Finanzgericht Münster (Az. 12 K 1620/15 E)
Über die regelmäßige Arbeitsstätte und die damit verbundenen Auswirkungen auf die steuerlichen Gegebenheiten des Arbeitnehmers
Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer ist die Sache klar: Dort, wo er täglich seine Arbeit verrichtet – also beispielsweise im Büro oder auch in der Produktion eines Unternehmens – befindet sich logischerweise auch die regelmäßige Arbeitsstätte.
Für die Fahrten zur Arbeitsstätte und von dort wieder nach Hause kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung entsprechende Kosten pro gefahrenem Kilometer geltend machen, die ihn dann steuerlich entlasten.
Allerdings ist die Sachlage nicht in jedem Fall so eindeutig. Wie verhält es sich beispielsweise bei Arbeitnehmern, die nicht durchgehend an einem Ort arbeiten und ihre Arbeit beispielsweise im Außendienst oder auf entsprechenden Touren in der Umgebung der eigentlichen Arbeitsstätte verrichten?
Regelmäßige Arbeitsstätte umstrittenes Thema
Dass die diesbezügliche Einordnung vergleichsweise schwierig ist, zeigen zahlreiche Urteile, in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren von unterschiedlichen Gerichten in Deutschland gefällt wurden. Ein solches Urteil sprach kürzlich auch das Finanzgericht Münster.
Hier der zugrundeliegende Sachverhalt: In dem betreffenden Verfahren ging es um die regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin. Diese sagte im Verfahren als Klägerin aus, dass sie im gesamten Streitjahr (in diesem Fall das Jahr 2013) ihren Dienst als Polizeibeamte im sogenannten Wach- und Wechseldienst in einer Polizeiwache verrichtet habe.
Sie suchte also die Polizeiwache arbeitstäglich auf, verrichtete dort jedoch nicht die eigentlichen Arbeiten, sondern nahm von dort aus den Streifendienst auf. Aus diesem Grund beantragte die Klägerin in ihrer Jahreseinkommensteuererklärung die Berücksichtigung der entsprechenden Fahrten nach den Grundsätzen der Reisekosten und setzte hierfür einen Wert von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer an.
Auch die Mehraufwendungen für die Verpflegung an Tagen mit einer mindestens achtstündigen Abwesenheit von ihrer Wohnung machte sie steuerlich geltend. Das zuständige Finanzamt wollte eine entsprechende Berücksichtigung wie von der Klägerin in der Steuererklärung gewünscht jedoch nicht vornehmen. Anerkannt wurde von diesem lediglich die einfache Entfernungspauschale, der Mehraufwand für die Verpflegung dagegen überhaupt nicht.
Qualitativer Schwerpunkt wichtiger als quantitativer Schwerpunkt
Die Begründung des Finanzamts: Die Polizeiwache stelle die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin dar, nicht die entsprechenden Fahrten im Streifendienst. Damit erklärte sich die Polizeibeamtin nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Finanzgericht Münster.
Ergebnis: Das Gericht wies die Klage ab. Nach Meinung der Richter komme es grundsätzlich nicht darauf an, wo der quantitative Schwerpunkt einer Tätigkeit liege, sondern vielmehr auf den qualitativen Schwerpunkt. Dieser läge laut Meinung des Gerichts in der Polizeiwache, da sie ihr dienstrechtlich zugeordnet sei, sie die Wache täglich aufsuche und dort auch die Nacharbeiten verrichte, z. B. das Schreiben der Berichte.
Zudem könne sich die Polizeibeamtin – ebenso wie ein im Innendienst tätiger Verwaltungsbeamter – auf die regelmäßigen Fahrten einstellen. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in den Genuss eines höheren Werbungskostenabzugs als im Innendienst tätige Beamte und andere Arbeitnehmer kommen solle.