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Amtsgericht Limburg – Az. 4 C 547/98

Haftung eines Pferdehalters bei Beschädigungen eines Pkw durch Scheuen des Pferdes ist rechtens

Die Haftungsfrage bei Unfällen bzw. Beschädigungen mit oder von Tieren ist immer wieder ein Ausgangspunkt ausführlicher Streitigkeiten, die nicht selten vor Gericht landen. Zwar gibt es mittlerweile eine ganze Reihe spezieller Tierversicherungen, die den Halter von einer eventuellen Haftpflicht entbinden sollen, trotzdem bleibt in vielen Fällen immer noch die Frage offen, ob der Halter eine solche Haftpflicht überhaupt besitzt.

Wie gestaltet sich die Haftung beispielsweise, wenn ein Pferd einen PKW beschädigt, das vorher durch einen wild gewordenen Esel scheu gemacht wurde? Ist in diesem Fall der Pferdehalter wirklich haftbar zu machen? Oder obliegt eine Haftung eher dem Halter des Esels, da dieser ja für das Scheuen des Pferdes der Auslöser war? Fragen über Fragen, die in einem kürzlich verhandelten Fall das Amtsgericht Limburg zu klären hatte.

Hier der Sachverhalt im Detail

Ein Pferdehalter wollte mit seinem Tier einen Zebrastreifen überqueren. Während des Überquerens kam ein männlicher Esel in aggressiver und lauter Weise auf das Pferd zu gerannt, wodurch dieses begann zu Scheuen und in der Folge einen PKW, der vor dem Zebrastreifen abgehalten hatte, beschädigte. Der Halter bzw. Fahrer des Pkws wollte seinen Schaden verständlicherweise ersetzt haben. Vor Gericht ging es allerdings zunächst um die Frage, wer für den Schaden überhaupt haftbar zu machen ist, der Halter des Pferdes oder der Halter des Esels?

Für den Richter am Amtsgericht Limburg kommt eine Mithaftung des Eselhalters in dem hier vorliegenden Fall nicht infrage. Er stellte fest, dass es sich bei dem Esel um ein Nutztier handele, das unter anderem als Reittier von Besuchern und Gästen genutzt wird. Bei Nutztieren sei es allerdings rechtlich so, dass der Halter nur dann für einen Schaden an einem Fahrzeug bzw. anderen Einrichtungen haften muss, wenn er seine Tiere nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beaufsichtigt hat. In dem hier vorliegenden Fall sei dieser Umstand aber nicht gegeben gewesen. Der alleinige Umstand, dass der Esel beim Zustürmen auf das Pferd ein aggressives Verhalten gezeigt hätte, ließe nicht auf einer Aufsichtspflichtverletzung des Halters schließen. Laut Richter spiele außerdem eine entscheidende Rolle, dass der Esel das aggressive Verhalten nur in diesem einen Ausnahmefall gezeigt hätte, nicht etwa ständig bei anderen Benutzern des Zebrastreifens.

Somit sah das Gericht ein überwiegendes Verschulden des Pferdehalters als gegeben. In diesem Zusammenhang müsse bemerkt werden, dass von einem Pferd grundsätzlich eine sogenannte Tiergefahr ausgehe, für die der Halter schlussendlich die Haftung übernehmen müsse. Somit wurde der Pferdehalter zum Schadensersatz gegenüber dem Besitzer des beschädigten Fahrzeugs verurteilt.

Für Pferdebesitzer zeigt dieser Fall wieder einmal, dass sie besondere Vorsicht im Umgang mit ihrem Tier im Alltag walten lassen sollten. Mittlerweile haben mehrere Gerichte einem Pferd grundsätzlich eine Tiergefahr zugesprochen, wodurch bei rechtlichen Streitigkeiten infolge von Unfällen oder Beschädigung durch das Pferd fast immer der Halter haftbar gemacht wird. Zwar gibt es entsprechende Tierhalterhaftpflichtversicherungen, mit denen dieses Risiko wirkungsvoll abgefedert werden kann, doch auch die entsprechenden Versicherungsbedingungen schließen oft einzelne Fälle aus. Hier empfiehlt es sich, im Vorfeld genau zu recherchieren und abzuklären, ob die gewünschte Versicherung wirklich alle Eventualitäten abdeckt.