Amtsgericht München (Az. 122 C 6798/14)
Kaskoversicherung darf Abschlag bei freier Werkstattwahl machen
Das Amtsgericht in München hat in einem Urteil festgestellt, dass es zu einem Abschlag bei einer Kostenerstattung zu kommen habe, insbesondere im Falle einer Schadensbekundung einer freien Werkstatt. Folglich ist auch eine entsprechende Werkstattbindung welche vertraglich zugesichert wurde, durch das Gericht als zulässig bestätig worden.
Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass bei einer Auftragsvergabe an eine freie Werkstatt (im Vergleich zu einer vertraglich festgelegten Werkstatt) das Versicherungsunternehmen nur 85% der anfallenden Kosten zu ersetzen hat.
Der Schluss aus dem Urteil des Münchener Amtsgerichtes ist, dass man als Kunde eine prozentuale Abschlagszahlung zu akzeptieren hat, wenn man sich entgegen der vertraglichen Vereinbarungen an eine freie Werkstatt wendet, um etwaige Schäden reparieren oder sonstige Reparaturen durchführen zu lassen.
Die Versicherung hat daraufhin das Recht, die Kosten nur zu einem Teil zurückzuerstatten. Das ist auch dann der Fall, wenn die Stundentarife einer freien Werkstatt gleich jener der Vertragswerkstatt sind.
Der Schaden wurde nur zu 85% reguliert
Der Sachverhalt dieses Falles war folgender: Im Frühsommer 2013 war ein Schaden am Fahrzeug des Versicherten durch Hagel entstanden. Daraufhin wurde durch den Kläger das Fahrzeug zur Reparatur übergeben. Besagter Kläger hat für den PKW bei der Versicherung, welche in München beheimatet ist, eine entsprechende Vollkaskopolice für seinen Wagen abgeschlossen.
In dieser Fahrzeugvollversicherung seien auch Hagelschäden gedeckt gewesen, jedoch mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro. Von Seiten der Werkstatt wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von 6.644,16 Euro in Rechnung gestellt.
Nachdem der Geschädigte die Rechnung bei seiner Versicherung eingereicht hatte und sich die Auszahlung der Summe erhoffte, wurde von dieser lediglich ein Betrag von knapp 5500 Euro überwiesen. Dies entsprach genau 85 Prozent der Rechnungssumme.
Das Versicherungsunternehmen tat dies mit der Begründung, dass der Kunde die vertraglich festgelegte Werkstattbindung missachtet hätte. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei er nämlich dazu gezwungen gewesen, solch eine Werkstatt für die Reparatur aufzusuchen. Nur wenn sich der Kunde an die Werkstattbindung gehalten hätte, wären ihm die gesamten Kosten der Reparaturen überwiesen worden.
Allerdings wurde die Reparatur durch die Partei nicht durch eine Vertragswerkstatt durchgeführt. Die klagende Partei war aber nicht dieser Ansicht und meinte, dass genau diese Klausel nicht für ihn gelte. Außerdem hätte auch die von der Versicherung genannte Vertragswerkstatt keinerlei Termine für ihn zur Verfügung gehabt.
Erfolglose Klage auf Zahlung des Differenzbetrages
Darauf klagte die Partei auf Überweisung des Differenzbetrages und wollte diesen von der Versicherung überwiesen bekommen.
Allerdings wurde die Klage durch das zuständige Amtsgericht in München mit der Begründung abgewiesen, dass die Versicherung keine Regeln gebrochen hätte und der Kläger verpflichtet gewesen wäre, eine Vertragswerkstatt aufzusuchen. Das Gericht sei auch der Überzeugung, dass der Kunde der vertraglich fixierten Werkstattbindung zugestimmt hätte.
Eile und Optische Mängel keine Gründe für freie Werkstattwahl
Das Gericht argumentiert, es sei dem Kläger durchaus zuzumuten gewesen, dass dieser einen Monat auf einen freien Termin bei der Vertragswerkstatt warten müsse. Dieser Zeitraum wurde ihm von Seiten der Vertragswerkstatt genannt. Weiter führte das Gericht aus, dass auch die Fahrtauglichkeit des PKWs durch den Schaden des Hagels überhaupt nicht beeinträchtigt sei. Denn die vom Kläger vorgebrachten Vorbehalte beziehen sich rein auf optische Mängel des Fahrzeugs.
Weiter hätte der Kläger die Versicherung darüber in Kenntnis setzen müssen und evtl. erfragen, ob diese ihm eine weitere Vertragswerkstätte nennen könne. Es sei diesbezüglich auch nicht von Bedeutung, ob die freie Werkstatt die gleichen Stundensätze verrechne, wie dies etwa bei der Vertragswerkstätte der Fall war.
Dadurch entstehen nämlich für den Versicherer Vorteile, die insgesamt auf den Kunden weiter umgelegt werden können. Dies ist aber nur dann möglich, wenn sich die Vertragsteilnehmer an die Vereinbarungen halten würden und sich entsprechend auch im Bedarfsfall an die Werkstatt richten, die für solche Reparaturen zuständig sei.