Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 117/15)
Auch Schäden durch den Beifahrer sind durch die KFZ-Haftplicht versichert!
Nicht selten sorgen die Versicherungsbedingungen im KFZ-Bereich für Verwirrung, woraus sich teilweise handfeste Streitigkeiten zwischen den Versicherungen und ihren Kunden ergeben. Wie sieht es beispielsweise aus, wenn nicht der Versicherte und Fahrer des Fahrzeugs, sondern sein Beifahrer einen Unfall bzw. einen Schaden verursacht?
Normalerweise müsste man davon ausgehen, dass sämtliche Insassen im Fahrzeug gleich versichert sind und die Haftpflichtversicherung auch dann leistet, wenn der Schaden nicht durch den Fahrer verursacht wird.
Doch die Versicherungen versuchen zumindest, diesbezüglich Einschränkungen zu machen. Genau das zeigt sich anhand des folgenden Falls, der vor dem
Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 117/15) verhandelt wurde. Es ging konkret um folgenden Sachverhalt:
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Sachschaden beim Öffnen der Beifahrertür
Die Geschädigte hatte ihr Fahrzeug einige Meter von ihrer Haustür entfernt abgestellt. Links daneben befand sich das Fahrzeug des Versicherten, in dem dieser selbst und sein Bruder als Beifahrer saßen. Der Beifahrer öffnete unvorsichtig seine Tür, woraufhin diese gegen den Wagen der Klägerin prallte und damit einen Schaden in Höhe von mehr als 1.100 Euro verursachte.
Die Geschädigte richtete ihre Ansprüche daraufhin an die Haftpflichtversicherung, über die das Fahrzeug des Schädigers versichert war. Diese wiederum erklärte, für den Sachverhalt nicht zuständig zu sein und verweigerte in diesem Zuge auch eine Regulierung des Schadens.
Daraufhin klagte die Geschädigte zunächst vor dem zuständigen Amtsgericht und im Anschluss vor dem Landgericht Saarbrücken. Hier gaben die Richter der Klage weitgehend statt, lediglich eine eingeklagte und nicht näher definierte Unkostenpauschale in Höhe von 30.- Euro ließ das Gericht nicht durchgehen.
Die Zahlung des Schadens sowie die Gutachterkosten und die außergerichtlichen Anwaltskosten wurden der Versicherung hingegen auferlegt.
Zur Urteilsbegründung: Kfz Haftpflicht deckt alle Insassen ab
Die Richter am LG Saarbrücken führten aus, dass eine KFZ-Haftpflichtversicherung grundsätzlich alle Schäden regulieren müsse, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs am Eigentum oder der Gesundheit Dritter entstehen. Dazu gehören selbstverständlich auch das Öffnen der Türen beim Aus- und Einsteigen.
Für den Schadenersatzanspruch durch die Versicherung sei es nicht relevant, ob der Schaden durch den Fahrer, den Beifahrer oder einen sonstigen Mitfahrer verursacht wird. Somit könne die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche direkt gegenüber der Versicherung geltend machen.
Im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung bezogen sich die Richter auf
§ 7 Abs. 1 StVG, nach dem grundsätzlich der Fahrzeughalter bzw. dessen Kfz-Versicherung für Schäden haftet, die mit seinem Automobil verursacht werden. Allenfalls eine Mitverantwortung der Klägerin käme infrage, z. B. wenn sie ihr Fahrzeug entgegen der geltenden Vorschriften abgestellt hätte. Dieser Umstand sei in dem hier vorliegenden Fall aber nicht gegeben, so das Gericht. Und auch die Tatsache, dass es sich beim Verursacher des Schadens um den Bruder des Klägers gehandelt habe, spiele hier keine Rolle.
Unser Rat: Lassen Sie sich nicht verunsichern!
Immer wieder versuchen Versicherungen, eigentlich selbstverständliche Leistungen infrage zu stellen, gerade auch im KFZ-Bereich. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern. Falls Sie Zweifel an den Ausführungen der Versicherung haben, wenden Sie sich an den zuständigen Versicherungsombudsmann oder an einen Rechtsanwalt, idealerweise einen Fachanwalt.
Oft hilft es auch schon, sich selbst z. B. im Internet so gut wie möglich zu informieren und anschließend der Versicherung gegenüber selbstbewusst aufzutreten. Wer um seine Rechte weiß, dem widerfährt wesentlich seltener der Versuch einer Täuschung.