mit rund 200 Stundenkilometern deutlich schneller als die angegebene Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern. Im verhandelten Fall wäre der Unfall bei langsamerer Fahrweise vermeidbar gewesen, weshalb besagter Fahrer 40 Prozent des Schadens, den der Unfallgegner verursacht hatte, selber haften muss.

Quintessenz aus diesem Urteil: auch auf Autobahnen, auf denen die Geschwindigkeit freigegeben ist, sollte nicht zu schnell gefahren werden. Anderenfalls kann es – wie im hier geschilderten Fall – passieren, dass man für einen Teil des Schadens selber haftet, obwohl der eigentliche Unfallverursacher ein anderer war.