A B E F K L O

Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 281/13)

Keine Helmpflicht für Radfahrer. Schadenersatz trotz fehlendem Helm

Ein Herz für Radfahrer kann man den Richtern des Bundesgerichtshofs angesichts ihres unter dem Aktenzeichen Az. VI ZR 281/13 veröffentlichten Urteils attestieren.

Voller Schadenersatz und Schmerzensgeld – aber nur wenn keine Mitschuld

Wird ein Radfahrer, der keinen Helm trägt, ohne Mitschuld in einen Unfall verwickelt, hat er trotz des fehlenden Helmes Anspruch auf vollen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Im verhandelten Fall ging es um eine Autofahrerin, die die Tür ihres am Bordstein geparkten Autos geöffnet hatte, ohne auf den fließenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. Eine Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen und wurde von der aufgehenden Tür erwischt. Ergebnis: monatelange Arbeitsunfähigkeit.

In allen Vorinstanzen hatte die Radfahrerin eine Mitschuld bekommen, weil sie keinen Helm trug. Der Bundesgerichtshof stellte sich jedoch in letzter Instanz hinter sie und urteilte sinngemäß: wenn keine Mitschuld vorliegt, muss die Versicherung des Unfallverursachers für Schadenersatz und Schmerzensgeld in voller Höhe aufkommen, auch wenn die Radlerin ohne Helm unterwegs war.

Hätten die Richter anders geurteilt, würden davon viele Autofahrer profitieren, deren Kfz-Haftpflichtversicherung dann weniger zahlen müsste.