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Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1572/14)

Steuerliche Absetzbarkeit von Strafprozesskosten nach einem Verkehrsunfall

Kommt es nach einem Verkehrsunfall zu einem Strafprozess, so stellt sich die Frage, ob die damit entstehenden Kosten steuerlich absetzbar sind. Dies wird beispielsweise dann wichtig, wenn der Verkehrsunfall im Rahmen einer Dienstreise entstanden ist. Die Gerichte mussten sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit derart gelagerten Fällen auseinandersetzen und sprachen unterschiedliche Urteile. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sprach in dieser Sache ein Urteil, das wegweisend für zukünftige Gerichtsverfahren sein könnte. Konkret ging es um den folgenden Sachverhalt:

Überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache

Ein Angestellter nutzte sein Privatfahrzeug – einen Sportwagen – für eine Dienstreise. Aufgrund der erheblich überhöhten Geschwindigkeit kam es zu einem folgenschweren Verkehrsunfall, in dessen Folge eine junge Frau verstarb. Eine weitere Frau erlitt durch den Unfall eine Querschnittslähmung. Aufgrund der schwerwiegenden Folgen des Unfalls wurde der Unfallverursacher wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in mehreren Prozessen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Sind Gerichtskosten steuerlich absetzbar?

Da sich das Verfahren über einen Zeitraum vom mehreren Jahren hinzog, summierten sich die Kosten dafür auf insgesamt fast 66.500 Euro. Diesen Betrag wollte der Angeklagte bei seinem Finanzamt steuerlich geltend machen, was ihm allerdings verweigert wurde. Dagegen erhob der Betroffene Klage. Die Verhandlung wurde vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geführt. Das Gericht lehnte das Begehren des Klägers mit der Begründung ab, dass es sich bei Kosten, die für Gerichtsprozesse und den Einsatz von Strafverteidigern anfallen, weder um Werbungskosten noch um außergewöhnliche Belastungen nach dem Steuergesetz handele.

Gerichtskosten sind weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen

Im Detail führten die Richter aus: Ein Werbungskostenabzug käme in diesem Fall nicht in Frage, da die Kosten letztendlich durch das rücksichtslose Verhalten des Beklagten im Straßenverkehr verursacht worden seien. Daher könne man sie nicht dem beruflichen Umfeld des Klägers zuordnen, wie es etwa bei Unfallkosten der Fall sei, die in Form von Reparaturkosten unter bestimmten Umständen steuerlich absetzbar seien. Auch die erwähnten „außergewöhnlichen Belastungen“ kämen in diesem Zusammenhang nicht infrage. Diese könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich hierbei um Aufwendungen nach dem Steuergesetz handele, die zwangsläufig und unausweichlich anfielen. Dies sei jedoch bei einer Straftat, wie sie der Kläger begangen habe, nicht der Fall. Eine vorsätzliche Straftat könne laut Meinung des Gerichts grundsätzlich nicht unausweichlich sein, da sie verboten sei. Somit muss der Kläger die gesamten Kosten für die Gerichtsprozesse und den Einsatz der Strafverteidiger komplett selbst tragen und kann diese nicht steuerlich geltend machen.

Fazit

Das Urteil wird die Gemüter der meisten Verbraucher beruhigen. Schließlich kann es laut Volksmund doch nicht sein, dass ein Straftäter, der mit seinem rücksichtslosen Verhalten Menschen auf das schwerste verletzt und teilweise deren Leben zerstört, auch noch mit einer steuerlichen Entlastung der entstehenden Kosten für Gericht, Anwälte etc. „belohnt“ wird. Genau so sehen das die Gerichte auch. Steuerlich absetzbar sind lediglich Kosten, die ausschließlich durch die Verrichtung der eigenen Tätigkeit entstehen, was bei Prozesskosten für Straftaten ganz sicher nicht der Fall ist.

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